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Fonds
als Steuersparmodell
Die
Finanzverwaltung hat sich mit Anwendungserlass zum § 15b EstG
geäußert. Als Steuerstundungsmodell wird ein geschlossener Fonds
eingestuft, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als 10 %
Anfangsverluste bis zum Erreichen der Gewinnschwelle prognostiziert.
Wie hoch das Minus später tatsächlich ausfällt, spielt keine Rolle.
Dann werden die ausgelaufenen Verluste vom Finanzamt konserviert, bis
sich die ersten positiven Einkünfte einstellen. Eine Verrechnung
findet nur mit der gleichen Quelle statt (in demselben Fonds). Ein
Anleger kann beispielsweise seine Gewinne aus einem Immobilienfonds
nicht mit den Verlusten aus einem Windparkfonds verrechnen. Ob die
10 %-Hürde überschritten wird, entscheidet das Finanzamt nach
dem Verhältnis von Anfangsverlusten zum Zeichnungskapital. Von der
Einlage werden die Ausschüttungen und ein Kredit abgezogen. Bei
50-prozentiger Fremdfinanzierung z. B. eines Anteils von 10.000,00 €
sind steuerlich nur 5.000,00 € relevant. Ein Anfangsverlust von
über 500,00 € führt dann schon zum Stundungsmodell.
Beispiel:
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Gezeichnete
Einlage |
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100.000,00
€ |
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fremdfinanzierter
Anteil |
– |
50.000,00
€ |
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Ausschüttungen |
– |
20.000,00
€ |
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relevante
Einlage |
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30.000,00
€ |
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Verlustprognose |
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4.000,00
€ |
Verhältnis:
13,3 %
(Quelle:
Financial Times Deutschland vom 24.07.2007)
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