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Das LG Hannover zur
Wirtschaftsprüferhaftung bei falschen Testaten
Die Kanzlei vertritt
Anleger der Firma Hanseatische AG in Hamburg, die sich seit 1997 in
Konkurs befindet u.a. gegen die ehemaligen Wirtschaftsprüfer. In
diesen Verfahren hat die Kanzlei vorgetragen, dass Bilanzen und
Lageberichte entgegen den Vorschriften des HGB die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht richtig darstellten und
dementsprechend die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht
hätten erteilt werden dürfen. Weiter wurde von der Kanzlei
vorgetragen, dass von dem Vertrieb und auf Veranstaltungen mit dem
Vorhandensein von Bestätigungsvermerken geworben wurde.
Das Landgericht
Hannover ist in den Urteilsgründen zu dem Schluss gekommen, dass die
Bestätigungsvermerke (bedingt) vorsätzlich falsch waren. Den
Schadensersatzanspruch des Klägers hat es mit der Begründung
abgewiesen, es sei zu unterstellen, dass die Verantwortlichen der
Hanseatischen AG Bilanzen und Lageberichte bei entsprechender
Beanstandung durch die Wirtschaftsprüfer so geändert hätten, dass
das Testat doch noch erteilt worden wäre.
Das HGB sieht eine
unabhängige und sachverständige Prüfung des Unternehmens durch den
Wirtschaftsprüfer vor. Im Falle der Erteilung eines falschen Testates
bestehen entsprechende Anspruchsgrundlagen (323, 332 HGB, Delikt). Die
Begründung des Gerichts bzw. der Gerichte ist unserer Ansicht nach
völlig absurd, lässt jegliche juristische Nachvollziehbarkeit
vermissen und grenzt schon an Willkür. Wohlgemerkt, das Gericht
bestätigte unsere Behauptungen des vorsätzlich falschen Testates.
Die Argumentation, wonach der Vorstand den Jahresabschluss und
Lagebericht entsprechend geändert "hätte", wenn die
Prüfer beanstandet "hätten", läuft darauf hinaus, dass
der falsche Bestätigungsvermerk des WP unbeachtlich ist, er also ohne
Rechtsfolgen einen falschen Bestätigungsvermerk erteilen darf. Dies
ist, im Kern, die Aussage des Gerichts.
In dem Zusammenhang möchten wir auch
hinweisen auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum
Bilanzkontrollgesetz (BilkoG). Danach soll eine Prüfstelle
eingerichtet werden, die die Jahresabschlüsse börsennotierter
Unternehmen überprüft, auch wenn deren Jahresabschlüsse bereits
geprüft und testiert wurden. Möglicherweise hat man sich damit
abgefunden, dass die WP nicht unabhängig prüfen und oftmals im
Interesse der Erhaltung des Mandates arbeiten. Das Problem der
Gefälligkeitstestate hätte man vermutlich dadurch lösen können,
dass ein Unternehmen von dem selben WP nur zwei- oder dreimal geprüft
werden darf. Eine solche Möglichkeit wurde offenbar gar nicht in
Betracht gezogen.
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