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kmi-spezial
Nr. 26/98 vom 25.06.1998:
Die Erweiterung des Begriffes "Bankgeschäfte"
nach der 6. KWG-Novelle Probleme bei der Vermittlung stiller
Gesellschaftsbeteiligungen
- RA Peter
Mattil, Kanzlei Kärner & Kollegen/München - Anleger
haben die Möglichkeit, sich an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
mit einer Vermögenseinlage zu beteiligen, § 230 HGB. Rechtsnatur
dieser stillen Gesellschaft ist eine gesellschaftsvertragliche Verbindung
zwischen dem Inhaber eines Handeslgewerbes (z. B. GmbH, AG) und dem
stillen Gesellschafter. Dieser muß mit einer Einlage am Handelsgeschäft
beteiligt sein, jedoch ohne Bildung eines gemeinschaftlichen
Gesellschaftsvermögens. Er muß ferner am Unternehmensgewinn beteiligt sein.
Bei der Aktiengesellschaft besteht die Besonderheit, daß die Zustimmung der
Hauptversammlung erforderlich ist. Eine Gewinnbeteiligung des
stillen Gesellschafters gehört zu den begriffsnotwendigen Merkmalen einer
stillen Gesellschaft. Dies setzt voraus, daß der Gewinnanteil vom
Unternehmensgewinn abhängig ist. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden,
daß der Stille nicht am Gesellschaftsverlust beteiligt sein soll. Die
Beteiligung am Gewinn kann dagegen nicht ausgeschlossen werden, § 231 II
HGB (typisch stille Gesellschaft). Die Einkünfte des stillen
Gesellschafters sind Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Von
einer atypisch stillen Gesellschaft wird hingegen ausgegangen, wenn der
stille Gesellschafter am Unternehmensvermögen beteiligt wird. Er nimmt an der
Entwicklung des Unternehmenswertes teil und hat sowohl bei der Gewinnverteilung
als auch bei der Auseinandersetzung entsprechend weitergehende Ansprüche. Dies
wirkt sich insbesondere aus, wenn die Gesellschaft Wertzuwächse gebildet hat,
etwa bei der Bildung stiller Reserven (z. B. Immobilien, Beteiligungen etc.). Da
die atypisch stille Beteiligung steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft
betrachtet wird, sind die Einkünfte gewerblich i. S. d. § 15
EStG. Die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer
Beteiligung kann damit auch im Konkurs des Handelsgewerbes Bedeutung erlangen,
da der Mitunternehmer nicht Konkursgläubiger ist. Schwierigkeiten
bereitet die Abgrenzung der stillen Gesellschaft zum partiarischen Darlehen.
Bei dem partiarischen Darlehen besteht die Gegenleistung für die zeitweilige
Überlassung der Darlehenssumme nicht in einem festen Zins, sondern in einer
Beteiligung an den vom Darlehensnehmer mit Hilfe des überlassenen Kapitals
erwirtschafteten Gewinnen. Es fehlt der für die stille Gesellschaft typische
gemeinsame Zweck, nämlich die Verbindung des Inhabers des Handelsgewerbes mit
dem stillen Gesellschafter zum Betrieb eines Handelsgewerbes durch den
Geschäftsinhaber im Interesse der Gesellschaft. Wird bei einem Rechtsgeschäft,
bei dem dem Vertragspartner eine Geldsumme überlassen wird, eine Beteiligung am
Verlust ausgeschlossen, so muß es sich dabei nicht notwendigerweise um ein
partiarisches Darlehen handeln, da auch bei der stillen Gesellschaft die
Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist eine Beteiligung
am Verlust mit dem Charakter des Darlehens nicht zu vereinbaren. Deshalb ist,
wenn eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart wurden, davon auszugehen,
daß es sich im Zweifel um eine stille Gesellschaft und nicht um ein
partiarisches Darlehen handeln soll. Im Rahmen der Abgrenzung sind die
Interessen der Parteien eingehend zu würdigen. Auslegungsmerkmale sind
hierbei Vertragszweck und -inhalt, wirtschaftliche Ziele der Teilnehmer,
Bezeichnung, Gründungs- oder spätere Zusatzfinanzierung, Kontrollrechte des
Geldgebers, Maß seiner Teilnahme an der Chance und am Risiko. Die
Gewinnbeteiligung ist notwendiger Bestandteil der stillen Gesellschaft
und vom Unternehmensgewinn abhängig. Eine Umsatzbeteiligung oder eine feste
Verzinsung der Einlage genügt dem Erfordernis nicht und stellt den Ausschluß
der Gewinnbeteiligung dar. In der Vergangenheit war
problematisch, daß es sich bei der Gestaltung von Beteiligungsverträgen ohne
Verlustbeteiligung und die Vereinbarung einer Verzinsung in bestimmter Höhe
nicht um gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, sondern um Darlehen und damit um
Einlagen i. S. v. § 112 Nr. 1 KWG handelte. Solche
Gesellschaften bedurften der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes
nach § 32 KWG. Im Falle z. B. der Hanseatischen AG führte dies dazu,
daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die HAG aufforderte, diese
Beteiligungen an die Anleger zurückzuzahlen. Die
6. KWG-Novelle erweiterte die Begriffsbestimmung der Bankgeschäfte im
Sinne des § 112 Ziff. 1 KWG derart, daß unter den Begriff der
Einlagengeschäfte nunmehr auch "rückzahlbare Gelder des Publikums,
sofern der Rückzahlungsanspruch nicht durch Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird" zu subsumieren sind.
Einlagengeschäfte sind die Annahme fremder Gelder als Einlage ohne Rücksicht
darauf, ob Zinsen vergütet werden. Bei den Einlagengeschäften steht die
Rückzahlung der hingegebenen Beträge im Vordergrund. Schwierigkeiten ergeben
sich daher bei der Abgrenzung zwischen Einlagengeschäften und nicht
genehmigungsbedürftigen Einlagen eines stillen Gesellschafters. Für die
Abgrenzung ausschlaggebend ist die "echte, ernstgemeinte"
Verlustbeteiligung, soweit eine solche wirksam (und nicht etwa überraschend im
Sinne des AGBG) vereinbart wurde. Lediglich unter der Voraussetzung, daß der
stille Gesellschafter auch am Verlust der stillen Gesellschaft beteiligt ist,
unterliegt eine Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dem Erfordernis der
Erlaubnispflicht, da die Einlage im Falle von Verlusten nicht rückzahlbar ist. Nach
dem neuen Gesetzeswortlaut gilt oben Gesagtes, soweit "der
Rückzahlungsanspruch nicht durch Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen
verbrieft wird". Diese jedoch unterstehen als Wertpapierhandel selbst dem
KWG und damit der Erlaubnispflicht. Die Zulassung zum
Geschäftsbetrieb und die Bankaufsicht obliegt dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen in Berlin. Das KWG ist öffentliches Recht. Der Rechtsweg gegen
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen ist der
Verwaltungsrechtsweg. Aus dem zivilrechtlichen Gesichtspunkt heraus führt nach
dem Schutzzweck der Norm das Fehlen einer Erlaubnis nach § 1 I 2
Nr. 1 KWG nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrages. Auch sind die
Bestimmungen des KWG seit 1.1.1885 keine Schutzgesetze i. S. d.
§ 823 II BGB mehr. Vielmehr nimmt das Bundesaufsichtsamt seine
gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. So führt das LG Essen in
seiner Entscheidung vom 6.5.1991 aus: "... aber allein der Verstoß gegen
§ 32 I KWG führt noch nicht zu einer Nichtigkeit des abgeschlossenen
Vertrages. Derartige Rechtsgeschäfte sind vielmehr rechtlich wirksam und
durchsetzbar. Das Verbot und die sich aus § 54 I Nr. 2 KWG ergebende
Strafbarkeit bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht richten sich nur
gegen die Vornahme des Geschäftes und nicht gegen das Rechtsgeschäft selbst.
Hinzu kommt, daß es sich bei der Erlaubnispflicht lediglich um eine
gewerbepolizeiliche Maßnahme handelt, die sich nicht gegen die Wirksamkeit des
vorgenommenen Geschäftes richtet, sondern die öffentliche Ordnung schützen
soll." Verwaltungsrechtlich obliegt es dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dafür Sorge zu tragen, daß die ohne
Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte nicht mehr weiterbetrieben, sondern
vielmehr abgewickelt werden. Hierzu ist die Rückführung der Gelder
erforderlich, so daß auch etwaige dem entgegenstehende
Fälligkeitsvereinbarungen als nichtig betrachtet werden. Infolgedessen wird
seitens des Bundesaufsichtsamtes mit der Untersagungsverfügung regelmäßig
auch die Abwicklung der Verträge aufgegeben.
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