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Viertes Finanzmarktförderungsgesetz
Die Auswirkungen auf Makler bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen
von Rechtsanwalt Peter
Mattil, Kärner, Mattil & Kollegen, München
Auf vielen Veranstaltungen von Maklern und Finanzdienstleistern
in letzter Zeit stand ein Thema im Vordergrund: das "Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz". Das Gesetz soll Mitte 2002 in Kraft treten
und wird Veränderungen bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen bringen.
Allerdings steht die Aufregung, für die dieses Gesetz in der Branche gesorgt
hat, in keinem Verhältnis zu seinen tatsächlichen Auswirkungen. Doch urteilen
Sie selbst! Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die
geplanten Regelungen, von denen Sie als Vermittler von Finanzdienstleistungen
betroffen sein können.
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
1. Modifizierter Ausnahmetatbestand
Die für Sie wichtige Norm des § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG wird neu gefasst. Sie
betrifft Ihre Tätigkeit als Vermittler von Investmentfonds. Bekanntlich gelten
Sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und brauchen daher keine KWG-Erlaubnis,
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wenn Sie die Anlage- und Abschlussvermittlung ausschließlich
für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts
oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen
Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausüben,
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ohne dass Sie andere Finanzdienstleistungen
erbringen,
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wenn dies dem Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden
Institute oder Unternehmen angezeigt wird.
Die neue Regelung sieht Folgendes vor: Das Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Haftung übernimmt, muss für jedes
unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung
nachweisen (§ 2 Absatz 10 Satz 1 KWG).
2. Umsetzung der E-Geld-Richtlinie und Liquiditätsaufsicht
Die E-Geld-Richtlinie, die das Geschäft mit elektronischem Geld betrifft,
wird umfassend im KWG umgesetzt. Außerdem müssen die Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
"angemessene Eigenmittel haben".
3. Bekämpfung der Geldwäsche und Aufsicht
Weitere Änderungen zielen darauf, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.
Außerdem soll die Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte erleichtert
werden. Dazu wird in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Konten-Evidenzzentrale errichtet. In diese zentrale Datei sollen Banken alle in
Deutschland geführten Konten und Depots einstellen. Der Abruf von Kontendaten
soll ausschließlich zu bankaufsichtlichen Zwecken erfolgen und nicht zur
Weiterleitung an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden.
Änderung verkaufsprospektrechtlicher Vorschriften
Jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren wird im Verkaufsprospektgesetz
untersagt, soweit noch kein Prospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz
veröffentlicht worden ist. Bei einem öffentlichen Angebot in einem
elektronischen Informationssystem wie dem Internet ist auch der Verkaufsprospekt
in diesem System zugänglich zu machen.
Änderung im Investment-Recht
Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften dürfen diese künftig
Anlageberatung leisten und auch konzernfremde Fonds-Anteile vertreiben. Sie
treten also in Konkurrenz zu Ihnen. Bei offenen Immobilienfonds wird eine
höhere Flexibilität eingeräumt. Die Anlage in außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums belegenen Grundstücken und Rechten wird vorbehaltlich
einzelner Risikobegrenzungsvorschriften grundsätzlich ermöglicht. Änderungen
im Wertpapierhandelsgesetz
Die geplanten Änderungen um Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) sollen vor allem den
Anlegerschutz stärken. 1. Regelungen zur Verhinderung von
Manipulationen
Bußgelder bis zu 1,5 Mio. Euro können verhängt werden bei unrichtigen Angaben
über Umstände, die für die Bewertung eines Vermögenswerts erheblich sind.
Dasselbe gilt bei sonstigen Täuschungshandlungen, die auf den inländischen Börsen-
oder Marktpreis einwirken können. Künftig ist es untersagt, ad hoc-Meldungen
zu Werbezwecken zu missbrauchen oder Angaben zu veröffentlichen, die
offensichtlich nicht die Voraussetzungen einer ad hoc-Mitteilung
erfüllen. Ferner müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
und persönlich haftenden Gesellschaftern börsenorientierter Unternehmen und
ihnen nahe stehenden Personen (Directors' Dealings) in Wertpapieren der
Gesellschaft unverzüglich veröffentlicht werden. 2.
Schadenersatzansprüche für Anleger
Anleger können künftig den Schaden ersetzt verlangen, den sie durch die
unterlassene oder verspätete Veröffentlichung oder die unrichtige Behauptung
potenziell kurserheblicher Tatsachen durch den Emittenten erlitten haben. Die
Haftung des Emittenten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Verjährungsfrist wird ein Jahr vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unterlassung
bzw. der Unrichtigkeit der Tatsache betragen.
3. Neuregelung der Termingeschäfte
Das Recht der Termingeschäfte wird im WPHG neu geregelt. Die
Aufklärungspflichten bei Termingeschäften werden neu gefasst. Der Begriff des
Börsentermingeschäfts wird durch den Begriff des Finanztermingeschäfts
ersetzt.
Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
Den Börsen wird mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels
eingeräumt. Dies hat aber auf Makler keine Auswirkung.
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