|
kmi-spezial 10/99 vom 11.03.1999:
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
vom 22.7.98
- Konsequenzen und Vorteile -
- RA Peter
Mattil/München -
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Gesetz zur
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vom 22.7.1998 die EG-Richtlinie Nr.
97-9 in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz enthält die folgenden
Bestimmungen:
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 des KWG (Gesetz über das Kreditwesen) erteilt
ist, sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung
zu sichern.
Eine Verpflichtung zur Zugehörigkeit sieht das Gesetz unter
Verweisung auf § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 des KWG für
Finanzdienstleister vor, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten
ausführen:
-
Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und
Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung). Finanzinstrumente sind Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
Wertpapiere wiederum sind Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen,
Genußscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder
Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt
werden können.
-
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung).
-
Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter
Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung).
-
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel).
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die
Entschädigungseinrichtungen und unterliegt der Aufsicht durch das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Die Entschädigungseinrichtung dient
der Risikoabsicherung der Kunden, falls ein Finanzdienstleister aus
Gründen, die mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht in der Lage ist, die
Anlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu
erfüllen. Der Finanzdienstleister muß hierfür Beiträge entrichten:
Finanzdienstleister, die bereits tätigt sind, haben erstmalig
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die
Entschädigungseinrichtung einen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt 0,1 %
des haftenden Eigenkapitals, für solche Institute, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch 50 Euro (ca. 100
DM); sofern Institute auf eigene Rechnungen mit Finanzinstrumenten handeln,
mindestens den Gegenwert von 730 Euro (ca. 1.430 DM). Dabei handelt es sich um
eine Übergangsregelung.
Die Zugehörigkeit zu der Entschädigungseinrichtung bietet den
Vorteil, daß eine Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden
erfolgt, so daß die persönliche Inanspruchnahme entfällt. Das Bestehen
einer Einlagen- und Anlegerentschädigungssicherung dürfte auch zu einem
vermehrten Vertrauen und damit zu mehr Bereitschaft der Kunden zu entsprechenden
Geldanlagen führen. Im Falle von Verlusten wird ein Kunde zunächst die
Möglichkeiten der Entschädigung in Anspruch nehmen, bevor er eventuelle
Ersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister geltend macht. Nicht
eindeutig aus dem Gesetzestext erkennbar ist, wie der Entschädigungsfall bei
der reinen Anlagevermittlung zu beurteilen ist. Schadensersatzansprüche des
Kunden wegen Beratungsfehlern sind wohl nicht erfaßt, so daß ein
Finanzdienstleister Beiträge zu zahlen hat, obwohl der Kunde nicht entschädigt
werden wird. Deliktische Ansprüche des Kunden (z. B. Unterschlagung von
Kundengeldern) werden den Entschädigungsfall voraussichtlich auslösen. Der
redliche Finanzdienstleister (Vermittler) wird also in der Tat die Frage nach
der Berechtigung seiner Beiträge stellen.
Sofern ein Finanzdienstleister seiner Verpflichtung nicht
nachkommt, kann er aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen werden. Das
Bundesaufsichtsamt hat im Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen,
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem es davon Kenntnis erhalten
hat, daß ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt
veröffentlicht die Feststellung im Bundesanzeiger. Der Geschädigte hat seinen
Entschädigungsanspruch binnen eines Jahres nach Unterrichtung bei der
Entschädigungseinrichtung anzumelden. Der Anspruch des
Entschädigungsberechtigten verjährt nach fünf Jahren.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für einen
Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten nur, wenn dieser
Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist. Der Eintritt
des Entschädigungsfalles ist der Zeitpunkt der Feststellung durch das
Bundesaufsichtsamt, nicht also die Hingabe des Geldes durch den Anleger. Der
Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 % der Einlagen
und den Gegenwert von 20.000 Euro sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro. Diese
Höchstentschädigung ist etwas knapp bemessen, wurde von dem Gesetzgeber jedoch
als angemessen angesehen. Finanzdienstleister haben im übrigen gem. § 23a
Abs. 2 KWG die Kunden, bevor sie mit ihnen in Geschäftsbeziehungen treten,
schriftlich darauf hinzuweisen, welcher geeigneten Einrichtung zur
Entschädigung der Kunden sie angehören und welche Absicherungen durch diese
Einrichtung bestehen. Der Finanzdienstleister darf daher nicht nur, er muß
sogar auf die Zugehörigkeit zu der Entschädigungseinrichtung hinweisen. Die
Werbung mit der Zugehörigkeit zu der Sicherungseinrichtung ist allerdings nicht
erlaubt. Die Abgrenzung zwischen einem bloßen Hinweis und einer Werbung ist
naturgemäß schwierig und wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein. Die
Rechtfertigung für ein Werbeverbot liegt darin, daß die Zugehörigkeit zur der
Sicherungseinrichtung Pflicht und eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
grundsätzlich unerlaubter Wettbewerb ist.
Aktuelles Beispiel einer Entschädigung von Kunden ist die Firma
Phillip Alexander Securities and Futures Ltd. (PASF), über die in 'k-mi'
bereits verschiedentlich berichtet wurde. Die in London ansässige PASF
akquirierte Kunden über deutsche Agenturen - rechtlich selbständige GmbHs.
PASF befindet sich in Konkurs.
Die SIB
(Securities and Investment Board), bei der der
Anlegerentschädigungsfonds eingerichtet ist, entschädigt di eKunden nach dem
entsprechenden englischen Gesetz bis zu einem Betrag von 48.000 Pfund (ca.
150.000 DM) pro Kunde. Voraussetzung dafür ist u. a., daß mit dem
eingsetzten Kapital nicht ordnungsgemäß gehandelt wurde und daß die
Vermittlungsagenturen in Deutschland nicht als rechtlich und wirtschaftlich
selbständig anzusehen sind. Die Kunden müssen den Nachweis führen, daß
die Vermittlungsagenturen mti der PASF verflochten und von dieser abhängig
waren. Die Entschädigungsbehörde (Investors Compensation Scheme) verlangt
für eine Entschädigung ferner, daß die Agenturen nicht nur beraten, sondern
selbst die Handelsentscheidungen für die Kunden getroffen haben. Bisherige
Entschädigungsverfahren wurden über die seit Jahren bestehenden SFA-Rules
(Regeln) abgewickelt. Diese wurden nunmehr aufgrund der oben erwähnten
EU-Richtlinie wie folgt geändert:
Die maximale Entschädigung, die ein Anleger verlangen kann, der
Geschäfte mit einer Zweigstelle eines englischen Brokers ausgeführt hat, ist
der niedrigere Betrag von 48.000 Pfund und dem Höchstentschädigungsbetrag, den
derjenige Staat gewährt, in dem sich die Zweigstelle befindet (in diesem Fall
die BRD).
Nach dem deutschen Anlegerentschädigungsgesetz beträgt die
Höchstentschädigung 20.000 Euro, so daß dies der Höchstbetrag der von der
englischen Behörde zu leistenden Entschädigung sein wird. Die Änderung der
Rules gilt für alle Entschädigungsfälle, die nach dem 25.9.1998 erklärt
werden - sogenannte "Default"-Erklärung. Die Defaulterklärung ist
für die Firma PASF noch nicht erfolgt. Die neuen Regeln gelten daher auch für
alle Altanleger. Sofern der Investors Compensation Scheme akzeptiert, daß die
Agenturen als Zweigstellen der PASF anzusehen sind, werden die Kunden
voraussichtlich eine Entschädigung bis zu 40.000 DM erhalten.
|