Haftung von Mittelverwendungskontrolleuren/Treuhändern

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt - 4 U 12/03 - haftet ein Notar aus Amtspflichtverletzung, wenn er als Treuhänder einer Kapitalanlage auftritt, obwohl er keinerlei Möglichkeiten der Mittelverwendungskontrolle hat. Regelmäßig werden Rechtsanwälte oder Notare als "Treuhänder" zur Vortäuschung einer besonderen Sicherheit eingeschaltet, obwohl keinerlei Grund für eine derartige Gestaltung erkennbar ist. Nach der vorerwähnten Entscheidung besteht eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Notarspflichten, da erkennbar ist, dass der Anleger hierdurch getäuscht werden soll.