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Vermögensverwaltungsvertrag,
§ 37a WpHG
Die
kurze Verjährung nach § 37a WpHG findet auf Pflichtverletzungen aus
einem Vermögensverwaltungsvertrag keine Anwendung, weil der
Schadensersatzanspruch nicht auf einer Verletzung der Pflicht zur
Information oder einer fehlerhaften Beratung beruht (OLG Düsseldorf,
1-6 U 15/05).
Schadensersatzansprüche
gegen eine Bank wegen falscher Anlageberatung verjähren einheitlich
nach § 37a WpHG, auch soweit sie aus der Verletzung eines
Vermögensverwaltungsvertrages hergeleitet werden (OLG Frankfurt, 23 U
287/05).
Das OLG
Frankfurt sagt also das Gegenteil wie das OLG Düsseldorf.
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