|
Verjährung
von Schadensersatzansprüchen und Übergangsrecht nach dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Einige
erstinstanzliche Gerichte haben zwischenzeitlich entschieden, dass
Schadensersatzansprüche aus p. V. V. (die vor dem
01.01.2002 entstanden sind) am 31.12.2004 verjährt sind, auch wenn
der Anleger keinerlei Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte. Diese
absonderliche Mindermeinung steht nicht im Einklang mit den
Übergangsvorschriften und entspricht keinesfalls dem Willen des
Gesetzgebers. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom
26.09.2005 - 6 U 92/05 -klargestellt. Dort heißt es: "Die neue
kurze Verjährungsfrist begann nicht automatisch am 01.01.2002 zu
laufen, sondern erst mit Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis)
des Geschädigten von Schädiger und Schaden."
Mittlerweile haben auch das OLG Bremen und andere Oberlandesgerichte
in derselben Weise entschieden. Eine Verjährung beginnt erst mit
Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Auch das
Bundesjustizministerium hat auf eine von uns gestellte Anfrage in
derselben Weise geantwortet. Der Standardkommentar Palandt erläutert
die Geltung der Übergangsvorschriften in diesem Sinne.
Anleger und Mandanten sollten sich nicht durch einen Artikel in der
NJW verunsichern lassen, dessen Autoren eine Verjährung der
Ansprüche zum 31.12.2004 behaupten, ohne dafür ein einziges
plausibles Argument zu liefern. Die Autoren haben sich nicht einmal
die Mühe gemacht, bei den entsprechenden Referenten im
Bundesjustizministerium nachzufragen, die an dem Gesetzesentwurf
mitgewirkt haben. Dort hätten die Autoren erfahren, dass der
Gesetzgeber keine kenntnisunabhängige Verjährung zum 31.12.2004
einführen wollte.
|