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kmi-spezial Nr. 07/00 vom
17.02.2000:
Finanzdienstleistungen in Europa
"Europäischer Paß"
RAe Peter Mattil u. Katja Fohrer, Kanzlei Kärner &
Kollegen/München
Mit der 6. KWG-Novelle wurde u. a. die
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) in nationales Recht umgesetzt,
die insbesondere eine Änderung des Kreditwesensgesetzes (KWG) und des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Folge hatte. Mit der Richtlinie wurden innerhalb
der EU einheitliche Regelungen über die Zulassung und die laufende
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geschaffen und die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten geregelt. Nach dem Prinzip
der Herkunftslandkontrolle erfolgt die Zulassung und laufende Beaufsichtigung
der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in
welchem die Firma ihren Sitz hat. Zur Verwirklichung der freien Niederlassung
und des freien Dienstleistungsverkehrs für Wertpapierfirmen innerhalb der EU
wird dem Unternehmen mit der Zulassung im Herkunftsland ein "Europäischer
Paß" erteilt. Mit diesem kann die Wertpapierfirma sodann auch in
anderen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne daß es einer erneuten Zulassung
bedarf. Durch die Richtlinie wird Wertpapierfirmen grundsätzlich auch der
Zugang zu den Börsen sowie Clearing- und Abwicklungssystemen der anderen
Mitgliedstaaten eröffnet, wenn sie in ihrem Herkunftsland über entsprechende
Zulassungen verfügen. Dies gilt allerdings nur für den Zugang zu einem
nationalen Kapitalmarkt, für die Börsenzulassung in den Aufnahmestaaten
hingegen gilt weiterhin, daß die Regeln der jeweiligen Börsen beachtet werden
müssen.
Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gilt in erster Linie
für Wertpapierfirmen, welche Wertpapierdienstleistungen erbringen.
In § 1 Abs. 1a KWG sind Finanzdienstleistungsinstitute
definiert, die einer Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred)
bedürfen: Dies sind solche Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
erbringen. Hierunter fallen die Anlagevermittlung, die Abschlußvermittlung, die
Finanzportfolioverwaltung und der Eigenhandel in Finanzinstrumenten sowie die
Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das
Sortengeschäft. Finanzinstrumente wiederum sind gem. § 1
Abs. 11 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten
sowie Derivate. Unter Wertpapieren versteht man Aktien, Zertifikate,
Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und andere an einem Markt
handelbare Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar
sind. Erlaubnispflichtig sind selbstverständlich auch die Tätigkeiten der Kreditinstitute,
also das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Finanzkommissions- und
Emissionsgeschäft (Wertpapierhandelsbanken). Keine Finanzinstrumente und
damit keine Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG
sind also u. a. Darlehen, Versicherungen, Immobilien, Bausparverträge,
Termin- oder Spargelder, nicht an einem Markt handelbare gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen außer Aktien (z. B. GmbH-Anteile, KG-Anteile oder
GbR-Anteile), stille Einlagen (wenn eine Verlustbeteiligung vereinbart ist).
Weiterhin nicht unter die Erlaubnispflicht fallen Finanzunternehmen.
Dies sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit z. B. in folgenden Geschäften
besteht: Leasing, Factoring, Kreditkarten, Anlageberatung, Unternehmensberatung.
Hiervon zu unterscheiden ist der Anwendungsereich des
WpHG:
Dieser erstreckt sich auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dies sind
Unternehmen, v. a. Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen
erbringen: Hierzu gehören die Anlagevermittlung, die Abschlußvermittlung,
die Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel hinsichtlich
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten sowie das Finanzkommissions-
und das Emissionsgeschäft. Nicht unter die Wertpapierdienstleistungen
fallen also die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und
das Sortengeschäft, des weiteren auch nicht die o. g. Tätigkeiten, die
nach dem KWG nicht erlaubnispflichtig sind.
Der Europäische Paß kann nur für solche
Wertpapierdienstleistungen erteilt werden, die in der Richtlinie vorgegeben sind
(vgl. hierzu nachstehendes Schaubild). Dies sind die zuvor beschriebenen
Wertpapierdienstleistungen, wie sie im WpHG aufgezählt sind, also nicht
sämtliche nach § 1 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen. Der
Europäische Paß kann daher beispielsweise nicht erteilt werden, wenn ein
Finanzdienstleister in der BRD eine Erlaubnis für das Sortengeschäft besitzt
oder er (erlaubnisfrei) GmbH-Anteile oder Versicherungen vermittelt.
Beabsichtigt ein
Finanzdienstleister, eine oder mehrere der
zuvor beschriebenen sechs Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der
EU zu erbringen, kann er dies in Form der Eröffnung einer
Zweigniederlassung oder des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tun.
Gem. § 24a KWG muß diese Absicht dem BAKred und der Deutschen
Bundesbank angezeigt werden. Vor der Eröffnung einer Zweigniederlassung
sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere müssen zusätzlich die
Geschäftsführer und die Anschrift der Niederlassung benannt und die
notwendigen finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die
beabsichtigten Geschäfte dargelegt werden. Vom BAKred werden die Informationen
an die Aufsichtsbehörde das Aufnahmelandes weitergeleitet und das Unternehmen
darf anschließend seine Dienstleistungen im Aufnahmeland erbringen.
Wenn ein Finanzdienstleister eine Tätigkeit, die nicht unter
die in der Richtlinie genannten fällt, im Ausland erbringen will, kann auch
der "Europäische Paß" nicht erteilt werden. In diesem Falle
muß er sich nach wie vor an die jeweilige Behörde des anderen Staates wenden.
So unterliegt bspw. die Vermittlung von Immobilien in Spanien der
Erlaubnispflicht, die keine geringen Anforderungen stellt.
Der freie Dienstleistungsverkehr und die freie Niederlassung
für Finanzdienstleister in der EU besteht daher nur in eingeschränktem Umfang.
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1. Kreditinstitute:
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Einlagenkreditinstitute
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Sonstige
Kreditinstitute
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Wertpapierhandelsbanken
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Wertpapierdienstleistg.
i. S. d. RL:
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2. Finanzdienstl.institute
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3. Finanzunternehmen,
z. B.:
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Anlageberatung
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Leasing
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Unternehmensberatung
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Factoring
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Beteiligungswettbewerb
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