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Kickback-Rechtsprechung
Das allererste Kickback-Urteil stammt aus dem Jahr 1904(!) und trägt das AZ: 33/04 I, JW 1905, 118. In diesem Falle hatte eine Bank Wertpapiere billiger eingekauft als dem Kunden gegenüber abgerechnet und diesen Gewinn verschwiegen.
Das
erste sogenannte Kickback-Urteil der "Neuzeit" stammt aus dem Jahr 2000 und trägt
das Aktenzeichen XI ZR 34/99. Der Bundesgerichtshof hat in diesem
Verfahren entschieden, dass die Bank eine Provisionsvereinbarung (Rückvergütung
an den Vermögensverwalter) gegenüber dem Kunden offenlegen muss. In
diesem Fall ging es um Wertpapiergeschäfte.
Das
zweite Kickback-Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) behandelt
ebenfalls die Provisionsoffenlegungspflicht einer Bank bei
Wertpapiergeschäften.
Mit
Urteil vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) entschied der Bundesgerichtshof,
dass auch bei geschlossenen Fonds eine Offenlegungspflicht bezüglich
der erhaltenen Provisionen gegenüber dem Anleger besteht.
Die
vorgenannten Urteile ergingen jeweils gegen eine Bank. Die Frage, die
sich stellte, war, ob die Rechtsprechung auch auf sogenannte freie
Berater, also Nichtbanken, anwendbar ist.
Hierzu
ergingen bislang die (uns bekannten) Urteile:
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Landgericht
Düsseldorf, 2 B O 2/08 gegen eine in Düsseldorf ansässige
Beratungsfirma
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Landgericht
München I, Az. 22 O 15864/08 gegen eine Münchner
Beratungsgesellschaft
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Landgericht
München I, Az. 22 O 1797/09 gegen den AWD
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OLG
Stuttgart, Az. 13 U 42/09
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