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UBGG
(Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)
Eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) kann in der Rechtsform
einer AG, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA betrieben werden und
bedarf einer Zulassung durch die oberste Landesbehörde.
Unternehmensgegenstand ist ausschließlich der Erwerb, das Halten
Verwalten und Veräußern von Wagnisbeteiligungen, also von Aktien,
GmbH-Anteilen, Kommanditanteilen, Beteiligungen als stiller
Gesellschafter und Genussrechten. Das Stammkapital muss mindestens
1 Mio. Euro betragen. Die anerkannte UBG darf sich als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bezeichnen und ist von der
Gewerbesteuer befreit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG
gelten UBG nicht als Kreditinstitute. Seitens
des Bundesrats wurde ein Gesetzentwurf zur Deregulierung des UBGG
eingebracht. Die Bundesregierung hat jedoch andere Pläne: Bis 2008
soll ein umfassendes Private-Equity-Gesetz erarbeitet werden.
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