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Offenlegung
von „Kickbacks“ durch freie Vertriebe
Der
Bundesgerichtshof hat am 15.04.2010 entschieden (BGH III ZR 196/09),
dass ein freier Vertrieb nicht ungefragt über die an ihn gezahlten
Provisionen aufklären muss, wenn der Kunde selbst keine Provision
zahlt und im Prospekt offen ein Agio oder Kosten der
Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden. Der BGH unterstellt, dass
der Kunde in diesem Fall selbst nachfragen muss, welche Provisionen
der Berater erhält, da ihm ja eine Provisionszahlung von dem
Emittenten an den Berater bewusst sei.
Wir halten diese Entscheidung aus mehreren Gründen für nicht
vertretbar: Grundlage der Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht
von Provisionen ist der Interessenkonflikt, in dem sich der Berater
befindet. Der Anleger muss entscheiden können, ob die Empfehlung
eines Produkts aus Überzeugung oder im Provisionsinteresse erfolgt.
In den Prospektunterlagen ist in der Regel oder sogar eigentlich immer
von einem Agio in Höhe von 5 % die Rede (unserer Kanzlei ist
kein Fall bekannt, in dem ein höheres Agio ausgewiesen worden wäre).
Der Anleger geht also davon aus, dass der Vertrieb dieses Agio in Höhe
von 5 % erhält. Wir haben in unserer Praxis unzählige Anleger
darüber befragt, welche Vorstellung sie zu der Provisionshöhe
hatten. Kein Anleger konnte sich vorstellen, dass der Vertrieb mehr
als diese 5 % kassiert. Wenn der Anleger erfährt, dass diese
Provisionen im freien Vertrieb in der Regel 15 % betragen, fällt
er regelrecht aus allen Wolken. Hier hat der Bundesgerichtshof in
seiner Argumentation den entscheidenden Fehler gemacht. Es gibt keinen
Anlass zu einer Nachfrage, da kein vernünftiger Anleger auf die Idee
derartiger Provisionen kommen würde. Demzufolge besteht eine klare
Aufklärungspflicht, was sich auch aus einem anderen Gesichtspunkt
ergibt: Die freien Vertriebe sind sich darüber bewusst, dass die
Provisionen von 15 % exzessiv sind. In praktisch allen Fällen
werden diese daher verschleiert und nicht offen kommuniziert. Der
Berater weiß daher, dass sich der Kunde in einem Irrtum befindet.
Die
Berater freier Vertriebe müssen hinsichtlich der Informationspflicht
genau so behandelt werden wie die Banken. Die Unterscheidung ist nicht
gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass mit der
Bank ein Dauerschuldverhältnis besteht und der Anleger deswegen nicht
davon ausgeht, dass diese Vergütungen hinter seinem Rücken kassiert
werden. Hier übersieht der Bundesgerichtshof zwei Aspekte:
Banken empfehlen Kapitalanlageprodukte auch an Kunden, mit denen kein
Dauerschuldverhältnis besteht (Girokonto, Depotkonto etc.). Und auch
zu freien Vertrieben liegen oft vergleichbare, dauerhafte Geschäftsverbindungen
vor, da gerade Unternehmen wie der AWD auch nach Abschluss „an dem
Kunden dranbleiben“, indem weitere Produkte angeboten werden, eine
Änderung der bestehenden Anlage empfohlen wird und vieles andere.
Die dem BGH-Urteil zugrunde liegende Klage hat es dem AWD unserer
Ansicht nach zu leicht gemacht: Die vorerwähnten und weitere
relevante Argumente wurden dort nicht vorgetragen. Die Klage beschränkt
sich auf die pauschale Behauptung, dass Provisionen gezahlt und nicht
offengelegt wurden. Mit einer solch dünnen Argumentation kann in
einem so wichtigen Verfahren nicht gepunktet werden. In diesem Fall
war nämlich in dem Prospekt nur eine Sammelposition genannt:
„Eigenkapitalbeschaffung,
Marketing, Sonstiges“. Daraus war gerade nicht ersichtlich, wie hoch
sich die Provision für den Vertriebsberater beläuft. Schon im
Hinblick auf diesen Umstand ist die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs völlig unverständlich.
Das Landgericht München I hat am 25.02.2010 (AZ: 22 O 1797/09)
entschieden, dass auch ein freier Vertriebsberater (in diesem Fall
auch der AWD) über Provisionen unaufgefordert aufklären muss. Das
Gericht befand, dass der Prospekt nicht offen über
Provisionszahlungen aufklärt, wenn sich darin eine Sammelposition
„Eigenkapitalbeschaffung und Vermarktung, weitere Emissionskosten“
befindet. Die an den AWD zu bezahlende Provision wird ja dadurch
gerade verschleiert, da die gesamte Position dem AWD als Provision
zustand. Die Bestandteile „Werbung und Marketing“ waren
schlichtweg eine Täuschung. In dem BGH-Fall war der Sachverhalt nicht
anders.
Wir hoffen daher, dass sich der 3. Zivilsenat anhand einer anderen
Klage gegen einen Vertrieb mit den Argumenten nochmals
auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung überdenkt. Die freien
Vertriebe dürfen gegenüber den Banken nicht privilegiert werden (aus
Erkenntnissen unserer Praxis liegen die Provisionen der Banken im
Grauen Kapitalmarkt zwischen 5 und 8 %, während die freien Vertriebe
Provisionssätze von 15 bis 20 % (!) vereinnahmen).
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