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Wirtschaftsdienst für
Versicherungsmakler 3/2002:
Auswirkungen auf den Vermittlerstatus
Was bringt die EU-Vermittler-Richtlinie?
von Rechtsanwalt Peter Mattil, Mattil & Kollegen, München
Für eine gewisse Unruhe in der Maklerschaft sorgt der
Richtlinienvorschlag der EU über die Versicherungsvermittlung. Die Unruhe
rührt im Wesentlichen daher, dass viele Vermittler nicht hinreichend über die
geplanten Regeln informiert sind. Lesen Sie daher nachfolgend, was im Entwurf
steht und inwieweit Sie tangiert sind.
Richtlinienvorschlag der EU
Die EU-Kommission hat im September 2000 "einen Vorschlag für eine
Richtlinie über Versicherungsvermittlung" unterbreitet. Sie finden den
Wortlaut unter der Abruf-Nummer 010451 im Internet. Die Richtlinie soll in den
Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2003 in nationales Recht
umgesetzt werden. Sie verfolgt zwei Ziele:
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Versicherungsvermittler sollen ihre bis jetzt eher
theoretisch bestehende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb
aller EU-Mitgliedstaaten tatsächlich ausüben können.
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Durch Registrierung und Qualifizierung der Vermittler sowie
durch verstärkte Auskunftspflichten gegenüber dem Kunden soll der
Verbraucherschutz verbessert werden.
Interessant für Sie als Makler sind vor allem die im zweiten
Punkt genannten Änderungen. Auf diese wollen wir nachfolgend eingehen.
Registrierung aller Vermittler
Der Entwurf sieht eine Eintragungspflicht aller Vermittler von
Versicherungen und Rückversicherungen in ein Register vor. Nur die Vermittler,
die im Register eingetragen sind, dürfen Versicherungen vermitteln - dies dann
aber in allen EU-Mitgliedstaaten. Grundsätzlich dürfen sich die Versicherungen
auch nur eingetragener Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler bedienen.
Zur Durchsetzung dieser Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten geeignete
Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung verhängen. Voraussetzung für die
Eintragung soll sein, dass die folgenden vier Bedingungen eingehalten werden:
1. Angemessene berufliche Kompetenz: Jeder
Versicherungsvermittler muss angemessene allgemeine, kaufmännische und
fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Kenntnisse müssen
regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden und sowohl der Funktion des
Vermittlers als auch den jeweiligen Märkten, in denen er tätig ist,
entsprechen. Das genaue Niveau und den Umfang der Kenntnisse legen die
Mitgliedstaaten fest. Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei bestimmten
"Versicherungsvermittlern" auf die genannten Kenntnisse zu verzichten:
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Die erste Gruppe sind die Unternehmen, die die
Versicherungsvermittlung lediglich als Neben- oder Zusatzleistung zu
ihrer sonstigen Tätigkeit erbringen (zum Beispiel
Reiseversicherungsverträge in Reisebüros, Tierkrankenversicherungen beim
Tierarzt etc.).
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Ferner sollen Gelegenheitsvermittler vom Nachweis
befreit sein, wenn der Versicherer uneingeschränkt die Kontrolle und
Haftung für den Vermittler übernimmt und ihm eine angemessene Ausbildung
zukommen lässt. Hauptanwendungsfall wären nebenberufliche
Einfirmenvertreter.
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Noch weiter geht das Europäische Parlament: Es hat am 14.
November 2001 angeregt, den Mitgliedstaaten freizustellen, diese Regelung
auch auf Einfirmenvertreter anzuwenden. Ferner sollen die Versicherer
die Registrierung für Vermittler, die unter ihrer Verantwortung tätig
werden, selbst vornehmen dürfen.
2. Guter Leumund: Weitere Voraussetzung ist ein guter
Leumund. Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass der Vermittler (bei
juristischen Personen die leitenden Organe sowie jene Beschäftigten, die direkt
an der Vermittlung mitwirken) nicht wegen einer auf das Versicherungs- oder
Rückversicherungsgeschäft bezogenen Straftat in ein nationales Strafregister
eingetragen ist. Das EU-Parlament möchte dies auf alle Eigentumsdelikte
ausdehnen. Ferner dürfen diese Personen grundsätzlich nie in Konkurs gegangen
und es dürfen nie insolvenzrechtliche Schritte über das Vermögen des
Vermittlers eröffnet worden sein. Gerechtfertigt werden diese Erfordernisse mit
dem Einfluss der Vermittler auf wichtige finanzielle Entscheidungen der
Verbraucher und dem Vertrauen, das sie hinsichtlich vertraulicher Kundendaten
genießen.
3. Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie:
Eingetragen werden darf nur der Vermittler, der über eine
Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt. Die
Mindestdeckungssumme der Versicherung wird in dem Vorschlage auf 1 Mio. €
festgelegt. Zweck dieser Regelung: Jeder Verbraucher soll entschädigt werden,
wenn er durch die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten einen schaden
erlitten hat. Eine im Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung gilt wiederum nicht
für Versicherungsmakler: Stellt das Unternehmen, für das der Vermittler tätig
wird, eine der Haftpflicht vergleichbare Garantie, entfällt das
Haftpflichterfordernis. Profitieren werden davon aber bestenfalls
Ausschließlichkeitsvertreter mit entsprechend ausformulierten
Haftungsfreistellungs- und Regressverzichtserklärungen der Versicherer.
4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit:
Verwaltet der Vermittler Kundengelder, setzt die Eintragung voraus, dass der
Vermittler finanziell leistungsfähig ist (Verbraucherschutz). Die
Mitgliedstaaten haben verschiedene Möglichkeiten, den Verbraucherschutz
sicherzustellen. Die Palette reicht von der zwingenden Einrichtung von
Anderkonten bis zur Errichtung eines Garantiefonds.
Auskunftspflicht gegenüber dem Kunden
Neben der Eintragungspflicht begründet der Entwurf Auskunftspflichten
gegenüber den Kunden: Diese müssen aufgeklärt werden über
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Verbindungen des Vermittlers zu Versicherern,
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die Identität und Anschrift des Vermittlers und
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wer bei etwaigen Pflichtverletzungen des Vermittlers haftet.
Fazit: Setzt sich das Europäische Parlament durch,
trifft die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation ausschließlich Makler und
Mehrfachagenten. Der Wechsel vom Einfirmenvertreter zum Makler oder
Mehrfachagenten würde erheblich erschwert, weil selbst Vertreter mit großer
Berufserfahrung ihre Qualifikation erst nachweisen müssten.
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