Kapitalrichtlinie

Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Die Richtlinie hat zum Gegenstand "die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft", Mindesteigenkapitalanforderungen, Ausschüttungen an die Aktionäre sowie die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.

a) Text der Richtlinie

b) Ändernde Rechtsakte

  • RiL 92/101/EWG: Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten 1.1.1994