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Welt am Sonntag vom
04.04.2004, S. 49:
Alles Banane
Die neuen Prospektvorschriften der
Bundesregierung zum Grauen Kapitalmarkt erweisen sich als rutschige Grundlage
Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz
(AnSVG), das
jetzt im Entwurf von der Bundesregierung vorliegt, gehört zu einem
Zehnpunkteprogramm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur
Verbesserung des Anlegerschutzes. Mit Artikel 2 wird erstmals eine
Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen
eingeführt. Bisher war diese Auflage ausschließlich für Wertpapiere
vorgesehen. Erste kritische Stimmen stellen die Wirksamkeit der beabsichtigten
Maßnahmen infrage.
Nach dem neuen Gesetz zählen zu den
prospektpflichtigen Unternehmensanteilen auch Beteiligungen an
Personenhandelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften, GmbH-Anteile,
Genossenschaftsanteile sowie stille Beteiligungen oder Beteiligungen an
ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen.
Ziel des Prospekts nach dem Gesetz ist, dem
Erwerber alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zur Verfügung
zu stellen, um seine Anlageentscheidung treffen zu können. Verpflichtet zur
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts ist der Anbieter. Der Emittent wird zwar
dazu verpflichtet, Jahresabschluss und Lagebericht prüfen zu lassen. Er kann
sich jedoch davon befreien lassen, wenn sich ein entsprechender Hinweis im
Prospekt befindet. Der Anbieter hat also ein Wahlrecht, ob er einen
Jahresabschluss und einen Lagebericht prüfen lässt oder darauf verzichtet
(wenn er nicht nach dem Handelsgesetzbuch ohnehin dazu verpflichtet ist).
Nach dem neuen Gesetz ist die Haftung für
fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt geregelt, in dem
auf die entsprechenden Vorschriften im Börsen-Gesetz verwiesen wird. Eine
Haftung besteht nicht nur bei fehlerhaftem Prospekt, sondern auch, wenn ein
Verkaufsprospekt pflichtwidrig nicht erstellt wurde. Das Gesetz selbst sieht
aber Ausnahmen für die Prospektpflicht vor. Unter anderem, wenn der Preis jedes
angebotenen Anteils mindestens 40.000 Euro je Anleger beträgt.
Der Münchner Anwalt für Kapitalanlagerecht
Peter Mattil sieht darin mehr Nach- als Vorteile für die Anleger und bezeichnet
das neue Gesetz als "stumpfe Waffe": "Auch für die bisher nicht
prospektpflichtigen Kapitalanlagen wurden in der Vergangenheit regelmäßig
Prospekte erstellt und den Anlegern ausgehändigt. Ohne einen Prospekt war doch
kaum ein Produkt veräußerbar."
Die Prospektpflicht nach dem
Verkaufsprospektgesetz bedeutet nur, dass der Prospekt bei dem
Bundesaufsichtsamt (BaFin) hinterlegt werden muss. Dort findet aber keine
inhaltliche Prüfung der Prospektangaben auf ihre Richtigkeit statt. Damit
stellt sich die Frage nach der praktischen Verbesserung des Anlegerschutzes.
"Zu befürchten steht eher", so
Mattil,
"dass unseriöse Anbieter damit werben, ihren Prospekt beim Aufsichtsamt
hinterlegt zu haben. Dies erzeugt beim Anleger ein Vertrauen, das aber keine
entsprechende sachliche Grundlage hat."
Und tatsächlich: In der Vergangenheit sind
zahlreiche Emittenten am deutschen Kapitalmarkt aufgefallen, die einen Prospekt
bei der BaFin hinterlegt und dennoch rechtswidrige Handlungen von Betrug über
Untreue bis hin zur Konkursverschleppung begangen haben. Allein durch die
Hinterlegung des Verkaufsprospekts findet also keinerlei Kontrolle statt.
Befremdlich wirkt auch die Einstellung des Gesetzgebers, dass ein Anleger ab
einer Beteiligung von 40.000 Euro nicht mehr schutzwürdig ist.
Mattil sagt: "Die eingeführte
Prospektpflicht erscheint eher als lästige Pflichtübung. Auch die Einführung
der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EDW) im Juli
1998 hat dazu geführt, dass unseriöse Gesellschaften mit der Zugehörigkeit
zur Entschädigungseinrichtung werben: einer Institution, die die Unternehmen
aber weder kontrolliert noch im Schadensfall bei ungesetzlichen Handlungen eine
Entschädigung leistet."
Anmerkung: Mit Artikel l, auf den hier nicht
weiter eingegangen wurde, wird die Richtlinie 2003/6/EG umgesetzt. Damit wird
das Insiderrecht auf Sekundärinsider erweitert, sofern diese
Insiderinformationen und darauf sich gründende Empfehlungen weitergeben oder
andere zum Erwerb von Insiderpapieren verleiten. Weitere Verschärfungen
betreffen die Ad-hoc-Publizität und die Marktpreismanipulation bei
Wertpapieren.
khm
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