|
Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 der Kommission
Anerkennung
und Vollstreckung im europäischen Ausland
Europäischer
Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
Mit der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wurde der Europäische
Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen geschaffen. Nach
dieser Verordnung können künftig Vollstreckungstitel in den
EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckt werden, ohne dass es
einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Erforderlich ist nur die
Bestätigung des inländischen Titels als Vollstreckungstitel, die auf
Antrag von dem Gericht des inländischen Staates erteilt wird. Die
Einschaltung eines Gerichts des ausländischen Vollstreckungsstaates
ist nicht mehr erforderlich. Der Gläubiger kann sich mit dem
Europäischen Vollstreckungstitel direkt an die Vollstreckungsorgane
im ausländischen Mitgliedsstaat wenden.
Unbestrittene
Forderungen sind aus bundesdeutscher Sicht vor allem
Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide.
Für die
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist ein Antrag des
Gläubigers bei dem Ursprungsgericht notwendig. Der Antrag muss nicht
von einem Rechtsanwalt, sondern kann auch von dem Gläubiger selbst
gestellt werden. Der Schuldner wird nicht vor Bestätigung des
Europäischen Vollstreckungstitels angehört. Die Bestätigung als
Europäischer Vollstreckungstitel erfolgt in einem Formblatt und wird
mit dem Vollstreckungstitel verbunden.
Gegen die
Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
ist kein Rechtsbehelf gegeben. Die Bestätigung kann nur berichtigt
werden, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines
Fehlers offensichtlich voneinander abweichen oder widerrufen werden,
wenn sie eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.
Wird der Antrag
auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
zurückgewiesen, kann der Gläubiger diesen mit der sofortigen
Beschwerde anfechten.
Die Kosten für
die Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel richten sich
nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats. In Deutschland
entsteht eine Festgebühr in Höhe von € 10.
Die
Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel
bestimmt sich nach dem Recht des ausländischen Vollstreckungsstaates.
Der Europäische Vollstreckungstitel wird wie eine Entscheidung des
Vollstreckungsstaates vollstreckt. Der Gläubiger hat der
ausländischen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung der
Entscheidung und die Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel vorzulegen. Weder der Titel noch das Formblatt
müssen grds. vorab übersetzt werden. Die Behörde des ausländischen
Vollstreckungsstaates kann jedoch eine Übersetzung der Bestätigung
verlangen. Insbesondere, wenn das Formblatt zusätzliche individuelle
Angaben erhält, wird eine Übersetzung i.d.R. von Nöten sein und es
ist ratsam, gleichzeitig eine Übersetzung in der Amtssprache des
Vollstreckungsstaates mitzureichen. Daneben sollte der Nachweis der
Zustellung der Bestätigung an den Schuldner mit vorgelegt werden.
Anerkennung und
Vollstreckung bestrittener Forderungen
Sämtliche
übrige Vollstreckungstitel müssen gem. Art. 33ff EuGVVO in dem
anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. Darunter
fallen insbesondere zivilrechtliche Urteile, die weder Versäumnis-
noch Anerkenntnisurteile sind, Vollstreckungsbescheide, Arreste und
einstweilige Verfügungen, notarielle Urkunden, Kostentitel etc.
Anerkennung
bedeutet die Erstreckung der Wirkungen eines ausländischen Urteils
auf das Inland, welche diesem nach dem Recht des Urteilsstaates
zukommen. Die Anerkennung erfolgt grds. automatisch, d.h. ohne
besonderes Verfahren. Nur wenn Streit über die Frage besteht, ob eine
Entscheidung anzuerkennen ist, kann die Feststellung der Anerkennung
beantragt werden. Eine Entscheidung ist nicht anzuerkennen, wenn sie
entgegen zwingendes Recht (ordre public) oder ohne rechtliches Gehör
ergangen ist oder mit einer im Anerkennungsstaat ergangenen
Entscheidung oder mit einer früheren Entscheidung aus einem anderen
Staat unvereinbar ist (Art. 34 Nr. 1-4 EuGVVO).
Die in einem
Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung kann in einem
anderen Mitgliedstaat nur dann vollstreckt werden, wenn sie für
vollstreckbar erklärt wird. Der Zweitstaat muss die Entscheidung also
in einem besonderen Verfahren auf Antrag des Gläubigers für
vollstreckbar erklären. Durch die Vollstreckbarerklärung wird der
erststaatliche Vollstreckungstitel im gesamten Hoheitsgebiet des
Zweitstaates mittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckbarerklärung
wirkt nur für das Gebiet des Staates, dem das Gericht, das die
Vollstreckbarerklärung erteilte, angehört. Daher kann z.B. eine
französische Entscheidung, die durch ein deutsches Gericht
vollstreckbar erklärt worden ist, nicht auch in Spanien oder Italien
vollstreckt werden. Will der Gläubiger in weiteren Mitgliedsstaaten
die Zwangsvollstreckung betreiben, muss er dort jeweils ein neues
Vollstreckbarerklärungsverfahren betreiben. Dies ist bei einem
Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(s.o.) nicht notwendig. Der Gläubiger kann aber seinen Titel
gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten für vollstreckbar erklären
lassen.
Bei einer
Vollstreckung im Vereinigten Königreich - da dieses kein
einheitliches Rechts- und Gerichtsgebiet ist - muss die zu
vollstreckende Entscheidung im jeweiligen Bezirk (England/Wales,
Schottland, Nordirland) registriert werden und kann nur jeweils dort
vollstreckt werden.
Für die
Vollstreckbarerklärung ist ein Antrag des Gläubigers bei dem
zuständigen Gericht erforderlich. Örtlich zuständig ist das
Gericht, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder an dem Ort, an
dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Die Zuständigkeit der
Gerichte sind in Anhang II des Art. 39 EuGVVO für jeden
Mitgliedsstaat einzeln aufgeführt, beispielsweise:
-
in
Deutschland der Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichs
-
in Spanien
das Juzgado de Primera Instancia
-
in
Frankreich der Präsident des tribunal de grande instance
-
in England
und Wales der High Court of Justice
-
in Irland
der High Court
-
in Italien
das Corte d’apello
Das
Vollstreckbarerklärungsverfahren wird durch einfachen Antrag
eingeleitet. Anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Der
Gläubiger hat eine Ausfertigung der Entscheidung und eine
Bescheinigung des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, mittels
eines Formblattes vorzulegen. Das zu verwendende Formblatt findet sich
in Anhang V der EuGVVO. Das Gericht kann von der Vorlage der
Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für
erforderlich hält. Auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts ist eine
Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Ist der Antrag nicht in
deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller
aufgeben, eine Übersetzung beizubringen, deren Richtigkeit von einer
in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrags hierzu befugten Person bestätigt worden ist
(§ 4 Abs. 3 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)).
Die EuGVVO beinhaltet keine Vorschriften, wie der Antrag formuliert
werden muss. Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann
bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll
der Geschäftstelle erklärt werden (§ 4 Abs. 2 AVAG).
Notwendigerweise sollten in einem schriftlichen Antrag der
Antragsteller und der Antragsgegner sowie die für vollstreckbar zu
erklärende ausländische Entscheidung genau bezeichnet werden. Weiter
sollte angegeben werden, inwieweit eine Vollstreckbarerklärung
beantragt wird. Der Antragsteller hat einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Ist der Antrag nicht in der
Sprache des Vollstreckungsgerichts abgefasst, kann das Gericht eine
beglaubigte Übersetzung verlangen.
Das Gericht
entscheidet über den Vollstreckungsantrag ohne Anhörung des
Schuldners. Ist der Vollstreckbarkeitserklärungsantrag zulässig,
ordnet das Gericht die Erteilung der Klausel durch Beschluss an. Das
Gericht prüft nur, ob alle og. Förmlichkeiten erfüllt sind und
nicht die Begründetheit des Antrags. Der Schuldner hat erst nach
Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel die Möglichkeit, einen
Rechtsbehelf (innerhalb eines Monats) einzulegen. Wird der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung abgelehnt, kann der Gläubiger einen - nicht
an Fristen gebundenen - Rechtsbehelf einlegen. Für die Form des
Rechtsbehelfs ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.
Die
Durchführung der Vollstreckung selbst richtet sich nach dem Recht des
Zweitstaates, in dem vollstreckt werden soll.
Die
Gerichtsgebühr für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland
beträgt pauschal € 72.
Im Verhältnis
zu Dänemark gilt weiterhin das EuGVÜ, im Verhältnis zur Schweiz das
LugÜ, die im wesentlichen wortgleich zur EuGVVO sind. Einziger
signifikanter Unterschied im Rahmen der Vollstreckbarerklärung ist,
dass nach dem EuGVÜ/LugÜ neben der Prüfung der Formalien weiterhin
eine materielle Prüfung auf Versagungsgründe vorzunehmen ist. Nach
dem EuGVÜ/LugÜ ist zudem nachzuweisen, das der erststaatliche Titel
dem Schuldner zugestellt wurde. Dem Schuldner sollte die Möglichkeit
gegeben werden, die Verbindlichkeit freiwillig zu erfüllen. Die
Änderungen im EuGVVO erlauben es, den Titel erstmals zusammen mit der
Vollstreckbarerklärung zuzustellen, um das Verfahren zu beschleunigen
und durch den Überraschungseffekt auf das Vermögen des Schuldners
Zugriff zu nehmen.
|