|
Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Nach den am
01.01.2006 in Kraft tretenden IFG hat jeder gegenüber den Behörden
des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der
Anspruch auf Informationszugang besteht in bestimmten Ausnahmen nicht.
Eine solche Ausnahme ist etwa dann gegeben, wenn das Bekanntwerden der
Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörde
hat oder wenn es die öffentliche Sicherheit gefährdet.
|