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Gesetz
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus
Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von
Anlegern aus Falschberatung
Banken
sind künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu
protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen.
Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar
protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünschen
des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für
diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess wegen
schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das
Beratungsprotokoll berufen. Er hat einen Anspruch auf Herausgabe
desselben. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig,
muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten
hat.
Außerdem wurde die kurze Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen
wegen Falschberatung bei Wertpapierdienstleistungen gestrichen (§ 37a
WPHG). Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige
Verjährung von 3 Jahren ab Kenntnis der Falschberatung.
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