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Hedgefonds/Investmentgesetz
(InvG)
Das seit 1.1.2004 gültige
Investmentgesetz (InvG) vom 15.12.2003, das das
Kapitalanlagegesellschaftengesetz (KAGG) von 1957 bzw. 1998 und das
Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) von 1969 - mit Übergangsvorschriften
- ersetzt, erleichtert die Bedingungen für Anbieter von Investmentfonds,
dient der Verbesserung des Anlegerschutzes, verstärkt die Aufsicht durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), erlaubt
erstmals den öffentlichen Vertrieb von Hedgefonds und regelt die nunmehr
weitgehende steuerliche Gleichbehandlung ausländischer und inländischer
Fonds.
Heute versteht man unter
Hedgefonds, anders als die Wortbedeutung "to hedge" (absichern)
nahe legt, "Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken".
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften legen seit
Anfang des Jahres vereinzelt Hedgefonds auf, die in unterschiedliche,
teils hoch-riskante Anlageformen, wie beispielsweise Derivate (Optionen
und Futures) Vermögen investieren und auch Kredite in unbeschränkten
Höhe aufnehmen können. Privatanleger dürfen lediglich Anteile an sog.
Dach-Hedgefonds erwerben. Dach-Hedgefonds sind Hedgefonds, die ihre Mittel
zu nicht mehr als 20% in einem einzelnen Zielfonds anlegen dürfen.
Single-Hedgefonds unterliegen, im Unterschied dazu, keinen Beschränkungen
bei der Auswahl ihrer Vermögensgegenstände.
Soweit ersichtlich, gibt es bislang in
Deutschland keinen Hedgefonds, der sich als besonders renditestark
offenbart hätte.
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