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Urteil
des Schweizer Bundesgerichts zu Kickback-Vergütungen
Das
Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass Provisionen, die ein
Vermögensverwalter von mit ihm zusammen arbeitenden Banken erhalten
hat, an den Kunden herausgegeben werden müssen (4 C 432/2005). In dem
dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es um eine Stiftung in
Liechtenstein, deren Vermögensverwalter in St. Moritz
Rückvergütungen (Kickbacks) von Banken erhalten hat. Der
Vermögensverwalter musste diese Kickbacks an die Stiftung
herausgeben. Wesentlich
schärfer ist die Rechtslage in Deutschland: Dort könnte der Kunde
sogar Schadensersatz geltend machen, wenn er im Rahmen der
Vermögensverwaltung Verluste erlitten hat. Er könnte argumentieren,
dass er bei Kenntnis der Rückvergütungen den Vermögensverwalter
nicht beauftragt hätte. Außerdem kann der Straftatbestand des
Betruges oder der Untreue erfüllt sein.
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