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Verjährung
von Schadensersatzansprüchen
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährung sogenannter
Altfälle - Schadensersatzansprüche, die vor dem 01.01.2002
entstanden sind - erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und
Schädiger zu laufen beginnt. Die unzähligen Fälle aus den 90er
Jahren sind daher nicht am 31.12.2004 automatisch verjährt.
Beginn
der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei mehreren
Beratungsfehlern: BGH vom 09.11.2007, V ZR 25/07.
Die
Verjährung von Ansprüchen beginnt mit der Kenntnis des jeweiligen
Beratungsfehlers zu laufen.
Anleger können also auch noch dann
Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn schon seit Anfang der
90er-Jahre Kenntnis von einzelnen, nicht aber allen, Beratungsfehlern
bestand.
Beispiel:
Ein von der Kanzlei vertretener Anleger hat im Jahr 1992 einen
Immobilienfondsanteil erworben. Bereits von Anfang an erhielt er keine
Ausschüttungen, obwohl diese zugesagt worden waren. Erst im Jahr 2006
erfuhr der Anleger, dass ein Totalverlust seiner Einlage eingetreten
ist. Diese Falschberatung (Möglichkeit eines Totalverlustes) war ihm
im Beratungsgespräch 1992 verschwiegen worden. Eine Verjährung von
Schadensersatzansprüchen ist deswegen noch nicht eingetreten.
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