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Finanzanlagenvermittler– und VermögensanlagerechtDer Gesetzentwurf1 zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. In weiteren Gesetzen und Verordnungen werden Änderungen vorgenommen. Der sog. „graue Kapitalmarkt“ soll in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, zum Schutze der Anleger. Der Gesetzentwurf wurde am 27.10.2011 vom Bundestag beschlossen2. Der Gesetzesbeschluss dehnt die Pflichten von Banken und Sparkassen, die im regulierten Bereich bereits gelten, auf den bisherigen grauen Kapitalmarkt aus. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot zur anlage- und anlegergerechten Beratung, Offenlegung von Provisionen und Erstellung/Überlassung eines Beratungsprotokolls. Daneben werden die Anforderungen, die für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen gelten, verschärft. Entsprechende Regelungen sehen vor, dass Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere sollen sie Informationen zur Beurteilung der Seriosität der Initiatoren ermöglichen. Künftig wird die BaFin die Verkaufsprospekte entsprechend dem bei Wertpapieren bereits geltenden Maßstab prüfen. Zudem werden die Anbieter von Vermögensanlagen zur Erstellung von Kurzinformationsblättern verpflichtet, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen werden strenge Rechnungslegungspflichten einführen. Der Gesetzesbeschluss sieht darüber hinaus eine Verschärfung der Prospekthaftung vor, indem die Sonderverjährungsfristen aufgehoben und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden. Die Anforderungen an Vermittler und Berater im Bereich der Finanzanlagen werden im Der Gesetzesbeschluss durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als neue Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gilt. Schließlich werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des WPHG im Rahmen einer Rechtsverordnung auf die gewerblichen Vermittler und Berater sinngemäß übertragen. RA Mattil wurde im Gesetzgebungsverfahren als Sachverständiger im Finanzausschuss angehört. Zu den Neuerungen im einzelnen siehe: Der Betrieb, Nr 45, vom 11.11.2011. 1BT-Drucks. 17/6051, DB 0461567 und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses Drucks. 17/7453, DB
0461565. |