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Richtlinie
2004/39 (MIFID)
Ab
30.04.2006 ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente die Richtlinie 93/22/EWG. Die Richtlinie schafft
einen Rechtsrahmen für die Ausführung von Wertpapierdienstleistungen
(einheitlicher Pass im Bereich Wertpapierdienstleistungen).
Der erste europäische Pass wurde für Kreditinstitute geschaffen, die
insbesondere das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben. Mit der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurde der europäische Pass auch
für Wertpapierdienstleistungen eingeführt, darunter fallen
insbesondere die Vermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und der
Eigenhandel von Wertpapieren. Ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das in einem EWR-Staat
zugelassen ist, kann seine Tätigkeit in jedem anderen EWR-Staat durch
eine Niederlassung oder grenzüberschreitend erbringen. Nicht
zulässig ist die Gründung einer Tochtergesellschaft.
§ 53b KWG bestimmt, dass ein Wertpapierhandelsunternehmen aus einem
anderen EWR-Staat ohne Erlaubnis durch die BaFin über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs in Deutschland Finanzdienstleistungen
erbringen darf, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach
den Vorgaben der Richtlinien der europäischen Gemeinschaften
beaufsichtigt wird. Da § 53 KWG für diese Unternehmen nicht
anwendbar ist, handelt es sich im Prinzip um eine Besserstellung von
Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die laufende
Tätigkeit solcher Unternehmen wird selbstverständlich durch die
BaFin anhand des Wertpapierhandelsgesetzes überwacht, die bei
Verstößen gegen das Unternehmen einschreiten kann.
Durch die Mifid (2004/39) wird der Anwendungsbereich auf die
Anlageberatung und die Finanzanalyse erweitert, so dass auch
Anlageberater und Finanzanalysten den europäischen Pass in Anspruch
nehmen können.
Die
Anlageberatung wird von einer Wertpapiernebendienstleistung zu einer
Wertpapierdienstleistung. Bisher benötigten Unternehmen, die
ausschließlich Anlageberatung anbieten, keine Erlaubnis nach § 32
KWG, da es sich um zulassungsfreie Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3,
Nr. 6 KWG handelte. Die Anlageberatung wird als Abgabe persönlicher
Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente definiert. An das breite
Publikum gerichtete Ratschläge sind nicht hinreichend persönlich und
daher keine Anlageberatung.
Finanzanalysen
unterliegen bereits seit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz den
Regelungen des § 34 b WpHG.
Nach der
Umsetzung der MIFID-Richtlinie sind besonders die folgenden Kriterien
maßgeblich:
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Ist
die Anlageempfehlung für den Kunden geeignet (suitability-Test)?
Bestandteil der Anlageberatung muss ein Eignungstest sein. Der
Dienstleister muss die konkrete Empfehlung an drei Kriterien
messen: Anlageziel, finanzielle Risikotragfähigkeit sowie
Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
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Ist die
vom Anleger gewünschte Wertpapiertransaktion für ihn angemessen
(appropriateness-Test)? Wertpapierdienstleister werden
insbesondere im Rahmen der beratungsfreien Orderausführung zu
einer Angemessenheitsprüfung verpflichtet. Der Dienstleister muss
den Kundenauftrag danach beurteilen, ob dieser über die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken
angemessen beurteilen zu können. Im Vergleich zu der
Eignungsprüfung können hier die Anlageziele und die finanzielle
Risikotragfähigkeit außer Betracht bleiben.
Mit der
Umsetzung der MIFID muss eine Klassifizierung der Kunden in
Kleinanleger oder professionelle Kunden vorgenommen werden.
Vermögensverwaltung
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Vermögensverwaltungsverträge
müssen künftig schriftlich abgeschlossen werden. Auch bei der
Finanzportfolioverwaltung ist ein Eignungstest grundsätzlich
erforderlich.
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Dem
Kunden soll ein Vergleichsmaßstab zur Verfügung gestellt werden,
damit er die Leistung des Vermögensverwalters besser bewerten
kann (benchmark).
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Die
Anforderungen an die Berichterstattung werden erheblich erweitert
und präzisiert. Über den Gesamtbetrag der zugeflossenen
Dividenden, Zinsen und sonstigen Zahlungen muss ebenso informiert
werden wie über den Gesamtbetrag der angefallenen Gebühren und
Entgelte.
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen künftig mehr Aufzeichnungen führen und aufbewahren.
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Best
execution: Wertpapierdienstleister werden verpflichtet, dem
Anleger die jeweils besten Handelsmöglichkeiten zu offerieren
sowie die aktuellen Kosten und Konditionen für den Kauf und den
Verkauf von Wertpapieren offenzulegen.
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