|
Rückgewähr
der Einlage bei stiller Gesellschaft
Auf
eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf
Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner
des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag
nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (BGH vom
21.03.2005 - II ZR 310/03; BGH II ZR 354/02 und II
ZR 6/03).
|