Viertes Finanzmarktförderungsgesetz
Die Auswirkungen auf Makler bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen

von Rechtsanwalt Peter Mattil, Kärner, Mattil & Kollegen, München

Auf vielen Veranstaltungen von Maklern und Finanzdienstleistern in letzter Zeit stand ein Thema im Vordergrund: das "Vierte Finanzmarktförderungsgesetz". Das Gesetz soll Mitte 2002 in Kraft treten und wird Veränderungen bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen bringen. Allerdings steht die Aufregung, für die  dieses Gesetz in der Branche gesorgt hat, in keinem Verhältnis zu seinen tatsächlichen Auswirkungen. Doch urteilen Sie selbst! Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Regelungen, von denen Sie als Vermittler von Finanzdienstleistungen betroffen sein können.

Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)

1. Modifizierter Ausnahmetatbestand
Die für Sie wichtige Norm des § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG wird neu gefasst. Sie betrifft Ihre Tätigkeit als Vermittler von Investmentfonds. Bekanntlich gelten Sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und brauchen daher keine KWG-Erlaubnis,

  • wenn Sie die Anlage- und Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausüben,

  • ohne dass Sie andere Finanzdienstleistungen erbringen,

  • wenn dies dem Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird.

Die neue Regelung sieht Folgendes vor: Das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Haftung übernimmt, muss für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung nachweisen (§ 2 Absatz 10 Satz 1 KWG).

2. Umsetzung der E-Geld-Richtlinie und Liquiditätsaufsicht
Die E-Geld-Richtlinie, die das Geschäft mit elektronischem Geld betrifft, wird umfassend im KWG umgesetzt. Außerdem müssen die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen "angemessene Eigenmittel haben".

3. Bekämpfung der Geldwäsche und Aufsicht
Weitere Änderungen zielen darauf, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen. Außerdem soll die Verfolgung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte erleichtert werden. Dazu wird in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Konten-Evidenzzentrale errichtet. In diese zentrale Datei sollen Banken alle in Deutschland geführten Konten und Depots einstellen. Der Abruf von Kontendaten soll ausschließlich zu bankaufsichtlichen Zwecken erfolgen und nicht zur Weiterleitung an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden.

Änderung verkaufsprospektrechtlicher Vorschriften
Jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren wird im Verkaufsprospektgesetz untersagt, soweit noch kein Prospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz veröffentlicht worden ist. Bei einem öffentlichen Angebot in einem elektronischen Informationssystem wie dem Internet ist auch der Verkaufsprospekt in diesem System zugänglich zu machen.

Änderung im Investment-Recht
Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften dürfen diese künftig Anlageberatung leisten und auch konzernfremde Fonds-Anteile vertreiben. Sie treten also in Konkurrenz zu Ihnen. Bei offenen Immobilienfonds wird eine höhere Flexibilität eingeräumt. Die Anlage in außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücken und Rechten wird vorbehaltlich einzelner Risikobegrenzungsvorschriften grundsätzlich ermöglicht.

Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz
Die geplanten Änderungen um Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) sollen vor allem den Anlegerschutz stärken.

1. Regelungen zur Verhinderung von Manipulationen
Bußgelder bis zu 1,5 Mio. Euro können verhängt werden bei unrichtigen Angaben über Umstände, die für die Bewertung eines Vermögenswerts erheblich sind. Dasselbe gilt bei sonstigen Täuschungshandlungen, die auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis einwirken können. Künftig ist es untersagt, ad hoc-Meldungen zu Werbezwecken zu missbrauchen oder Angaben zu veröffentlichen, die offensichtlich nicht die Voraussetzungen  einer ad hoc-Mitteilung erfüllen. Ferner müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und persönlich haftenden Gesellschaftern börsenorientierter Unternehmen und ihnen nahe stehenden Personen (Directors' Dealings) in Wertpapieren der Gesellschaft unverzüglich veröffentlicht werden.

2. Schadenersatzansprüche für Anleger
Anleger können künftig den Schaden ersetzt verlangen, den sie durch die unterlassene oder verspätete Veröffentlichung oder die unrichtige Behauptung potenziell kurserheblicher Tatsachen durch den Emittenten erlitten haben. Die Haftung des Emittenten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Verjährungsfrist wird ein Jahr vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unterlassung bzw. der Unrichtigkeit der Tatsache betragen.

3. Neuregelung der Termingeschäfte
Das Recht der Termingeschäfte wird im WPHG neu geregelt. Die Aufklärungspflichten bei Termingeschäften werden neu gefasst. Der Begriff des Börsentermingeschäfts wird durch den Begriff des Finanztermingeschäfts ersetzt.

Änderung börsenrechtlicher Vorschriften
Den Börsen wird mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels eingeräumt. Dies hat aber auf Makler keine Auswirkung.