Vermögensverwaltungsvertrag, § 37a WpHG

Die kurze Verjährung nach § 37a WpHG findet auf Pflichtverletzungen aus einem Vermögensverwaltungsvertrag keine Anwendung, weil der Schadensersatzanspruch nicht auf einer Verletzung der Pflicht zur Information oder einer fehlerhaften Beratung beruht (OLG Düsseldorf, 1-6 U 15/05).

Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen falscher Anlageberatung verjähren einheitlich nach § 37a WpHG, auch soweit sie aus der Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages hergeleitet werden (OLG Frankfurt, 23 U 287/05).

Das OLG Frankfurt sagt also das Gegenteil wie das OLG Düsseldorf.