Zur Verjährungsregelung des § 37a WPHG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsregelung des § 37a WPHG auch für deliktische Ansprüche (§ 31 WPHG, § 823 II BGB) gilt, allerdings nur bei fahrlässiger Begehung.

Der § 37a WPHG regelt die Besonderheit, dass Schadensersatzansprüche nicht erst mit Kenntnis von der Pflichtverletzung zu laufen beginnen, sondern bereits mit Erwerb der Wertpapiere. Diese völlig unverständliche Ausnahmeregelung zu Lasten der Verbraucher dürfte europarechtswidrig sein. Die Richtlinie 93/22 EWG verlangt nämlich das Gebot des effektiven Rechtsschutzes.