Frau
Hannelore S. erwarb auf Empfehlung ihrer Hausbank Zertifikate u. a.
der Lehman Brothers. Über die Risiken wurde sie nicht aufgeklärt
– sie hielt die Zertifakte für eine sichere Kapitalanlage.
Aufgrund der Insolvenz der Lehman Brothers sind die Papiere wertlos.
Frau S. wurde falsch beraten und hat einen Großteil ihrer
Ersparnisse verloren. Frau S. ist 68 Jahre alt und Rentnerin.
Das
Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FmstG) sieht drei Maßnahmen der
Bankenstabilisierung vor: die Rekapitalisierung, Gewährung von Bürgschaften/Garantien
sowie die sog. Risikoübernahme. Die Risikoübernahme beinhaltet die
Möglichkeit der Bankinstitute, ihre "Risikopositionen"
(also wertlose oder im Wert gefallene Wertpapiere) an einen
Sonderfonds zu verkaufen. Frau S. und 50.000 weitere Lehman-Anleger
haben diese Möglichkeit nicht. Sie müssen ihren Verlust selbst
tragen.
Nach
Ansicht der Kanzlei verstößt das Gesetz, insbesondere § 8 (Risikoübernahme)
gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Art. 3 GG
verlangt, dass der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte gleich
behandelt. Ein Gesetz, das den Gleichheitsgrundsatz verletzt, benötigt
eine besondere Rechtfertigung. Diese liegt nach Ansicht der Kanzlei
nicht vor. Frau S. möchte genau so behandelt werden wie die Banken:
Sie will ihre Risikoposition – wertlose Papiere, die ihre Existenz
gefährden – an den Staat verkaufen dürfen.