Richtlinie 2004/39 (MIFID)

Ab 30.04.2006 ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente die Richtlinie 93/22/EWG. Die Richtlinie schafft einen Rechtsrahmen für die Ausführung von Wertpapierdienstleistungen (einheitlicher Pass im Bereich Wertpapierdienstleistungen). 

Der erste europäische Pass wurde für Kreditinstitute geschaffen, die insbesondere das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben. Mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurde der europäische Pass auch für Wertpapierdienstleistungen eingeführt, darunter fallen insbesondere die Vermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und der Eigenhandel von Wertpapieren. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das in einem EWR-Staat zugelassen ist, kann seine Tätigkeit in jedem anderen EWR-Staat durch eine Niederlassung oder grenzüberschreitend erbringen. Nicht zulässig ist die Gründung einer Tochtergesellschaft.

§ 53b KWG bestimmt, dass ein Wertpapierhandelsunternehmen aus einem anderen EWR-Staat ohne Erlaubnis durch die BaFin über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland Finanzdienstleistungen erbringen darf, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. Da § 53 KWG für diese Unternehmen nicht anwendbar ist, handelt es sich im Prinzip um eine Besserstellung von Wertpapierhandelsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Die laufende Tätigkeit solcher Unternehmen wird selbstverständlich durch die BaFin anhand des Wertpapierhandelsgesetzes überwacht, die bei Verstößen gegen das Unternehmen einschreiten kann.

Durch die Mifid (2004/39) wird der Anwendungsbereich auf die Anlageberatung und die Finanzanalyse erweitert, so dass auch Anlageberater und Finanzanalysten den europäischen Pass in Anspruch nehmen können.

Die Anlageberatung wird von einer Wertpapiernebendienstleistung zu einer Wertpapierdienstleistung. Bisher benötigten Unternehmen, die ausschließlich Anlageberatung anbieten, keine Erlaubnis nach § 32 KWG, da es sich um zulassungsfreie Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3, Nr. 6 KWG handelte. Die Anlageberatung wird als Abgabe persönlicher Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente definiert. An das breite Publikum gerichtete Ratschläge sind nicht hinreichend persönlich und daher keine Anlageberatung.

Finanzanalysen unterliegen bereits seit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz den Regelungen des § 34 b WpHG.

Nach der Umsetzung der MIFID-Richtlinie sind besonders die folgenden Kriterien maßgeblich:

  • Ist die Anlageempfehlung für den Kunden geeignet (suitability-Test)? Bestandteil der Anlageberatung muss ein Eignungstest sein. Der Dienstleister muss die konkrete Empfehlung an drei Kriterien messen: Anlageziel, finanzielle Risikotragfähigkeit sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden

  • Ist die vom Anleger gewünschte Wertpapiertransaktion für ihn angemessen (appropriateness-Test)? Wertpapierdienstleister werden insbesondere im Rahmen der beratungsfreien Orderausführung zu einer Angemessenheitsprüfung verpflichtet. Der Dienstleister muss den Kundenauftrag danach beurteilen, ob dieser über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken angemessen beurteilen zu können. Im Vergleich zu der Eignungsprüfung können hier die Anlageziele und die finanzielle Risikotragfähigkeit außer Betracht bleiben.

Mit der Umsetzung der MIFID muss eine Klassifizierung der Kunden in Kleinanleger oder professionelle Kunden vorgenommen werden.

Vermögensverwaltung

  • Vermögensverwaltungsverträge müssen künftig schriftlich abgeschlossen werden. Auch bei der Finanzportfolioverwaltung ist ein Eignungstest grundsätzlich erforderlich.

  • Dem Kunden soll ein Vergleichsmaßstab zur Verfügung gestellt werden, damit er die Leistung des Vermögensverwalters besser bewerten kann (benchmark).

  • Die Anforderungen an die Berichterstattung werden erheblich erweitert und präzisiert. Über den Gesamtbetrag der zugeflossenen Dividenden, Zinsen und sonstigen Zahlungen muss ebenso informiert werden wie über den Gesamtbetrag der angefallenen Gebühren und Entgelte.

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen künftig mehr Aufzeichnungen führen und aufbewahren.

  • Best execution: Wertpapierdienstleister werden verpflichtet, dem Anleger die jeweils besten Handelsmöglichkeiten zu offerieren sowie die aktuellen Kosten und Konditionen für den Kauf und den Verkauf von Wertpapieren offenzulegen.