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Verkaufsprospektgesetz
Am
16.12.2004 wurde die Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung
verkündet. Die VO verlangt künftig eine Reihe von Angaben, die in
einem Prospekt enthalten sein müssen (Bundesgesetzblatt 04 Teil 1
Nr. 69).
Ab
01.07.2005 gilt eine allgemeine Prospektpflicht für nicht in
Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. Dazu gehören
Kommanditanteile, GbR-Anteile, GmbH-Anteile, OHG-Anteile und stille
Beteiligungen. Zu beachten ist, dass der Vertrieb solcher
Beteiligungen ab 01.07.2005 auch dann erlaubnispflichtig wird, wenn
die Prospekte schon davor aufgelegt und in den Vertrieb gegangen sind,
wenn die Platzierung der Anteile am 01.07.2005 nicht beendet ist.
Künftig muss aufgrund einer EU-Prospektrichtlinie bei
Wertpapierprospekten nicht nur geprüft werden, ob die Prospekte
vollständig sind, sondern auch, ob sie widerspruchsfrei und
schlüssig sind. Eine Frage der Zeit dürfte es sein, bis diese
Prüfungskompetenz auch auf sonstige Unternehmensbeteiligungen
ausgedehnt wird. Die BaFin hat dadurch erhebliche weitere Kompetenzen,
die Prospekte genauer unter die Lupe zu nehmen.
Anlegerschutzverbesserungsgesetz
(AnSVG) - Verjährung bei fehlerhaften Prospekten - Kommentar
Nach
§ 13 VerkaufsprospekG, der auf § 44 ff. BörsenG
verweist, können nur solche Anleger Prospekthaftungsansprüche
geltend machen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach erstmaligem
öffentlichen Angebot (Vertriebsstart) die Anteile erworben haben.
Diese neue Regelung gilt seit 01.07.2005. Vorher konnte jeder Anleger,
der aufgrund eines fehlerhaften Prospekts z. B. einen Fondsanteil
erworben hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Möglichkeit
ist nun auf Erwerber der ersten sechs Monate beschränkt. Dies
bedeutet eine enorme Verschlechterung der Anlegerrechte, sodass das
Anlegerschutzverbesserungsgesetz den Namen nicht verdient. Bei der
Ausarbeitung des Gesetzes wurden offensichtlich nur Vertreter der
Initiatoren zu Rate gezogen, anders ist dies nicht zu erklären. Bei
dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz werden die Initiatoren vor Ansprüchen
von Anlegern geschützt.
Bezüglich
der Prospekthaftung im engeren Sinne, d. h. der Inanspruchnahme von
typisiertem, nicht aber persönlichem Vertrauen, finden künftig die
Vorschriften des Börsengesetzes Anwendung. Ein Rückgriff auf die
zivilrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne ist daher nicht mehr
erforderlich und auch nicht mehr möglich. Bei einem Verstoß gegen
die Prospektpflicht kann der Anleger von den Prospektverantwortlichen
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Anlage gegen Erstattung des
Erwerbspreises zzgl. der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten,
nicht aber entgangenen Gewinn verlangen. Nach § 45 Abs.2, Nr. 2
Börsengesetz hat der Prospektverantwortliche nunmehr die Möglichkeit
nachzuweisen, dass die im Prospekt unrichtig dargestellte Tatsache
nicht zu einer Wertminderung und damit nicht zu einem Schaden geführt
hat.
Unberührt
von den Vorschriften zur Prospekthaftung im engeren Sinne bleibt die
Haftung der Vermittler und Berater, die persönliches Vertrauen des
Anlegers in Anspruch nehmen. Sie haften weiterhin nach bürgerlich
rechtlichen Grundsätzen auf Schadensersatz, wenn sie insbesondere
unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts falsche oder
unzureichende Angaben machen oder Beratungspflichten verletzen.
Erstmals
ist ein Haftungstatbestand für den Fall des fehlenden Prospektes
eingeführt worden. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Anleger, die
das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospektes und
innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im
Inland abgeschlossen haben. Eine spätere Prospektveröffentlichung
lässt den Anspruch unberührt. Ein Prospekthaftungsanspruch besteht
nicht, wenn der Erwerber die Pflicht zur Veröffentlichung eines
Prospektes bereits beim Erwerb der Vermögensanlage kannte.
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