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kmi-special 49/04:
Allgemeine Verjährung von
Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung:
Ist die Kenntnis des Anlegers Voraussetzung, um bei sog.
"Altfällen" die Verjährung in Gang zu setzen? Oder steht
eine generelle Verjährung zum 31.12.2004 an?
von Rechtsanwältin Katja Fohrer, Mattil
& Kollegen, München
Die Autorin hat sich aus aktuellem Anlass
mit der Frage beschäftigt, wie die Überleitungsvorschrift zum
Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 EGBGB) zu verstehen ist. Insbesondere
bei sog. "Altfällen" besteht in der Anwaltschaft Uneinigkeit
darüber, wann Schadensersatzansprüche z.B. gegen den Anlageberater
oder -vermittler, die auf einer Beratungssituation vor dem 01.01.2002
beruhen, verjähren. Zum Teil kursiert in der Anwaltschaft die
Auffassung, Schadensersatzansprüche aus sog. "Altfällen"
wegen fehlerhafter Anlageberatung würden grundsätzlich bereits zum
31.12.2004 verjähren, unabhängig von der Frage, wann der Anleger
Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte.
Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es zwangsläufig noch nicht,
da sich das Problem der etwaigen Verjährung erst ab dem 1.1.2005
stellt. Bei korrekter Anwendung der Vorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB
gelangt man jedoch zu der Erkenntnis, dass auch bei den sog.
"Altfällen" die Kenntnis des Anlegers für den Beginn der
Verjährung eine entscheidende Rolle spielt.
Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter
Anlageberatung bzw. -vermittlung verjährten vor der Einführung der
Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 nach der allgemeinen 30-jährigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Seit der Schuldrechtsreform,
d.h. seit dem 01.01.2002 beträgt die allgemeine Regelverjährung für
solche Schadensersatzansprüche gem. § 195 BGB n. F. nur noch drei
Jahre.
Im Zuge der Schuldrechtsreform ist aber
nicht nur die Verjährungsfrist drastisch verkürzt worden sondern auch
der Beginn der Verjährungsfrist wurde neu geregelt, um dadurch
gleichzeitig die drastische Verkürzung zu relativieren. Gemäß § 199
BGB n. F., beginnt die allgemeine Regelverjährung erst mit Schluss des
Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Die verkürzte allgemeine Regelverjährung von drei
Jahren setzt also - im Gegensatz zu der langen 30-jährigen
Verjährungsfrist - die Kenntnis des Gläubigers voraus.
Im Falle der fehlerhaften Anlageberatung
bedeutet dies, dass der Anleger gewusst haben muss, dass er schlecht
beraten worden ist.
Es fragt sich nun, wie die
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zu verstehen ist. Die
in Art. 229 § 6, Abs. 1 S. 2 EGBGB enthaltene Regelung kann leicht
missverstanden werden.
Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 §
6 Abs. 1 S. 1 EGBGB besagt, dass "die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem
01.01.2002 geltenden Fassung" auf die an diesem Tag bestehenden
und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Nach Art. 229
§ 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB soll sich der Beginn der Verjährung für den
Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, also nach altem Recht
bestimmen. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB stellt außerdem klar, dass für
Fälle, in denen die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als
die Verjährungsfrist nach altem Recht, die kürzere Frist von dem
01.01.2002 an berechnet werden soll. Lediglich für den Fall, dass die
alte Frist früher abläuft als die neue Frist, soll gem. Art. 229 § 6
Abs. 4 S. 2 EGBGB die früher ablaufende Frist gelten.
Die Problematik wird deutlich an einem
Beispielfall:
Der Anleger ist am 15.10.2000 falsch
beraten worden, hat jedoch erst am 18.06.2002 von etwaigen
Prospektfehlern, und von der Tatsache, dass der Anlageberater ihn
falsch beraten hat, Kenntnis erlangt (ohne sich der Kenntnis mutwillig
zu verschließen). Am 15.10.2000 galt noch die 30-jährige
Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des
Anlageberatungsvertrages, die allerdings unabhängig von der Kenntnis
des Anlegers zu laufen begann. Nach altem Recht wäre der Anspruch
daher zum 15.10.2030 verjährt. Gem. § Art. 229 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB
i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 195 BGB n. F. hat sich die 30-jährige
Verjährungsfrist jedoch in eine dreijährige Frist umgewandelt. Die
Frage ist nun, ab wann diese Frist zu berechnen ist. Gem. Art. 229 § 6
Abs. 1 S. 2 EGBGB soll sich der Verjährungsbeginn nach den alten
Vorschriften richten. Unabhängig von der gem. § 199 BGB n. F.
erforderlichen Kenntnis? Im o.g. Beispielsfall hätte damit bereits am
15.10.2000, d.h. mit der Vornahme der fehlerhaften Anlageberatung, die
damals noch 30-jährige Verjährung zu laufen begonnen (unabhängig von
der Kenntnis). Gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB könnte man nun
meinen, die begonnene 30-jährige Verjährungsfrist, die bereits nach
altem Recht in Gang gesetzt worden war (ohne Kenntnis) läuft dann als
verkürzte dreijährige Frist ab dem 01.01.2002 einfach weiter, so dass
unabhängig von der Kenntnis spätestens am 31.12.2004 die Ansprüche
verjährt wären.
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Art. 229 § 6
Abs. 1 S. 2 EGBGB, der eng ausgelegt werden muss:
Nur für den Zeitraum vor dem
01.01.2002 richtet sich der Verjährungsbeginn nach den alten
Vorschriften, nicht jedoch für den Zeitraum danach. Die Vorschrift des
Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach auf Ansprüche, die am
01.01.2002 noch bestehen und noch nicht verjährt sind, die neuen
Verjährungsregeln anzuwenden sind, ist so zu verstehen, dass nicht nur
§ 195 n. F., der die dreijährige Verjährungsfrist als solches
vorsieht, gilt, sondern zum weiten Begriff des
"Verjährungsrechts" gehört auch die Vorschrift des § 199
BGB n. F. Damit ist ab dem 01.01.2002 somit auch auf die sog.
"Altfälle" § 199 BGB n. F. mit seinen subjektiven
Voraussetzungen anzuwenden. Hält man sich also an den strikten
Gesetzeswortlaut, ist ab dem 01.01.2002 die Kenntnis auch bei sog.
"Altfällen" Voraussetzung für den Beginn der dreijährigen
Verjährungsfrist.
In o.g. Beispielsfall würde dies bedeuten,
dass die nunmehr dreijährige Verjährungsfrist erst mit Schluss des
Jahres, in dem die Kenntnis vorliegt, also am 01.01.2003 zu laufen
beginnt, d.h. also die Ansprüche erst am 31.12.2005 verjähren. Gem.
§ 199 Abs. 3 Ziff.1 BGB n. F. verjähren Ansprüche ohne
Rücksicht auf die Kenntnis spätestens 10 Jahre ab
Anspruchsentstehung, also in oben genanntem Beispiel spätestens zum
15.10.2010.
Lediglich für den Fall, dass zum
31.12.2001 auch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen
vorlag, verjähren die Ansprüche zum 31.12.2004.
An o. g. Beispiel wird deutlich: Die
in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB angeordnete Berechnung der kürzeren
neuen Frist ab dem 01.01.2002 meint gerade nicht, dass in den von Art.
229 § 6 Abs. 4 EGBGB erfassten Übergangsfällen alle neuen Fristen ab
dem 01.01.2002 zu laufen beginnen sollen. Die Intention des
Gesetzgebers war es nicht, die zu der Regelverjährungsfrist des § 195
n.F. BGB zugehörige Vorschrift des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB
n. F. auszuschalten und die 3-Jahres-Frist des § 195 n. F. BGB in
den Übergangsfällen zu einer objektiv beginnenden Frist, d.h. ohne
Vorliegen der Kenntnis, zu machen. Hierzu bestand keinerlei
Veranlassung. Vielmehr hatte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des
Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB beabsichtigt, dass erst ab dem
01.01.2002 die neuen Berechnungsregeln eingreifen und der früheste
Verjährungsbeginn der neuen Verjährungsfristen der 01.01.2002 ist.
Damit soll aber nicht ein späterer Beginn ausgeschlossen sein. Die
kurze Regelverjährung des § 195 BGB n. F. bildet mit den
dazugehörigen Regeln des Fristbeginns des § 199 BGB n. F. eine
Einheit, die beiden Vorschriften sind damit kumulativ anzuwenden. Eine
anderweitige Betrachtung, d.h. die Verquickung von altem und neuem
Recht (Anwendbarkeit des alten Rechts im Hinblick auf
Verjährungsbeginn, neues Recht im Hinblick auf Verjährungsdauer)
würde zu völlig inakzeptablen Ergebnissen führen und die
Verjährungsfrist im Einzelfall ggf. noch weiter verkürzen, als dies
der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform beabsichtigt hat. Wenn
schon die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt wird, so hat der
Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass diese kurze Verjährung -
quasi als Ausgleich zur Verkürzung - aber erst mit Schluss des Jahres
zu laufen beginnen soll, in dem die Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen vorliegt. Eine andere Auslegung ginge eindeutig zu Lasten des
Gläubigers, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat.
Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6
EGBGB wurde auch nicht durch das Gesetz zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts geändert und die Übergangsfrist etwa um drei Jahre bis
zum 31.12.2007 verlängert: die hier zu Art. 229 EGBGB neu eingeführte
Übergangsregelung des § 11 betrifft lediglich die im Zuge des
Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts neu vereinheitlichten
Verjährungstatbestände. Im BGB sind dies nur zwei äußerst spezielle
Verjährungstatbestände: die Verjährung der
Zwangsvollstreckungskosten und eine erbrechtliche
Verjährungsvorschrift. Die Vorschrift des § 6 Art. 229 EGBGB bleibt
hiervon gänzlich unberührt.
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