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ROM
I und ROM
II
Am
18.01.2007 billigte das Europäische Parlament die Verordnung über
das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
Darunter fallen z. B. die Schuldverhältnisse des Gefährdungsrechts,
der unerlaubten Handlung, unlauterer Wettbewerb u. a. Die
Verordnung ROM II gilt ab dem 11.01.2009 (EGVO Nr. 864/2007).
Die ROM I Verordnung wurde am 06.06.2008 vom Rat der Europäischen
Justizminister verabschiedet. ROM I ist auf vertragliche Schuldverhältnisse
bei Sachverhalten anwendbar, die eine Verbindung zum Recht
verschiedener Staaten aufweisen, auch wenn es sich um das Recht eines
Nichtvertragsstaates handelt. Die ROM I Verordnung wird im Dezember
2009 wirksam und gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten (mit
Ausnahme von Dänemark).
Verordnung
Nr. 593/2008 (ROM 1 VO): Am 24.07.2008 ist die EU-Verordnung für das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in Deutschland
wie auch in den meisten
anderen Mitgliedsstaaten der EU als unmittelbar geltendes Recht
in Kraft getreten. Sie ist auf Verträge anwendbar, die nach dem
17.12.2009 abgeschlossen werden. Bis dahin werden die alten
Rechtsgrundlagen fortgelten (Art. 28, 29 ROM 1VO). Inhalt
der Verordnung ist das auf Vertragsverhältnisse anwendbare Schuldrecht.
Die Verordnung enthält kein materielles Recht, sondern
Kollisionsrecht. Sie ersetzt das Römische Übereinkommen über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom
19.06.1080. Rechtsgrundlage der Verordnung sind Artikel 61 c und
65 b EGV.
Der
oberste Grundsatz ist nach wie vor die Freiheit der Parteien, das
anwendbare Recht frei zu wählen. Ausnahmen hiervon gibt es vor allem
für Verbraucherverträge.
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