Haftung
von Wirtschaftsprüfern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
1.
Bestätigungsvermerk ("Testat") bei
Jahresabschlussprüfung
Häufig
werden Kapitalanlagen damit beworben, dass ein "Testat"
eines Wirtschaftsprüfers vorliege. Der Anleger sollte sich darauf
auf keinen Fall verlassen, da diese Aussage keinerlei Bedeutung
über die Zuverlässigkeit und Bonität eines Unternehmens besitzt.
Theoretisch kann der Jahresabschluss einer Gesellschaft (Bilanz und
Lagebericht) vernichtend sein, trotzdem lautet das Testat:
"Jahresabschluss und Lagebericht vermitteln ein zutreffendes
Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens". Wenn also das Unternehmen beispielsweise im
Lagebericht kundtut, dass es pleite ist, ist das Testat richtig.
Dasselbe gilt für Prospektprüfungsgutachten. Der Anleger verbindet
mit dem Vorliegen eines Prospektprüfungsgutachtens, dass der
Prospekt und die Kapitalanlage geprüft und für in Ordnung befunden
sind. Dies ist ebenfalls ein Irrtum. Das Prospektprüfungsgutachten
kann ebenfalls kritisch und vernichtend sein. Deswegen sollte der
Anleger bzw. Vermittler immer das Prospektprüfungsgutachten
einsehen.
Ein
Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells
übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung
regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle jedoch nicht in dem
den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen
Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des
Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren
Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate
Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen
musste.
Ein Wirtschaftsprüfer haftet auch, wenn er als Abschlussprüfer
einer Kapitalgesellschaft über das Ergebnis der Prüfung eines
Jahresabschlusses oder eines Lageberichts unrichtig berichtet, im
Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen
unrichtigen Bestätigungsvermerk (Testat) erteilt, sofern der
Prüfbericht oder der Bestätigungsvermerk für die
Anlageentscheidung ursächlich war.
2.
Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur
In
der Praxis fungieren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften häufig als
Mittelverwendungskontrolleur, in den Verkaufsprospektes
geschlossener Fonds wird oft mit einer
"Mittelverwendungskontrolle durch renommierte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" geworben. Liest man dann aber
den Gesellschaftsvertrag einmal genauer durch, handelt es sich oft
lediglich um eine "nachträgliche Belegsprüfung", d.h.
die Freigabe der Anlegergelder wird gar nicht vom Vorliegen der
Investitionskriterien (bei Filmfonds z.B. häufig dem Abschluss
produktionsbezogener Erlösausfallversicherungen) abhängig gemacht,
sondern es wird lediglich nachträglich geprüft, wie die Gelder
verwendet wurden. Damit verkommt die angebliche
Mittelverwendungskontrolle zu einer reinen Farce, denn wenn die
Mittel erst einmal fehlgeleitet sind, nützt auch die nachträgliche
Feststellung der Fehlleitung oft wenig. Es sollte daher tunlichst
darauf geachtet werden, dass es sich um eine Mittelfreigabekontrolle
handelt.
Doch
auch für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag lediglich eine
solche nachträgliche Belegsprüfung vorgesehen war, im Prospekt
aber mit dem Absicherungskriterium der
"Mittelverwendungskontrolle durch renommierte
WP-Gesellschaft" geworben wurde, können Anleger u.U.
Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer geltend
machen. Nach Auffassung des BGH kann eine lediglich nachträglich
durchgeführte Belegsprüfung nicht als
"Mittelverwendungskontrolle" angesehen werden. Eine
WP-Gesellschaft muss auf eine entsprechende Abänderung des
Mittelverwendungskontrollvertrages hinwirken oder sie muss - falls
die Gesellschaft dem nicht nachkommt - es ablehnen, als
Mittelverwendungskontrolleurin tätig zu werden (vgl. hierzu Urt.
des OLG Frankfurt/M. vom 07.11.2002, OLG-Report 2003, S. 63 ff.;
sowie Urt. des OLG Frankfurt/M. vom 17.09.2003, Az. 4 U 12/03, S. 7,
sowie BGH, Urteil v. 24.07.2003, III ZR 390/02).
3.
Wirtschaftsprüfer als Prospektprüfer
Darüber
hinaus lassen immer mehr Fonds ihre Prospekte von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den IDW S 4 (Richtlinien für
Wirtschaftsprüfer über die Prüfung von Prospekten) prüfen und
benutzen bereits die Tatsache, dass der Fonds nach den IDW S4 geprüft
sei, als Verkaufsargument. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die
bloße Prüfung nach den IDW S4 nicht das Geringste über den Inhalt
des Verkaufsprospekts geschweige denn über die Qualität der
Kapitalanlage aussagt. Vielmehr kann ein solches
Prospektprüfungsgutachten auch negativ ausfallen bzw. Beanstandungen
des Prospekts zum Inhalt haben. Demzufolge sollte man sich das
Prospektprüfungsgutachten aufmerksam durchlesen, insbesondere das
Kapitel über die Risiken der Kapitalanlage. Weist das Gutachten keine
Beanstandungen des Prospekts auf und stellt sich später heraus, dass
das Risiko im Verkaufsprospekt unzutreffend dargestellt ist und der
Wirtschaftsprüfer diesen Fehler des Prospekts nicht erkannt hat, dann
haftet er dem Anleger wegen fehlerhafter Prospektprüfung auf
Schadensersatz (Verletzung des Prospektprüfungsvertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Die
Kanzlei Mattil & Kollegen hatte für geschädigte
Filmfonds-Anleger vor dem Landgericht München I einige Urteile
erwirkt, wonach eine internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
erstmals zum vollumfänglichen Schadensersatz an Filmfondsanleger
verurteilt wurde, weil sie das im Verkaufsprospekt unzutreffend
dargestellte Verlustrisiko (angebliche Risikobeschränkung durch eine
sog. Erlösausfallversicherung) nicht beanstandet hatte. Diese Urteile
sind noch nicht rechtskräftig. Hier wird im Herbst 2006 eine
Entscheidung des BGH erwartet.
4. Kontrolle
Ab 2005 soll eine
"Bilanzpolizei" die Geschäftsberichte börsennotierter
Unternehmen prüfen und so für mehr Anlegerschutz sorgen. Im November
soll das Bilanzkontrollgesetz verabschiedet werden. Die Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) soll dann Unternehmen im
Schnitt alle fünf Jahre prüfen.
Die Überprüfung bzw. Kontrolle einer bereits abgeschlossenen
Abschlussprüfung ist nach diesseitiger Ansicht nicht durchführbar.
Die Prüfung eines Unternehmens erfordert eine zeit- und
arbeitsaufwändige Beschäftigung mit dem jeweiligen Unternehmen. Ein
"Bilanzpolizist" wird nicht in der Lage sein, eine effektive
Nachschau vorzunehmen. Einzig wirksame Maßnahme zur Verhinderung von
Gefälligkeitstestaten wäre gewesen, die Prüfung eines Unternehmens
durch denselben Prüfer auf zwei oder drei Jahre zu beschränken. Der
Prüfer hätte in diesem Fall keinen Anreiz, zur Erhaltung seines
Mandats "ein Auge zuzudrücken".
5. Wirtschaftsprüfer als
Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder
Das Oberlandesgericht München hat in einem von
der Kanzlei Mattil & Kollegen erstrittenen Urteil (Az. 21 U
5051/05) eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bei einem
Filmfonds als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin
fungierte, zum Schadensersatz an den Anlegern verurteilt und die
Auffassung vertreten, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe,
da sie es als im Prospekt erwähnte Treuhänderin und
Mittelverwendungskontrolleurin versäumt habe, die Anleger davon in
Kenntnis zu setzen, dass bloß eine rein formale
Mittelfreigabekontrolle vorgesehen war und gerade keine inhaltliche
Mittelverwendungskontrolle stattfinde.
6. Verjährung von
Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
08.06.2004, AZ: X ZR 283/02) kommt gegen einen Wirtschaftsprüfer, der
einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als so
genannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet,
gleichzeitig auch eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter in Betracht.
Der Schadensersatzanspruch aufgrund der
Verletzung des Prospektprüfungsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter verjährt nach Rechtsprechung des BGH nach den für die
vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln. Dies
war bis zum 31.12.2003 gemäß § 51a WPO die 5-jährige
Verjährungsfrist, die in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der
Anspruch entstanden ist, und zwar ohne dass die Kenntnis des Anlegers
von den anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich ist. Die
Vorschrift des § 51a WPO wurde jedoch zum 01.01.2004 aufgehoben,
sodass für Ansprüche, die nach dem 01.01.2004 entstanden sind, die
3-jährige Regelverjährung des § 195 BGB n. F. gilt. Diese
Frist beginnt erst mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der
entsprechenden Kenntnis zu laufen. Datiert entweder das
Prospektprüfungsgutachten nach dem 01.01.2004 oder hat sich der
Anleger erst nach dem 01.01.2004 beteiligt (auf den jeweils späteren
Zeitpunkt ist abzustellen, da erst dann die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Haftung vorliegen (so jedenfalls BGH, Az. X ZR 283/02,
Urteil v. 8.6.2004, S. 14), so gilt die 3-jährige Regelverjährung.
Beispiel: Das Prospektprüfungsgutachten datiert
vom 15.10.1999, der Anleger hat sich am 15.11.1999 an dem Fonds
beteiligt. Hier beginnt gemäß § 51a WPO a. F. die Verjährung am
15.11.1999 zu laufen und endet zum 15.11.2004 (der 15.11.1999 zählt
bei der Fristberechnung gem. § 187 I BGB n. F. nicht mit).
Weiteres Beispiel: Das fehlerhafte
Prospektprüfungsgutachten datiert vom 18.12.2003, der Anleger hat
sich am 01.02.2004 beteiligt. Da der Anspruch erst mit der Beteiligung
des Anlegers im Februar 2004 entstanden ist, beginnt die 3-jährige
Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB n. F. mit dem Schluss des
Jahres 2004, also zum 01.01.2005 zu laufen – sofern der Anleger
Kenntnis von der Existenz des Prospektprüfungsgutachtens und den
Fehlern des Gutachtens hat – und endet zum 31.12.2007.
Für so genannte "Altfälle" bestimmt
die Übergangsregelung des § 139b WPO n. F., dass die allgemeine
3-jährige Regelverjährung des § 195 BGB n. F. auf die am 01.01.2004
bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche gegen den
Wirtschaftsprüfer anwendbar ist, wobei die Regelverjährung ab dem
01.01.2004 berechnet wird. Dabei ist für den Beginn der
Verjährungsfrist die Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Tatsachen erforderlich. Läuft allerdings die alte, 5-jährige
spezialgesetzliche Verjährung früher ab, so gilt der frühere
Zeitpunkt.
Beispiel: Der Anleger hat sich am 15.03.2002
beteiligt, das Prospektprüfungsgutachten datiert vom 15.02.2002. Nach
der "alten" Wirtschaftsprüferverjährung würde der
Anspruch zum 15.03.2007 (5 Jahre ab Anspruchsentstehung) verjähren,
nach der Übergangsvorschrift des § 139b WPO n. F. gilt jedoch ab dem
01.01.2004 die allgemeine Regelverjährung, sodass die Ansprüche zum
31.12.2006 verjähren. Dies allerdings nur, sofern der Anleger bereits
vor dem 01.01.2004 die erforderliche Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Hat er diese Kenntnis erst
später, z. B. zum 30.06.2004, beginnt die 3-jährige Verjährung
mit dem Schluss des Jahres 2004, also zum 01.01.2005 zu laufen, sodass
die Ansprüche erst zum 31.12.2007 verjährt wären. Da die
"alte" Frist nach § 51a WPO aber früher abläuft, nämlich
kennntisunabhängig am 15.03.2007 (5 Jahre ab
Anspruchsentstehung), gilt gem. § 139b Abs. 2 S. 2 WPO n. F. die
"alte" Frist, sodass die Verjährung am 15.03.2007 endet.
In der Praxis werden Prospektprüfer, mitunter
renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, eher selten auf
Schadensersatz verklagt, wenn sie ein Prospektprüfungsgutachten
erstellt haben, in dem Prospektfehler nicht aufgezeigt sind. Da die
Schadensersatzansprüche gegen die eigentlichen
Prospektverantwortlichen/Initiatoren aber innerhalb äußerst kurzer
Fristen verjähren, sollte die Möglichkeit der
Wirtschaftsprüfer-Haftung nicht unberücksichtigt bleiben. Aufgrund
der ursprünglich geltenden 5-jährigen Verjährungsfrist bieten sich
dadurch mitunter noch Möglichkeiten für Anleger, die sich bereits in
den Jahren 2000 oder 2001 aufgrund eines fehlerhaften
Verkaufsprospekts an einer Fondsgesellschaft beteiligt hatten und
deren Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Prospektherausgeber
bereits verjährt sind, die Prospektprüferin auf Schadensersatz zu
verklagen.
Haftet ein Wirtschaftsprüfer aus anderen
Anspruchsgrundlagen, z. B. aus Delikt, können hierfür andere
Verjährungsfristen gelten.
Aufgrund der äußerst komplizierten
Verjährungsregelungen im Anlagerecht sollte unbedingt anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen werden.
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