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Kapitalrichtlinie
Zweite Richtlinie
77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne
des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die
Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Die Richtlinie hat zum
Gegenstand "die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften
über die Gründung der Aktiengesellschaft",
Mindesteigenkapitalanforderungen, Ausschüttungen an die Aktionäre sowie
die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
a) Text der Richtlinie
b) Ändernde
Rechtsakte
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