Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Übergangsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Einige erstinstanzliche Gerichte haben zwischenzeitlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus p. V. V. (die vor dem 01.01.2002 entstanden sind) am 31.12.2004 verjährt sind, auch wenn der Anleger keinerlei Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte. Diese absonderliche Mindermeinung steht nicht im Einklang mit den Übergangsvorschriften und entspricht keinesfalls dem Willen des Gesetzgebers. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 26.09.2005 - 6 U 92/05 -klargestellt. Dort heißt es: "Die neue kurze Verjährungsfrist begann nicht automatisch am 01.01.2002 zu laufen, sondern erst mit Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) des Geschädigten von Schädiger und Schaden."
Mittlerweile haben auch das OLG Bremen und andere Oberlandesgerichte in derselben Weise entschieden. Eine Verjährung beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Auch das Bundesjustizministerium hat auf eine von uns gestellte Anfrage in derselben Weise geantwortet. Der Standardkommentar Palandt erläutert die Geltung der Übergangsvorschriften in diesem Sinne.
Anleger und Mandanten sollten sich nicht durch einen Artikel in der NJW verunsichern lassen, dessen Autoren eine Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2004 behaupten, ohne dafür ein einziges plausibles Argument zu liefern. Die Autoren haben sich nicht einmal die Mühe gemacht, bei den entsprechenden Referenten im Bundesjustizministerium nachzufragen, die an dem Gesetzesentwurf mitgewirkt haben. Dort hätten die Autoren erfahren, dass der Gesetzgeber keine kenntnisunabhängige Verjährung zum 31.12.2004 einführen wollte.