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Haftung von Mittelverwendungskontrolleuren/Treuhändern
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt - 4 U 12/03 - haftet ein Notar aus
Amtspflichtverletzung, wenn er als Treuhänder einer Kapitalanlage
auftritt, obwohl er keinerlei Möglichkeiten der
Mittelverwendungskontrolle hat. Regelmäßig werden Rechtsanwälte oder
Notare als "Treuhänder" zur Vortäuschung einer besonderen
Sicherheit eingeschaltet, obwohl keinerlei Grund für eine derartige
Gestaltung erkennbar ist. Nach der vorerwähnten Entscheidung besteht eine
Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Notarspflichten, da erkennbar
ist, dass der Anleger hierdurch getäuscht werden soll.
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