Wirtschaftsdienst für Versicherungsmakler 3/2002:

Auswirkungen auf den Vermittlerstatus
Was bringt die EU-Vermittler-Richtlinie?

von Rechtsanwalt Peter Mattil, Mattil & Kollegen, München

Für eine gewisse Unruhe in der Maklerschaft sorgt der Richtlinienvorschlag der EU über die Versicherungsvermittlung. Die Unruhe rührt im Wesentlichen daher, dass viele Vermittler nicht hinreichend über die geplanten Regeln informiert sind. Lesen Sie daher nachfolgend, was im Entwurf steht und inwieweit Sie tangiert sind.

Richtlinienvorschlag der EU
Die EU-Kommission hat im September 2000 "einen Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung" unterbreitet. Sie finden den Wortlaut unter der Abruf-Nummer 010451 im Internet. Die Richtlinie soll in den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verfolgt zwei Ziele:

  • Versicherungsvermittler sollen ihre bis jetzt eher theoretisch bestehende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb aller EU-Mitgliedstaaten tatsächlich ausüben können.

  • Durch Registrierung und Qualifizierung der Vermittler sowie durch verstärkte Auskunftspflichten gegenüber dem Kunden soll der Verbraucherschutz verbessert werden.

Interessant für Sie als Makler sind vor allem die im zweiten Punkt genannten Änderungen. Auf diese wollen wir nachfolgend eingehen.

Registrierung aller Vermittler
Der Entwurf sieht eine Eintragungspflicht aller Vermittler von Versicherungen und Rückversicherungen in ein Register vor. Nur die Vermittler, die im Register eingetragen sind, dürfen Versicherungen vermitteln - dies dann aber in allen EU-Mitgliedstaaten. Grundsätzlich dürfen sich die Versicherungen auch nur eingetragener Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler bedienen. Zur Durchsetzung dieser Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung verhängen. Voraussetzung für die Eintragung soll sein, dass die folgenden vier Bedingungen eingehalten werden:

1. Angemessene berufliche Kompetenz: Jeder Versicherungsvermittler muss angemessene allgemeine, kaufmännische und fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Kenntnisse müssen regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden und sowohl der Funktion des Vermittlers als auch den jeweiligen Märkten, in denen er tätig ist, entsprechen. Das genaue Niveau und den Umfang der Kenntnisse legen die Mitgliedstaaten fest. Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei bestimmten "Versicherungsvermittlern" auf die genannten Kenntnisse zu verzichten:

  • Die erste Gruppe sind die Unternehmen, die die Versicherungsvermittlung lediglich als Neben- oder Zusatzleistung zu ihrer sonstigen Tätigkeit erbringen (zum Beispiel Reiseversicherungsverträge in Reisebüros, Tierkrankenversicherungen beim Tierarzt etc.).

  • Ferner sollen Gelegenheitsvermittler vom Nachweis befreit sein, wenn der Versicherer uneingeschränkt die Kontrolle und Haftung für den Vermittler übernimmt und ihm eine angemessene Ausbildung zukommen lässt. Hauptanwendungsfall wären nebenberufliche Einfirmenvertreter.

  • Noch weiter geht das Europäische Parlament: Es hat am 14. November 2001 angeregt, den Mitgliedstaaten freizustellen, diese Regelung auch auf Einfirmenvertreter anzuwenden. Ferner sollen die Versicherer die Registrierung für Vermittler, die unter ihrer Verantwortung tätig werden, selbst vornehmen dürfen.

2. Guter Leumund: Weitere Voraussetzung ist ein guter Leumund. Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass der Vermittler (bei juristischen Personen die leitenden Organe sowie jene Beschäftigten, die direkt an der Vermittlung mitwirken) nicht wegen einer auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft bezogenen Straftat in ein nationales Strafregister eingetragen ist. Das EU-Parlament möchte dies auf alle Eigentumsdelikte ausdehnen. Ferner dürfen diese Personen grundsätzlich nie in Konkurs gegangen und es dürfen nie insolvenzrechtliche Schritte über das Vermögen des Vermittlers eröffnet worden sein. Gerechtfertigt werden diese Erfordernisse mit dem Einfluss der Vermittler auf wichtige finanzielle Entscheidungen der Verbraucher und dem Vertrauen, das sie hinsichtlich vertraulicher Kundendaten genießen.

3. Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie: Eingetragen werden darf nur der Vermittler, der über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt. Die Mindestdeckungssumme der Versicherung wird in dem Vorschlage auf 1 Mio. € festgelegt. Zweck dieser Regelung: Jeder Verbraucher soll entschädigt werden, wenn er durch die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten einen schaden erlitten hat. Eine im Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung gilt wiederum nicht für Versicherungsmakler: Stellt das Unternehmen, für das der Vermittler tätig wird, eine der Haftpflicht vergleichbare Garantie, entfällt das Haftpflichterfordernis. Profitieren werden davon aber bestenfalls Ausschließlichkeitsvertreter mit entsprechend ausformulierten Haftungsfreistellungs- und Regressverzichtserklärungen der Versicherer.

4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit: Verwaltet der Vermittler Kundengelder, setzt die Eintragung voraus, dass der Vermittler finanziell leistungsfähig ist (Verbraucherschutz). Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Möglichkeiten, den Verbraucherschutz sicherzustellen. Die Palette reicht von der zwingenden Einrichtung von Anderkonten bis zur Errichtung eines Garantiefonds.

Auskunftspflicht gegenüber dem Kunden
Neben der Eintragungspflicht begründet der Entwurf Auskunftspflichten gegenüber den Kunden: Diese müssen aufgeklärt werden über

  • Verbindungen des Vermittlers zu Versicherern,

  • die Identität und Anschrift des Vermittlers und

  • wer bei etwaigen Pflichtverletzungen des Vermittlers haftet.

Fazit: Setzt sich das Europäische Parlament durch, trifft die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation ausschließlich Makler und Mehrfachagenten. Der Wechsel vom Einfirmenvertreter zum Makler oder Mehrfachagenten würde erheblich erschwert, weil selbst Vertreter mit großer Berufserfahrung ihre Qualifikation erst nachweisen müssten.