Verordnung
Nr. 861/2007 – Europäisches Verfahren für geringe Forderungen
Zusammenfassung der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen
Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
sollen Stretigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden
Fällen vereinfacht und beschleunigt und die Kosten verringert
werden.
Die Streitigkeit
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Die VO gilt für
Rechtssachen in Zivil und Handelsachen.
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Der Streitwert der Klage darf nicht 2000 € überschreiten (ohne
Zinsen, Kosten und Auslagen).
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Die VO erfasst nicht Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrechtliche
Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates.
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Die VO ist nicht anwendbar auf: den Personenstand, die
Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von
natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das
Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des
Testamentsrechts ; Konkurse od. ähnliche Verfahren, die soziale
Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, die Miete
od. Pacht unbeweglicher Sachen mit ausnahmen von Geldforderungen,
die Verletzung der Privatsphäre od. der Persönlichkeitsrechte,
einschließlich der Ehre.
Das Verfahren
Der Kläger leitet das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem ein
vorgegebenes Klageformblatt ausgefüllt und beim zuständigen
Gericht eingereicht wird, in dem das Verfahren eingeleitet wird.
Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung
der Forderung enthalten; gegebenenfalls können als Beweismittel
geeignete Unterlagen beigefügt werden.
Das europäische
Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt.
Das Gericht hält eine
mündliche Verhandlung ab, wenn es diese für erforderlich hält
oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.
Der Beklagte hat
innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu antworten.
Sprache
Das Klageformblatt,
die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine
Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen
sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.
Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache
vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden
Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass
des Urteils erforderlich erscheint.
Eine Partei kann unter bestimmte Vorraussetzungen ein Schriftstück
ablehnen, es muss folglich von der anderen Partei auf Anweisung des
Gerichts übersetzt werden.
Kosten
Die unterlegene Partei
trägt die Kosten des Verfahrens.