Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Nach den am 01.01.2006 in Kraft tretenden IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht in bestimmten Ausnahmen nicht. Eine solche Ausnahme ist etwa dann gegeben, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörde hat oder wenn es die öffentliche Sicherheit gefährdet.