kmi-special 49/04:

Allgemeine Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung:
Ist die Kenntnis des Anlegers Voraussetzung, um bei sog. "Altfällen" die Verjährung in Gang zu setzen? Oder steht eine generelle Verjährung zum 31.12.2004 an?

von Rechtsanwältin Katja Fohrer, Mattil & Kollegen, München

Die Autorin hat sich aus aktuellem Anlass mit der Frage beschäftigt, wie die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 EGBGB) zu verstehen ist. Insbesondere bei sog. "Altfällen" besteht in der Anwaltschaft Uneinigkeit darüber, wann Schadensersatzansprüche z.B. gegen den Anlageberater oder -vermittler, die auf einer Beratungssituation vor dem 01.01.2002 beruhen, verjähren. Zum Teil kursiert in der Anwaltschaft die Auffassung, Schadensersatzansprüche aus sog. "Altfällen" wegen fehlerhafter Anlageberatung würden grundsätzlich bereits zum 31.12.2004 verjähren, unabhängig von der Frage, wann der Anleger Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte. Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es zwangsläufig noch nicht, da sich das Problem der etwaigen Verjährung erst ab dem 1.1.2005 stellt. Bei korrekter Anwendung der Vorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB gelangt man jedoch zu der Erkenntnis, dass auch bei den sog. "Altfällen" die Kenntnis des Anlegers für den Beginn der Verjährung eine entscheidende Rolle spielt.

Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung verjährten vor der Einführung der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 nach der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Seit der Schuldrechtsreform, d.h. seit dem 01.01.2002 beträgt die allgemeine Regelverjährung für solche Schadensersatzansprüche gem. § 195 BGB n. F. nur noch drei Jahre.

Im Zuge der Schuldrechtsreform ist aber nicht nur die Verjährungsfrist drastisch verkürzt worden sondern auch der Beginn der Verjährungsfrist wurde neu geregelt, um dadurch gleichzeitig die drastische Verkürzung zu relativieren. Gemäß § 199 BGB n. F., beginnt die allgemeine Regelverjährung erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die verkürzte allgemeine Regelverjährung von drei Jahren setzt also - im Gegensatz zu der langen 30-jährigen Verjährungsfrist - die Kenntnis des Gläubigers voraus.

Im Falle der fehlerhaften Anlageberatung bedeutet dies, dass der Anleger gewusst haben muss, dass er schlecht beraten worden ist.

Es fragt sich nun, wie die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zu verstehen ist. Die in Art. 229 § 6, Abs. 1 S. 2 EGBGB enthaltene Regelung kann leicht missverstanden werden.

Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB besagt, dass "die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung" auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB soll sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, also nach altem Recht bestimmen. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB stellt außerdem klar, dass für Fälle, in denen die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als die Verjährungsfrist nach altem Recht, die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet werden soll. Lediglich für den Fall, dass die alte Frist früher abläuft als die neue Frist, soll gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB die früher ablaufende Frist gelten.

Die Problematik wird deutlich an einem Beispielfall:

Der Anleger ist am 15.10.2000 falsch beraten worden, hat jedoch erst am 18.06.2002 von etwaigen Prospektfehlern, und von der Tatsache, dass der Anlageberater ihn falsch beraten hat, Kenntnis erlangt (ohne sich der Kenntnis mutwillig zu verschließen). Am 15.10.2000 galt noch die 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Anlageberatungsvertrages, die allerdings unabhängig von der Kenntnis des Anlegers zu laufen begann. Nach altem Recht wäre der Anspruch daher zum 15.10.2030 verjährt. Gem. § Art. 229 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 195 BGB n. F. hat sich die 30-jährige Verjährungsfrist jedoch in eine dreijährige Frist umgewandelt. Die Frage ist nun, ab wann diese Frist zu berechnen ist. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB soll sich der Verjährungsbeginn nach den alten Vorschriften richten. Unabhängig von der gem. § 199 BGB n. F. erforderlichen Kenntnis? Im o.g. Beispielsfall hätte damit bereits am 15.10.2000, d.h. mit der Vornahme der fehlerhaften Anlageberatung, die damals noch 30-jährige Verjährung zu laufen begonnen (unabhängig von der Kenntnis). Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB könnte man nun meinen, die begonnene 30-jährige Verjährungsfrist, die bereits nach altem Recht in Gang gesetzt worden war (ohne Kenntnis) läuft dann als verkürzte dreijährige Frist ab dem 01.01.2002 einfach weiter, so dass unabhängig von der Kenntnis spätestens am 31.12.2004 die Ansprüche verjährt wären.

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB, der eng ausgelegt werden muss:

Nur für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 richtet sich der Verjährungsbeginn nach den alten Vorschriften, nicht jedoch für den Zeitraum danach. Die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach auf Ansprüche, die am 01.01.2002 noch bestehen und noch nicht verjährt sind, die neuen Verjährungsregeln anzuwenden sind, ist so zu verstehen, dass nicht nur § 195 n. F., der die dreijährige Verjährungsfrist als solches vorsieht, gilt, sondern zum weiten Begriff des "Verjährungsrechts" gehört auch die Vorschrift des § 199 BGB n. F. Damit ist ab dem 01.01.2002 somit auch auf die sog. "Altfälle" § 199 BGB n. F. mit seinen subjektiven Voraussetzungen anzuwenden. Hält man sich also an den strikten Gesetzeswortlaut, ist ab dem 01.01.2002 die Kenntnis auch bei sog. "Altfällen" Voraussetzung für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist.

In o.g. Beispielsfall würde dies bedeuten, dass die nunmehr dreijährige Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis vorliegt, also am 01.01.2003 zu laufen beginnt, d.h. also die Ansprüche erst am 31.12.2005 verjähren. Gem. § 199 Abs. 3 Ziff.1 BGB n. F. verjähren Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung, also in oben genanntem Beispiel spätestens zum 15.10.2010.

Lediglich für den Fall, dass zum 31.12.2001 auch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, verjähren die Ansprüche zum 31.12.2004.

An o. g. Beispiel wird deutlich: Die in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB angeordnete Berechnung der kürzeren neuen Frist ab dem 01.01.2002 meint gerade nicht, dass in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erfassten Übergangsfällen alle neuen Fristen ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen sollen. Die Intention des Gesetzgebers war es nicht, die zu der Regelverjährungsfrist des § 195 n.F. BGB zugehörige Vorschrift des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. auszuschalten und die 3-Jahres-Frist des § 195 n. F. BGB in den Übergangsfällen zu einer objektiv beginnenden Frist, d.h. ohne Vorliegen der Kenntnis, zu machen. Hierzu bestand keinerlei Veranlassung. Vielmehr hatte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB beabsichtigt, dass erst ab dem 01.01.2002 die neuen Berechnungsregeln eingreifen und der früheste Verjährungsbeginn der neuen Verjährungsfristen der 01.01.2002 ist. Damit soll aber nicht ein späterer Beginn ausgeschlossen sein. Die kurze Regelverjährung des § 195 BGB n. F. bildet mit den dazugehörigen Regeln des Fristbeginns des § 199 BGB n. F. eine Einheit, die beiden Vorschriften sind damit kumulativ anzuwenden. Eine anderweitige Betrachtung, d.h. die Verquickung von altem und neuem Recht (Anwendbarkeit des alten Rechts im Hinblick auf Verjährungsbeginn, neues Recht im Hinblick auf Verjährungsdauer) würde zu völlig inakzeptablen Ergebnissen führen und die Verjährungsfrist im Einzelfall ggf. noch weiter verkürzen, als dies der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform beabsichtigt hat. Wenn schon die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wird, so hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass diese kurze Verjährung - quasi als Ausgleich zur Verkürzung - aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen soll, in dem die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegt. Eine andere Auslegung ginge eindeutig zu Lasten des Gläubigers, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat.

Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB wurde auch nicht durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geändert und die Übergangsfrist etwa um drei Jahre bis zum 31.12.2007 verlängert: die hier zu Art. 229 EGBGB neu eingeführte Übergangsregelung des § 11 betrifft lediglich die im Zuge des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts neu vereinheitlichten Verjährungstatbestände. Im BGB sind dies nur zwei äußerst spezielle Verjährungstatbestände: die Verjährung der Zwangsvollstreckungskosten und eine erbrechtliche Verjährungsvorschrift. Die Vorschrift des § 6 Art. 229 EGBGB bleibt hiervon gänzlich unberührt.