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kapital-markt intern 21/00 vom 25.05.2000:
EdW: Anlegerentschädigung mit Hindernissen (I)
von RA Peter Mattil/München
Seit dem 01.08.1998 ist das Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Kraft. Durch dieses Gesetz zur
Umsetzung der Einlagensicherungs- (94/19/EG) und der Anlegerentschädigungsrichtlinie
(97/9/EG) sollen Anleger vor dem Verlust ihrer Anlagen oder Gelder bei
insolventen Wertpapierfirmen geschützt werden: Über die Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) können Kunden entschädigt werden,
wenn Institute, die der EdW angehören, nicht mehr in der Lange sind, ihre
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen (vgl. 'k-mi'-special 10
u. 49/99). Die bisherigen Erfahrungen mit dem ESAEG zeigen jedoch, daß das
Gesetz kaum geeignet ist, Anleger vor Vermögensverlusten zu schützen. Es
besteht vielmehr die Gefahr, daß eine in der Praxis nicht vorhandene Sicherheit
suggeriert wird. Grund: Einerseits bestehen hohe Hürden für die
Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs, andererseits können einzelne
Bestimmungen fast beliebig zur Abwehr von Ansprüchen ausgelegt werden. Die
dadurch entstandene Rechtsunsicherheit ist für den Anlegerschutz und den
Finanzmarkt kontraproduktiv. Der Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung
offensichtlich wenig Mühe gegeben: Man hat sich an den Mindeststandards der
EU-Richtlinien orientiert, um - so die Gesetzesbegründung - "die
Kostenbelastung für die zu beteiligenden Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen
möglichst gering zu halten". Ergebnis: eine für den Anlegerschutz
fragwürdige Entschädigungseinrichtung mit minimalem Schutzniveau, die jedoch
gegenüber den Finanzdienstleistern die Beitragsordnung extensiv auslegt (vgl. 'k-mi'
36/98, 33/99, 08/00). Als wichtigster Grundsatz des
Entschädigungsverfahrens gilt: Das Gesetz sichert nur die
Hauptleistungspflichten aus den Wertpapiergeschäften eines Instituts ab.
Dazu gehört die Verpflichtung eines Instituts, seinem Kunden "Besitz
oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus
Finanzinstrumenten" zu verschaffen (§ 1 Abs. 4 ESAEG). Damit
ist gemeint, daß Wertpapiere übergeben oder Verkaufserlöse an den Kunden
weitergeleitet werden. Kann es diese Hauptleistungsverpflichtung (Verschaffung
der Wertpapiere, Weiterleitung der Gelder) nicht erfüllen, besteht
grundsätzlich ein Ersatzanspruch. Nicht in den Schutzbereich des ESAEG
fällt dagegen die Verletzung von Nebenpflichten, also etwa unterlassene
Beratungs- und Sorgfaltspflichten oder falsche Beratung - bzw. daraus
resultierende etwaige Kursverluste. Ausschlaggebend für den
Entschädigungsanspruch ist also die 'Nichtverfügbarkeit' von Geldern oder
Wertpapieren. Diese kann ebenfalls bei Veruntreuung oder Unterschlagung
vorliegen. Die Gesetzesbegründung betont ausdrücklich (BT 13/10188), daß
im Fall einer Veruntreuung auch Forderungen gegen 'Institute', z. B. gegen
'Portfolioverwalter', geschützt sind, die keine Erlaubnis haben, sich Eigentum
an Kundengeldern zu verschaffen. Der Nachweis von Veruntreuung kann für die
Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen entscheidend sein, denn die
Verkündung eines Entschädigungsfalles bei einem insolventen Institut heißt
noch nicht, daß Anleger die Aussicht haben, automatisch an ihr Geld zu kommen.
Dies soll am Beispiel der IBB Gesellschaft für die Vermittlung von
internationalen Termingeschäften mbH/Erkrath dargestellt werden: Bis
ca. April 1998 trieb die Firma IBB in Düsseldorf und Erkrath ihr Unwesen mit
Termingeschäften ('k-mi' warnte seit 1992). Das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (BaKred) hat den Entschädigungsfall bei der IBB festgestellt
und im Bundesanzeiger von 01.02.2000 veröffentlicht. Die EdW hat die Kunden
bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur vertragliche
Hauptleistungspflichten entschädigungsfähig sind, nicht aber Ansprüche aus
Beratungsfehlern, mangelnder Risikobelehrung oder Kursverlusten. Der Ansatz
zur Verfolgung der Entschädigungsansprüche muß daher die Veruntreuung bzw.
Unterschlagung der der IBB überlassenen Gelder sein - sowohl durch
Nichtplazierung der erhaltenden Gelder an der Börse als auch durch massives
Churning, also die systematische Aufzehrung des eingesetzten Geldes durch
überhöhte Aufschläge und Kommissionen. Sofern die Kundenzahlungen gar
keine Plazierung an der Börse fanden und die Kunden nur fingierte Kontoauszüge
über einen Börsnenhandel erhielten, gilt der Tatbestand der Veruntreuung, der
zweifellos vorliegt. Im Falle des Churnings gilt folgendes: Diese
Methode zeichnet sich generell dadurch aus, daß von Anfang an der Plan besteht,
das eingesetzte Guthaben in eigene (Gebühren-)Einnahmen umzuwandeln und es
nicht zur Entstehung von Gewinnen kommen zu lassen. Bereits bei der Überweisung
durch den Kunden ist dessen Geld verloren und der Handel zum Scheitern
verurteilt. So wird auch im Fall der IBB erkennbar, daß das einzige
zielgerichtete Handeln der IBB die Vernichtung der Kundeneinlagen war. Die
Erzielung von Gewinnen war nie beabsichtigt, die Strategie war von Beginn an die
Irreführung des Kunden und der Mißbrauch der überlassenen Geldbeträge. Selbst
wenn also die IBB Teile der Kundengelder an der Börse plazierte, bestand doch
die zielgerichtete Absicht, das Vermögen des Kunden durch sittenwidrige
Aufschläge und Kommissionen zu beeinträchtigen. Der für die
Entschädigung erforderliche Tatbestand der Veruntreuung ist daher erfüllt. Das
ESAEG enthält noch weitere tückische Einschränkungen: Der
Entschädigungsanspruch ist auf 20.000 Euro und auf 90 % der Einlagen
begrenzt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur, "soweit Einlagen
oder Gelder auf die Währung eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes
oder auf ECU/Euro lauten" (§ 4 Abs. 1 ESAEG). So werden
z. B. auf US-$ oder Schweizer Franken lautende Einlagen oder Gelder nicht
entschädigt. Diese Einschränkung ist unverständlich und wirkt im Hinblick auf
die internationale Verflechtung der modernen Finanzmärkte unsinnig. Wie ist die
Versagung einer Entschädigung zu rechtfertigen, wenn der Kunde an das
Wertpapierunternehmen eine Zahlung in DM leistet und die Wertpapierfirma das
Geld, vor Beginn des Handels, in Dollar gewechselt hat oder der Handel in Dollar
erfolgt ist? Entscheidend dürfte sein, daß der Anspruch des Kunden - wie
z. B. gegen die IBB - auf die Rückzahlung der geleisteten DM lautet und
nicht auf die Verschaffung von Wertpapieren in US-$ oder die Auszahlung eines
Erlöses in dieser Währung. Die EdW wird die Regelung voraussichtlich
anders auslegen und darauf abstellen, ob im Zeitpunkt des Entschädigungsfalles
Kundengelder auf US-$ lauten. Dann gehen die Anleger erneut leer aus: Schon beim
Anfang 1999 festgestellten Entschädigungsfall der Currency & Commodity
Broker GmbH/Hamburg hatte die EdW - gestützt auf diese 'Währungsklausel' -
die Anerkennung von Entschädigungsansprüchen verweigert (vgl. 'k-mi'-special
49/99). Weitere böse Überraschungen lauern bei der
'Zweigstellenklausel'. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) stellt in
Art. 7 Abs. 1 ausdrücklich fest: "Anlegerentschädigungssysteme
schützen auch die Anleger von Zweigstellen, die die Wertpapierfirmen in anderen
Mitgliedstaaten errichtet haben." Was in der Theorie gut klingt,
verursacht in der Praxis das Problem, daß z. B. deutsche Kunden - wie im
Fall der in London ansässigen Phillip Alexander Securities Ltd. (PASF)
- gegenüber der britischen Entschädigungseinrichtung Investor Compensation
Scheme (ICS) in der Nachweispflicht stehen, daß die deutschen
Vermittlungsagenturen der PASF (auch hier warnte 'k-mi' seit Jahren) mit dieser
verflochten und von dieser abhängig waren (vgl. 'k-mi'-special 10/99). Die
ICS hat sich jedoch mit allen Mitteln dagegen gewehrt, die deutschen 'Introducing
Broker' als Zweigstellen der PASF und damit überhaupt die Voraussetzung für
einen Entschädigungsanspruch anzuerkennen. Dabei bestand die Strategie von
PASF-Chef Michael A. Eberlein von Anfang an darin, mittels deutscher
Dependancen gezielt auf dem deutschen Markt zu wildern. Deutsche Anleger wurden
dabei mit irreführenden Versprechungen wissentlich hinters Licht geführt: "£
48.000 Einlagenversicherungen" prangte groß auf der ersten Seite der
PASF-Prospekte. Fazit: Dieses Beispiel zeigt, daß man in
der Praxis noch weit von einer grenzüberschreitenden Gültigkeit der
Entschädigungssysteme entfernt ist. Anleger sollten bei ihrer
Anlageentscheidung angesichts solcher Hindernisse in der Praxis lieber nicht auf
eine mögliche Entschädigung spekulieren.
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