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Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Die
Richtlinie 2003/71/EG ist zum 01.07.2005 umgesetzt worden. Das nun
geltende Wertpapierprospektgesetz betrifft das öffentliche Angebot von Wertpapieren.
Der Prospekt muss in leicht analysierbarer und verständlicher Form
sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und
die Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes
Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
Finanzlage, Gewinn und Verlust, die Zukunftsaussichten u. a. zu
ermöglichen. Der Prospekt muss zudem eine Zusammenfassung enthalten.
Dort müssen kurz und allgemein verständlich die wesentlichen
Merkmale und Risiken genannt werden. Die BaFin nimmt eine Prüfung der
Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit vor, nicht nur
eine rein formelle Vollständigkeitskontrolle.
Ein Prospekt darf vor seiner Billigung durch die BaFin nicht
veröffentlicht werden. Die BaFin teilt dem Anbieter oder dem
Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des
Prospekts ihre Entscheidung mit. Nach der Billigung hat der Anbieter
oder Zulassungsantragsteller den Prospekt bei der BaFin zu
hinterlegen.
Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in einem oder mehreren
anderen Staaten des EWR öffentlich angeboten werden, so ist der von
der BaFin gebilligte Prospekt in beliebig vielen Aufnahmestaaten ohne
zusätzliches Billigungsverfahren gültig, sofern die zuständige
Behörde jedes Aufnahmestaates unterrichtet wird. Ein von der
zuständigen Behörde eines anderen Staates des EWR gebilligter
Prospekt ist in Deutschland ohne zusätzliches Billigungsverfahren
gültig, sofern die BaFin vom Herkunftsland unterrichtet wird und der
Prospekt in einer anerkannten oder in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt ist. Ist der Prospekt nicht in
deutscher Sprache erstellt, muss er eine Übersetzung der
Zusammenfassung in Deutsch enthalten.
Achtung!!!
Nach § 13 Verkaufsprospektgesetz, der auf § 44
Börsengesetz verweist, können nur solche Anleger
Prospekthaftungsansprüche geltend machen, die innerhalb der ersten
sechs Monate nach erstem öffentlichen Angebot (Vertriebsstart) die
Unternehmensanteile bzw. Vermögensanlagen erwerben. Dies hat nichts
mit der Verjährung zu tun. Ein Anleger, der sieben Monate nach
Vertriebsstart erwirbt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine
Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektherausgeber und Gestalter
mehr geltend machen können. Die Rechte der Anleger werden dadurch in
unfassbarer Weise eingeschränkt (wohlgemerkt: durch das so genannte
Anlegerschutzverbesserungsgesetz).
Merke:
Der einheitliche Prospekt (in einem Land zugelassen,
in den anderen Ländern auch gültig) gilt nur für bestimmte Wertpapiere.
Alle sonstigen Unternehmensbeteiligungen (GbR-Anteile, OHG-,
KG-Anteile, stille Gesellschaften, Genussrechte u. a.) sind ab
01.07.2005 in Deutschland prospektpflichtig. Deren Vertrieb bedarf
einer Genehmigung durch die BaFin. Wenn die entsprechende Erlaubnis
durch die BaFin für Deutschland vorliegt, gilt diese nicht auch für
andere EWR-Staaten. Wenn das Produkt sodann z. B. in Italien
verkauft werden soll, muss dort eine Erlaubnis nach den dortigen
Kapitalmarktvorschriften eingeholt werden. Die grenzüberschreitende
Erlaubnis gilt nur für Wertpapiere (Aktien, Aktienfondsanteile,
Optionsscheine, Genussscheine u. Ä.).
Zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG ist die Verordnung Nr. 809/2004
der Kommission ergangen.
Zu
beachten ist auch die Verordnung EG Nr. 809/2004 der Kommission zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend die in Prospekten
enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von
Informationen mittels Verweises, die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung. Die Verordnung regelt
insbesondere, welche Angaben ein Wertpapierprospekt enthalten muss.
Dazu gehören u. a. etwaige Schuldsprüche in Bezug auf
betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre
bezüglich des Managements und der Aufsichtsorgane sowie Angaben über
etwaige Konkurse der letzten fünf Jahre. Außerdem muss der Prospekt
Angaben über Gerichtsverfahren der zumindest letzten zwölf Monate
beibringen, wenn sich solche Verfahren auf die Finanzlage der
Gesellschaft auswirken.
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