Schrottimmobilien"
(Eigentumswohnungen) vor dem Europäischen Gerichtshof
Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Pressemitteilung Nr. 66/2004 bekannt gegeben, welche Rechte den
Kreditnehmern gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von
Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds zustehen (sogenannte
Schrottimmobilien) und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des
11. Zivilsenats gestellt. Die Rechtsprechung des 11. Zivilsenats ging
bisher davon aus, dass der Anleger etwaige Schadensersatzansprüche zwar
gegenüber dem Fondsinitiator bzw. Verkäufer geltend machen kann, der
Anleger aber zur Rückzahlung des Kredites gegenüber der finanzierenden
Bank verpflichtet bleibt. Der 2. Zivilsenat des BGH hat in der
Pressemitteilung vom 14.06.2004 nun aber klargestellt, dass der
Fondsbeitritt und der Kreditvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne des
VerbrkrG gelten. Die Bank muss sich Einwendungen entgegenhalten lassen,
die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat (z.B. bei Täuschung
und Falschberatung anlässlich des Fondsbeitritts). Der Anleger ist so zu
stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten, die Bank hat demzufolge
keinen Zahlungsanspruch. Dasselbe gilt, wenn die Verträge in einer
Haustürsituation geschlossen oder die Verträge von einem Treuhänder
abgeschlossen wurden, der nicht zur Rechtsberatung befugt ist. In diesen
Fällen sind die Verträge widerruflich bzw. nichtig. Die Rechte der
Anleger wurden durch die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH also in
ganz erheblichem Maße gestärkt.
Eigentumswohnungen
vor dem EUGH
Der Generalanwalt vor dem EUGH hat dem Gericht empfohlen, das
Vorlageersuchen zurückzuweisen. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie
könne zwar ein Darlehensvertrag widerrufen werden, nicht aber der
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Folgen eines
Darlehenswiderrufs seien nicht in der Richtlinie geregelt, sondern dem
jeweiligen nationalen Recht vorbehalten. Die Regelung gelte auch dann,
wenn Kaufvertrag und Darlehensvertrag ein so genanntes einheitliches
(verbundenes) Geschäft darstellen. Der Generalanwalt ist der Ansicht,
dass die Richtlinie völlig eindeutig und nicht auslegungsfähig sei.
Ein Verstoß gegen EU-Recht sei nicht erkennbar, wenn der Widerruf des
Darlehensvertrags nicht auch den Widerruf des Kaufvertrags zur Folge
habe und der Käufer den Darlehensbetrag zurückzahlen müsse. Das
Urteil des Gerichts bleibt abzuwarten. Voraussichtlich wird das
Gericht aber dem Antrag folgen. Dem Generalanwalt und dem EUGH ist
nicht unbedingt der Vorwurf zu machen. Das Versäumnis liegt klar bei
dem deutschen Gesetzgeber und dem Richtliniengeber in Brüssel, die
bei der Ausarbeitung der Richtlinie die deutsche Situation hätten
berücksichtigen müssen.
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