kmi-spezial 10/99 vom 11.03.1999:

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 22.7.98 
- Konsequenzen und Vorteile -

- RA Peter Mattil/München -

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Gesetz zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vom 22.7.1998 die EG-Richtlinie Nr. 97-9 in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz enthält die folgenden Bestimmungen:

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 des KWG (Gesetz über das Kreditwesen) erteilt ist, sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Eine Verpflichtung zur Zugehörigkeit sieht das Gesetz unter Verweisung auf § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 des KWG für Finanzdienstleister vor, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausführen:

  1. Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung). Finanzinstrumente sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere wiederum sind Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.

  2. Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung).

  3. Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung).

  4. Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel).

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtungen und unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Die Entschädigungseinrichtung dient der Risikoabsicherung der Kunden, falls ein Finanzdienstleister aus Gründen, die mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht in der Lage ist, die Anlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Finanzdienstleister muß hierfür Beiträge entrichten:

Finanzdienstleister, die bereits tätigt sind, haben erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Entschädigungseinrichtung einen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt 0,1 % des haftenden Eigenkapitals, für solche Institute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch 50 Euro (ca. 100 DM); sofern Institute auf eigene Rechnungen mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 730 Euro (ca. 1.430 DM). Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung.

Die Zugehörigkeit zu der Entschädigungseinrichtung bietet den Vorteil, daß eine Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden erfolgt, so daß die persönliche Inanspruchnahme entfällt. Das Bestehen einer Einlagen- und Anlegerentschädigungssicherung dürfte auch zu einem vermehrten Vertrauen und damit zu mehr Bereitschaft der Kunden zu entsprechenden Geldanlagen führen. Im Falle von Verlusten wird ein Kunde zunächst die Möglichkeiten der Entschädigung in Anspruch nehmen, bevor er eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister geltend macht. Nicht eindeutig aus dem Gesetzestext erkennbar ist, wie der Entschädigungsfall bei der reinen Anlagevermittlung zu beurteilen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Beratungsfehlern sind wohl nicht erfaßt, so daß ein Finanzdienstleister Beiträge zu zahlen hat, obwohl der Kunde nicht entschädigt werden wird. Deliktische Ansprüche des Kunden (z. B. Unterschlagung von Kundengeldern) werden den Entschädigungsfall voraussichtlich auslösen. Der redliche Finanzdienstleister (Vermittler) wird also in der Tat die Frage nach der Berechtigung seiner Beiträge stellen.

Sofern ein Finanzdienstleister seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann er aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen werden. Das Bundesaufsichtsamt hat im Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, daß ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht die Feststellung im Bundesanzeiger. Der Geschädigte hat seinen Entschädigungsanspruch binnen eines Jahres nach Unterrichtung bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten verjährt nach fünf Jahren.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist. Der Eintritt des Entschädigungsfalles ist der Zeitpunkt der Feststellung durch das Bundesaufsichtsamt, nicht also die Hingabe des Geldes durch den Anleger. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 % der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro. Diese Höchstentschädigung ist etwas knapp bemessen, wurde von dem Gesetzgeber jedoch als angemessen angesehen. Finanzdienstleister haben im übrigen gem. § 23a Abs. 2 KWG die Kunden, bevor sie mit ihnen in Geschäftsbeziehungen treten, schriftlich darauf hinzuweisen, welcher geeigneten Einrichtung zur Entschädigung der Kunden sie angehören und welche Absicherungen durch diese Einrichtung bestehen. Der Finanzdienstleister darf daher nicht nur, er muß sogar auf die Zugehörigkeit zu der Entschädigungseinrichtung hinweisen. Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu der Sicherungseinrichtung ist allerdings nicht erlaubt. Die Abgrenzung zwischen einem bloßen Hinweis und einer Werbung ist naturgemäß schwierig und wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein. Die Rechtfertigung für ein Werbeverbot liegt darin, daß die Zugehörigkeit zur der Sicherungseinrichtung Pflicht und eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten grundsätzlich unerlaubter Wettbewerb ist.

Aktuelles Beispiel einer Entschädigung von Kunden ist die Firma Phillip Alexander Securities and Futures Ltd. (PASF), über die in 'k-mi' bereits verschiedentlich berichtet wurde. Die in London ansässige PASF akquirierte Kunden über deutsche Agenturen - rechtlich selbständige GmbHs. PASF befindet sich in Konkurs.

Die SIB (Securities and Investment Board), bei der der Anlegerentschädigungsfonds eingerichtet ist, entschädigt di eKunden nach dem entsprechenden englischen Gesetz bis zu einem Betrag von 48.000 Pfund (ca. 150.000 DM) pro Kunde. Voraussetzung dafür ist u. a., daß mit dem eingsetzten Kapital nicht ordnungsgemäß gehandelt wurde und daß die Vermittlungsagenturen in Deutschland nicht als rechtlich und wirtschaftlich selbständig anzusehen sind. Die Kunden müssen den Nachweis führen, daß die Vermittlungsagenturen mti der PASF verflochten und von dieser abhängig waren. Die Entschädigungsbehörde (Investors Compensation Scheme) verlangt für eine Entschädigung ferner, daß die Agenturen nicht nur beraten, sondern selbst die Handelsentscheidungen für die Kunden getroffen haben. Bisherige Entschädigungsverfahren wurden über die seit Jahren bestehenden SFA-Rules (Regeln) abgewickelt. Diese wurden nunmehr aufgrund der oben erwähnten EU-Richtlinie wie folgt geändert:

Die maximale Entschädigung, die ein Anleger verlangen kann, der Geschäfte mit einer Zweigstelle eines englischen Brokers ausgeführt hat, ist der niedrigere Betrag von 48.000 Pfund und dem Höchstentschädigungsbetrag, den derjenige Staat gewährt, in dem sich die Zweigstelle befindet (in diesem Fall die BRD).

Nach dem deutschen Anlegerentschädigungsgesetz beträgt die Höchstentschädigung 20.000 Euro, so daß dies der Höchstbetrag der von der englischen Behörde zu leistenden Entschädigung sein wird. Die Änderung der Rules gilt für alle Entschädigungsfälle, die nach dem 25.9.1998 erklärt werden - sogenannte "Default"-Erklärung. Die Defaulterklärung ist für die Firma PASF noch nicht erfolgt. Die neuen Regeln gelten daher auch für alle Altanleger. Sofern der Investors Compensation Scheme akzeptiert, daß die Agenturen als Zweigstellen der PASF anzusehen sind, werden die Kunden voraussichtlich eine Entschädigung bis zu 40.000 DM erhalten.