Das
Oberlandesgericht Hamm hat in einem von der Kanzlei Mattil &
Kollegen geführten Verfahren entschieden, dass eine Zuständigkeit
deutscher Gerichte für eine Klage gegen Schweizer Vermögensverwalter
besteht. Der Kunde war zuvor von einem Vertreter des Züricher Vermögensverwalters
angesprochen worden. Das Geld wurde in der Schweiz aber nicht
ordnungsgemäß verwaltet, sondern durch hohe Gebühren aufgebraucht.
Auf Hinweis des Gerichts, dass es für den Rechtsstreit zuständig
ist, hat der beklagte Vermögensverwalter eine vergleichsweise Zahlung
geleistet. Anleger müssen also nicht unbedingt vor ein Schweizer
Gericht ziehen.
Ein Anleger
der in Zürich ansässigen Vermögenverwalter hat diese wegen
arglistiger Täuschung und Betruges verklagt. Die Klage wurde in
Deutschland, beim Landgericht Münster, eingereicht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft
wehrte sich gegen den deutschen Gerichtsstand und meinte, der Kläger
müsse seine Klage in Zürich führen. Das Oberlandesgericht Hamm hat
jedoch entschieden, dass das deutsche Landgericht für den Prozess
zuständig ist (01.02.2007).
Anleger müssen also nicht unbedingt in der Schweiz klagen, wenn sie
von dortigen Finanzdienstleistern über den Tisch gezogen werden. In
der Schweiz benötigt man übrigens für die Vermögensverwaltung
keine behördliche Erlaubnis wie in Deutschland. Aus diesem Grunde
sollte man sich über die Seriosität eines in der Schweiz ansässigen
Vermögensverwalters vor einer Anlageentscheidung genau erkundigen.