kmi-spezial Nr. 07/00 vom 17.02.2000:

Finanzdienstleistungen in Europa
"Europäischer Paß"

RAe Peter Mattil u. Katja Fohrer, Kanzlei Kärner & Kollegen/München

Mit der 6. KWG-Novelle wurde u. a. die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) in nationales Recht umgesetzt, die insbesondere eine Änderung des Kreditwesensgesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Folge hatte. Mit der Richtlinie wurden innerhalb der EU einheitliche Regelungen über die Zulassung und die laufende Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geschaffen und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten geregelt. Nach dem Prinzip der Herkunftslandkontrolle erfolgt die Zulassung und laufende Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in welchem die Firma ihren Sitz hat. Zur Verwirklichung der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs für Wertpapierfirmen innerhalb der EU wird dem Unternehmen mit der Zulassung im Herkunftsland ein "Europäischer Paß" erteilt. Mit diesem kann die Wertpapierfirma sodann auch in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne daß es einer erneuten Zulassung bedarf. Durch die Richtlinie wird Wertpapierfirmen grundsätzlich auch der Zugang zu den Börsen sowie Clearing- und Abwicklungssystemen der anderen Mitgliedstaaten eröffnet, wenn sie in ihrem Herkunftsland über entsprechende Zulassungen verfügen. Dies gilt allerdings nur für den Zugang zu einem nationalen Kapitalmarkt, für die Börsenzulassung in den Aufnahmestaaten hingegen gilt weiterhin, daß die Regeln der jeweiligen Börsen beachtet werden müssen.

Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gilt in erster Linie für Wertpapierfirmen, welche Wertpapierdienstleistungen erbringen.

In § 1 Abs. 1a KWG sind Finanzdienstleistungsinstitute definiert, die einer Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) bedürfen: Dies sind solche Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen. Hierunter fallen die Anlagevermittlung, die Abschlußvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und der Eigenhandel in Finanzinstrumenten sowie die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft. Finanzinstrumente wiederum sind gem. § 1 Abs. 11 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten sowie Derivate. Unter Wertpapieren versteht man Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und andere an einem Markt handelbare Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind. Erlaubnispflichtig sind selbstverständlich auch die Tätigkeiten der Kreditinstitute, also das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft (Wertpapierhandelsbanken). Keine Finanzinstrumente und damit keine Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG sind also u. a. Darlehen, Versicherungen, Immobilien, Bausparverträge, Termin- oder Spargelder, nicht an einem Markt handelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligungen außer Aktien (z. B. GmbH-Anteile, KG-Anteile oder GbR-Anteile), stille Einlagen (wenn eine Verlustbeteiligung vereinbart ist). Weiterhin nicht unter die Erlaubnispflicht fallen Finanzunternehmen. Dies sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit z. B. in folgenden Geschäften besteht: Leasing, Factoring, Kreditkarten, Anlageberatung, Unternehmensberatung.

Hiervon zu unterscheiden ist der Anwendungsereich des WpHG: Dieser erstreckt sich auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dies sind Unternehmen, v. a. Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen: Hierzu gehören die Anlagevermittlung, die Abschlußvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel hinsichtlich Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten sowie das Finanzkommissions- und das Emissionsgeschäft. Nicht unter die Wertpapierdienstleistungen fallen also die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft, des weiteren auch nicht die o. g. Tätigkeiten, die nach dem KWG nicht erlaubnispflichtig sind.

Der Europäische Paß kann nur für solche Wertpapierdienstleistungen erteilt werden, die in der Richtlinie vorgegeben sind (vgl. hierzu nachstehendes Schaubild). Dies sind die zuvor beschriebenen Wertpapierdienstleistungen, wie sie im WpHG aufgezählt sind, also nicht sämtliche nach § 1 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen. Der Europäische Paß kann daher beispielsweise nicht erteilt werden, wenn ein Finanzdienstleister in der BRD eine Erlaubnis für das Sortengeschäft besitzt oder er (erlaubnisfrei) GmbH-Anteile oder Versicherungen vermittelt.

Beabsichtigt ein Finanzdienstleister, eine oder mehrere der zuvor beschriebenen sechs Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu erbringen, kann er dies in Form der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tun. Gem. § 24a KWG muß diese Absicht dem BAKred und der Deutschen Bundesbank angezeigt werden. Vor der Eröffnung einer Zweigniederlassung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere müssen zusätzlich die Geschäftsführer und die Anschrift der Niederlassung benannt und die notwendigen finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die beabsichtigten Geschäfte dargelegt werden. Vom BAKred werden die Informationen an die Aufsichtsbehörde das Aufnahmelandes weitergeleitet und das Unternehmen darf anschließend seine Dienstleistungen im Aufnahmeland erbringen.

Wenn ein Finanzdienstleister eine Tätigkeit, die nicht unter die in der Richtlinie genannten fällt, im Ausland erbringen will, kann auch der "Europäische Paß" nicht erteilt werden. In diesem Falle muß er sich nach wie vor an die jeweilige Behörde des anderen Staates wenden. So unterliegt bspw. die Vermittlung von Immobilien in Spanien der Erlaubnispflicht, die keine geringen Anforderungen stellt.

Der freie Dienstleistungsverkehr und die freie Niederlassung für Finanzdienstleister in der EU besteht daher nur in eingeschränktem Umfang.

1. Kreditinstitute:

  • Einlagenkreditinstitute

  • Sonstige Kreditinstitute

  • Wertpapierhandelsbanken

Wertpapierdienstleistg. 
i. S. d. RL:

  • Finanzkommissionsgeschäft

  • Emissionsgeschäft

2. Finanzdienstl.institute

  • Drittstaateneinl.vermittlung

  • Finanztransfergeschäfte

  • Sortengeschäfte

  • Anlagevermittlung

  • Abschlußvermittlung

  • Finanzportfolioverwaltung

  • Eigenhandel f. andere

3. Finanzunternehmen, z. B.:

  • Anlageberatung

  • Leasing

  • Unternehmensberatung

  • Factoring

  • Beteiligungswettbewerb

 

 

 

Fazit: "Europäischer Paß", wie bereits für Kreditinstitute, auch für Wertpapierfirmen