Welt am Sonntag vom 04.04.2004, S. 49:

Alles Banane

Die neuen Prospektvorschriften der Bundesregierung zum Grauen Kapitalmarkt erweisen sich als rutschige Grundlage

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG), das jetzt im Entwurf von der Bundesregierung vorliegt, gehört zu einem Zehnpunkteprogramm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Mit Artikel 2 wird erstmals eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen eingeführt. Bisher war diese Auflage ausschließlich für Wertpapiere vorgesehen. Erste kritische Stimmen stellen die Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahmen infrage.

Nach dem neuen Gesetz zählen zu den prospektpflichtigen Unternehmensanteilen auch Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile sowie stille Beteiligungen oder Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen.

Ziel des Prospekts nach dem Gesetz ist, dem Erwerber alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, um seine Anlageentscheidung treffen zu können. Verpflichtet zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts ist der Anbieter. Der Emittent wird zwar dazu verpflichtet, Jahresabschluss und Lagebericht prüfen zu lassen. Er kann sich jedoch davon befreien lassen, wenn sich ein entsprechender Hinweis im Prospekt befindet. Der Anbieter hat also ein Wahlrecht, ob er einen Jahresabschluss und einen Lagebericht prüfen lässt oder darauf verzichtet (wenn er nicht nach dem Handelsgesetzbuch ohnehin dazu verpflichtet ist).

Nach dem neuen Gesetz ist die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt geregelt, in dem auf die entsprechenden Vorschriften im Börsen-Gesetz verwiesen wird. Eine Haftung besteht nicht nur bei fehlerhaftem Prospekt, sondern auch, wenn ein Verkaufsprospekt pflichtwidrig nicht erstellt wurde. Das Gesetz selbst sieht aber Ausnahmen für die Prospektpflicht vor. Unter anderem, wenn der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 40.000 Euro je Anleger beträgt.

Der Münchner Anwalt für Kapitalanlagerecht Peter Mattil sieht darin mehr Nach- als Vorteile für die Anleger und bezeichnet das neue Gesetz als "stumpfe Waffe": "Auch für die bisher nicht prospektpflichtigen Kapitalanlagen wurden in der Vergangenheit regelmäßig Prospekte erstellt und den Anlegern ausgehändigt. Ohne einen Prospekt war doch kaum ein Produkt veräußerbar."

Die Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz bedeutet nur, dass der Prospekt bei dem Bundesaufsichtsamt (BaFin) hinterlegt werden muss. Dort findet aber keine inhaltliche Prüfung der Prospektangaben auf ihre Richtigkeit statt. Damit stellt sich die Frage nach der praktischen Verbesserung des Anlegerschutzes.

"Zu befürchten steht eher", so Mattil, "dass unseriöse Anbieter damit werben, ihren Prospekt beim Aufsichtsamt hinterlegt zu haben. Dies erzeugt beim Anleger ein Vertrauen, das aber keine entsprechende sachliche Grundlage hat."

Und tatsächlich: In der Vergangenheit sind zahlreiche Emittenten am deutschen Kapitalmarkt aufgefallen, die einen Prospekt bei der BaFin hinterlegt und dennoch rechtswidrige Handlungen von Betrug über Untreue bis hin zur Konkursverschleppung begangen haben. Allein durch die Hinterlegung des Verkaufsprospekts findet also keinerlei Kontrolle statt. Befremdlich wirkt auch die Einstellung des Gesetzgebers, dass ein Anleger ab einer Beteiligung von 40.000 Euro nicht mehr schutzwürdig ist.

Mattil sagt: "Die eingeführte Prospektpflicht erscheint eher als lästige Pflichtübung. Auch die Einführung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EDW) im Juli 1998 hat dazu geführt, dass unseriöse Gesellschaften mit der Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung werben: einer Institution, die die Unternehmen aber weder kontrolliert noch im Schadensfall bei ungesetzlichen Handlungen eine Entschädigung leistet."

Anmerkung: Mit Artikel l, auf den hier nicht weiter eingegangen wurde, wird die Richtlinie 2003/6/EG umgesetzt. Damit wird das Insiderrecht auf Sekundärinsider erweitert, sofern diese Insiderinformationen und darauf sich gründende Empfehlungen weitergeben oder andere zum Erwerb von Insiderpapieren verleiten. Weitere Verschärfungen betreffen die Ad-hoc-Publizität und die Marktpreismanipulation bei Wertpapieren.

khm