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Zur
Verjährungsregelung des § 37a WPHG
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsregelung des
§ 37a WPHG auch für deliktische Ansprüche (§ 31 WPHG,
§ 823 II BGB) gilt, allerdings nur bei fahrlässiger Begehung. Der
§ 37a WPHG regelt die Besonderheit, dass
Schadensersatzansprüche nicht erst mit Kenntnis von der
Pflichtverletzung zu laufen beginnen, sondern bereits mit Erwerb der
Wertpapiere. Diese völlig unverständliche Ausnahmeregelung zu Lasten
der Verbraucher dürfte europarechtswidrig sein. Die Richtlinie 93/22
EWG verlangt nämlich das Gebot des effektiven Rechtsschutzes.
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