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Schweiz
1.
Schweizerisches Gesellschaftsrecht
In der Schweiz
haben sich die meisten Handelsgesellschaften in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft konstituiert. Die Rechtsform der GmbH hat jedoch in
den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die GmbHs sind häufig
Gesellschaften zweitklassiger Bonität, was jedoch nicht heißen soll,
dass die Bonität der Aktiengesellschaften besser sein muss.
Steuerlich
interessant sind schweizerische Holding- und Domizilgesellschaften.
Zweck einer Holdinggesellschaft muss zur Hauptsache die dauernde
Verwaltung von Beteiligungen sein. Sie dürfen in der Schweiz keine
Geschäftstätigkeit ausüben. Sofern die Beteiligungen oder die Erträge
aus den Beteiligungen längerfristig wenigstens zwei Drittel der
gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen, zahlen Holdinggesellschaften
praktisch keine Steuern. Sehr wenig Gewinnsteuern zahlen auch
Domizilgesellschaften. Das sind Gesellschaften, die in der Schweiz
lediglich eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit
ausüben. Sowohl Holding- als auch Domizilgesellschaften können in
der Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH gegründet werden.
Mit der am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Schweizer Aktien- und
GmbH-Rechts wird die Gründung und Verwaltung einer Schweizer
Aktiengesellschaft oder GmbH gerade auch für Ausländer einfacher und
damit attraktiver.
Im neuen
Aktienrecht sind folgende, wesentlichen Änderungen zu verzeichnen:
-
Möglichkeit
der Einmann-Aktiengesellschaft
-
Entfall
der Nationalitätsvorschriften für Verwaltungsräte
-
kein
Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz mehr erforderlich
-
Entfall
der Pflichtaktien für Verwaltungsräte
-
Ausschluss
der Revision (Jahresabschlussprüfung) für Aktiengesellschaften möglich
Die ersten vier Neuerungen verkleinern insbesondere den Aufwand für
die Gründung und danach auch für die Verwaltung von Schweizer
Aktiengesellschaften. So ist es nicht mehr erforderlich, dass eine
ausländisch beherrschte schweizerische Aktiengesellschaft einen oder
mehrere sogenannte „Strohmänner“ als Verwaltungsräte engagieren
muss, nur um die Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften zu erfüllen.
Neu genügt es, wenn eine Person unabhängig welcher Nationalität mit
Wohnsitz in der Schweiz die Gesellschaft als Verwaltungsrat oder
Direktor vertreten kann. Dank der neuen Möglichkeit der
Einmann-Aktiengesellschaft und dem Entfall der Pflichtaktien für
Verwaltungsräte werden die treuhänderischen Aktienzeichnungen
durch Gründungspersonen und Verwaltungsräte obsolet. Gerade bei
kleineren oder wenig aktiven Gesellschaften kann der Ausschluss der
Revision (Jahresabschlussprüfung) zu Einsparungen beim
Verwaltungsaufwand führen. Ein solcher Ausschluss der Revision ist möglich,
wenn alle Aktionäre zustimmen, und nicht zwei der folgenden
Grenzwerte überschritten werden: Bilanzsumme > CHF 10 Mio.,
Umsatzerlös > CHF 20 Mio., Vollzeitstellen > 50 im
Jahresdurchschnitt.
Im neuen
GmbH-Recht sind folgende, wesentlichen Änderungen zu verzeichnen:
-
Möglichkeit
der Einmann-GmbH
-
Entfall
der Nationalitätsvorschriften für Geschäftsführer
-
kein
Geschäftsführer mit Wohnsitz Schweiz mehr erforderlich
-
keine
öffentliche Beurkundung der Abtretung von Stammanteilen mehr
erforderlich
-
Ausschluss
der Revision (Jahresabschlussprüfung) weiterhin möglich
Die ersten vier
Neuerungen erleichtern wiederum den Aufwand für die Gründung und
danach auch für die Verwaltung von Schweizer GmbH. Wie bei der
Aktiengesellschaft ist nach wie vor erforderlich, dass eine Person
unabhängig welcher Nationalität mit Wohnsitz in der Schweiz die
Gesellschaft als Geschäftsführer oder Direktor vertreten kann. Eine
Revision (Jahresabschlussprüfung) ist neu an sich gesetzlich
vorgesehen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann jedoch darauf
verzichtet werden.
Unverändert attraktiv ist das Steuerrecht für juristische Personen
in der Schweiz. Im Steuer-Wettstreit unter den einzelnen Kantonen
verringert sich die Steuerbelastung von juristischen Personen in der
Schweiz laufend.
2. Zwangsvollstreckung in der Schweiz
In der Schweiz gilt für die Zwangsvollstreckung von Geldschulden das
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Im Wesentlichen gibt es
zwei Verfahren, dasjenige der Pfändung und dasjenige des Konkurses. Der
Pfändung unterliegen vor allem Privatpersonen. Anders als in
Deutschland können hingegen Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften
(Aktiengesellschaft, GmbH etc.) nur auf Konkurs betrieben werden. Für
den (aktiven) Gläubiger kann dies daher von Nachteil sein, als für ein
Konkursverfahren Kostenvorschüsse zu erbringen sind und im
Konkursverfahren mit Ausnahme der üblichen Privilegien der Forderungen
der Arbeitnehmer etc. alle Forderungen gleichrangig behandelt werden.
Das Betreibungsverfahren läuft so ab, dass dem Schuldner zuerst ein
Zahlungsbefehl zugestellt wird, worauf der Schuldner die geltend
gemachte Forderung bestreiten ("Rechtsvorschlag erheben")
kann. Tut er dies, so ist der Gläubiger privilegiert, der über eine
schriftliche Schuldanerkennung (einfache Schriftlichkeit genügt) oder
z.B. über eine schriftliche Bestellung verfügt, aus der der
geschuldete Betrag hervorgeht. Mit einem solchen Dokument kann in einem
einfachen Verfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt
werden. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann die Betreibung
entweder auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt werden. Für Firmen, die
in die Schweiz liefern, empfiehlt es sich deshalb, darauf zu bestehen,
dass der Besteller schriftliche Bestellungen unterschreibt.
Zur Abklärung der Bonität von Schuldnern oder potentiellen
Vertragspartnern können in der Schweiz bei dem zuständigen
Betreibungsamt Betreibungsauskünfte über bisherige Betreibungen gegen
den Schuldner eingeholt werden.
Interessant ist unter Umständen die Möglichkeit des Arrestes gegen
ausländische Schuldner. Ein solcher kann beantragt werden, wenn gegen
den ausländischen Schuldner ein vollstreckbares gerichtliches Urteil
vorliegt oder die Forderung, die glaubhaft zu machen ist, einen Bezug
zur Schweiz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass
Vermögensgegenstände in der Schweiz glaubhaft gemacht werden.
Die Kanzlei hat
bereits zahlreiche Angelegenheiten erfolgreich in der Schweiz
durchgefochten. Dabei konnten im Wege des Arrests und/oder des
Klageverfahrens beträchtliche Vermögenswerte gesichert und an die
Mandanten ausgekehrt werden.
Beispiele
(Auswahl):
3. Schweizerisches Kapitalanlagerecht
Der gute Ruf des schweizerischen Finanzplatzes wird oft für die
Anlockung von Kundschaft für dubiose Kapitalanlagegeschäfte
ausgenutzt. Diesem Misstand soll durch die Einführung des neuen
Börsen- und Effektenhandelsgesetzes abgeholfen werden. Dieses Gesetz
stellt an die Effektenhändler ähnliche Anforderungen wie sie in
Deutschland bereits seit längerem gelten. Insbesondere bezüglich den
Informationspflichten des Effektenhändlers gelten hohe Anforderungen.
Auf Grund des neuen Börsen- und Effektenhandelsgesetzes hat die
Eidgenössische Bankenkommission bereits mehrere dubiose Firmen
geschlossen. Ebenso hat das schweizerische Bundesgericht im Hinblick auf
das neue Gesetz bereits einige wegweisende Entscheide gefällt (BGE 124
III 155 ff., 126 II 71 ff.). Es ist zu hoffen, dass auch die
unteren Gerichte, die sich vorab mit solchen Geschäften zu befassen
haben werden, die gleiche strenge Linie einschlagen.
Am 01.01.2007 ist
das Kollektivanlagengesetz (KAG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für
sogenannte kollektive Kapitalanlagen, also Vermögen, die von Anlegern
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung
verwaltet werden. Darunter fallen offene und geschlossene
Kapitalanlangen, insbesondere also Anlagefonds (Investmentvermögen) und
geschlossene Fonds.
Die
Kollektivkapitalanlagen benötigen eine Bewilligung der
Aufsichtsbehörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn u. a. die für die
Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten
Ruf genießen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten
und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen und
ausreichende finanzielle Garantien vorliegen.
4.
Verjährungsbestimmungen in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt
Verjährungsbestimmungen, die in verschiedenster Hinsicht von den
deutschen Bestimmungen abweichen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die
allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese kommt
insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen zur Anwendung. Einzig bei
Lohnforderungen etc. gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 5
Jahren.
Bei Forderungen aus unerlaubter Handlung und
bei ungerechtfertigter Bereicherung gilt nebst der 10-jährigen
absoluten Verjährungsfrist vom Tag der schädigenden Handlung bzw.
Entstehung des Anspruchs zudem eine relative Verjährungsfrist von einem
Jahr ab Kenntnis des Anspruchs. Bei aktienrechtlichen
Verantwortlichkeitsansprüchen beträgt die relative Verjährungsfrist 5
Jahre ab Kenntnis des Schadens.
Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung
vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird der Beginn der Verjährung einer Forderung aus positiver
Vertragsverletzung durch die Vertragsverletzung ausgelöst (BGE 106 II
136 ff, 140 E.2 f). Dies ist abzulehnen; vielmehr ist auf den Zeitpunkt
des Eintritts des Schadens abzustellen. Die Verjährung beginnt aber
auch hier unabhängig davon, ob der Gläubiger von der Forderung
Kenntnis hat (BGE 119 II 219 E.4 a).
5. Bilaterale Verträge CH-EG/EFTA
Am 1. Juni 2002 sind die so genannten bilateralen Verträge zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
und deren Mitgliedstaaten bzw. mit den Mitgliedsstaaten der EFTA in
Kraft getreten. Diese vereinfachen den Grenzverkehr zwischen der Schweiz
und Mitgliedstaaten der EG bzw. der EFTA in verschiedener Weise. Die
bilateralen Verträge bestehen aus sieben sektoriellen Abkommen:
-
Landwirtschaft
-
Personenverkehr
-
Landverkehr
-
Luftverkehr
-
Öffentliches Beschaffungswesen
-
Technische Handelshemmnisse
-
Forschung
Den weitesten Kreis betreffen dürfte das Abkommen über die
Freizügigkeit im Personenverkehr. Dieses Abkommen beinhaltet
verschiedene Übergangsfristen. Dennoch sind bereits erhebliche
Erleichterungen für Staatsangehörige von EG- und EFTA-Mitgliedstaaten
in Kraft getreten:
Personen ohne Erwerbstätigkeit (insbesondere Rentner)
Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf eine fünf Jahre
gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, sofern sie über ausreichende
finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und
Unfallversicherung verfügen. Gelingt dieser Nachweis, besteht ab sofort
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Interessant ist insbesondere
die günstige Pauschalbesteuerung in der Schweiz für nicht
erwerbstätige Ausländer.
Selbständigerwerbende
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern besteht für Selbständigerwerbende ab
sofort ein Anspruch auf Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
in der Schweiz. Der Interessent hat zuerst Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für eine Einführungszeit von 6–8
Monaten. Wenn er nach dieser Einführungszeit mittels Umsatzzahlen eine
effektive Erwerbstätigkeit nachweisen kann, hat er Anspruch auf eine
5-jährige Aufenthaltsbewilligung EG. Für die Bewilligung der
Einrichtungszeit ist dem entsprechenden Ausländeramt ein Businessplan
einzureichen. Die Bewilligung kann nur verweigert werden, wenn am Ort,
wo der Betrieb eingerichtet werden soll, bereits eine offensichtliche
Überversorgung besteht. Ein Selbständigerwerbender kann hierfür auch
eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH gründen. Mit der
Aufenthaltsbewilligung EG erfüllt er das Wohnsitz- und das
Nationalitätserfordernis für einen Eintrag im Handelsregister als
alleiniger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bzw. als alleiniger
geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer besteht während einer 5-jährigen Übergangsfrist
weiterhin eine Kontingentierung. Es stehen jährlich 115.500
Kurzaufenthaltsbewilligungen EG und 15.000 Aufenthaltsbewilligungen EG
zur Verfügung. Im Gesuch hat der Arbeitgeber den Nachweis zu erbringen,
dass seine Suchbemühungen für eine inländische Arbeitskraft
vergeblich waren. Während einer 2-jährigen Übergangsfrist sind zudem
die berufs- und ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz
EU-Angehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sind ab sofort von der
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz
befreit. Bewilligungsfrei ist ohnehin der Erwerb eines Grundstücks, das
als Betriebsstätte für ein Gewerbe dienen soll. Grenzgänger können
in der Region ihres Arbeitsortes eine Zweitwohnung, aber keine
Ferienwohnung kaufen.
Eine
besondere Eigenheit weist das Schweizer Recht auf: Jeder Bürger hat das
Recht zu erfahren, wie viel Steuern ein anderer Schweizer bezahlt. Jeder
Schweizer Bürger kann bei der Schweizer Gemeindeverwaltung die letzte
Steuererklärung des anderen einsehen. Es besteht also kein Steuergeheimnis,
im Gegensatz zum nach wie vor fest verankerten Bankgeheimnis.
6. Nützliche Links zur Schweiz:
Systematische Sammlung des Bundesrechts:
www.admin.ch/ch/d/sr/
Bilaterale Verträge: www.admin.ch/ch/d/eur/
Bundesgerichtsentscheide: www.bger.ch
Eidgenössisches Handelsregisteramt (mit Links zu den kantonalen
Handelsregisterämtern für den kostenpflichtigen Abruf von
Handelsregisterauszügen): www.zefix.admin.ch
Eidgenössische Bankenkommission: www.ebk.admin.ch
Telefonbuch der Schweiz: www.tel.search.ch
7. Note sur la prescription de
l’escroquerie en droit Pénal Suisse
L’article 70 du (CPS) indique que l’action
pénale se prescrit par 10 ans si l’infraction est passible de
l’emprisonnement pour plus de trois ans ou de la réclusion, ce qui est le
cas de l’escroquerie ( article 146 CPS).
Le point de départ de la prescription est fixée
par l’article 71 CPS qui prévoit que la prescription court :
- du jour où le délinquant a exercé son
activité coupable
- si cette activité s’est exercée à
plusieurs reprises, du jour du dernier acte ;
- si les agissement coupables ont eu une
certaine durée, du jour où ils ont cessé.
Selon l’article 72 CPS la prescription est
interrompue par tout acte d’instruction d’une autorité chargée de la
poursuite.
A chaque interruption un nouveau délai de
prescription commence à courir. Néanmoins l’action pénale sera en tout
cas prescrite lorsque le délai ordinaire (dans notre cas 10 ans) sera dépassée
de moitié, soit après 15 ans.
La
prescription
de l’action civile fondée
sur la responsabilité délictuelle
L’action en dommages et intérêts se
prescrit par un an à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance
du dommage ainsi que la personne qui en est l’auteur et en tous les cas, par
dix ans dès le jour où le fait dommageable s’est produit. (60 al. 1 CO)
Toutefois si les dommages intérêts dérivent
d’un acte punissable soumis par les lois pénales à une prescription de
plus longue durée
cette prescription s’applique à l’action civile (60
al 2 CO).
La prescription a été interrompue lorsque le
créancier fait valoir ses droits par des poursuites ou par une action devant
le Tribunal. (135 CO)
La constitution de partie civile au procès
pénal interrompt la prescription quand elle intervient avec la précision
requise ; la prescription n’est pas déjà interrompue lorsque le lésé déclare
dans l’enquête pénale qu’il fera valoir ses prétentions civiles
devant le Tribunal ou quand il demande acte de ses réserves civiles lors des
débats.
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