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Immobilienfonds
Die Anleger in Immobilienfonds sehen sich erheblichen
Problemen gegenüber, besonders, wenn diese als GbR oder OHG gestaltet
sind. In diesen Fällen besteht eine persönliche Haftung für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Welche Möglichkeiten hat der Anleger,
wenn der Haftungsfall eintritt, d. h. im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft?
Zunächst sind verschiedene rechtliche Ansätze zu
prüfen, die - in seltenen Fällen - zum Recht der Verweigerung der
Zahlungsverpflichtungen gegenüber finanzierenden Banken führen können:
Sind die im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Fonds
erteilten Vollmachten nichtig wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz?
Wurden Verträge in einer Haustürsituation
abgeschlossen, so dass sie widerrufbar sind?
Besteht zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und der
Finanzierung eine so enge Verbindung, dass man von einem verbundenen
Geschäft spricht?
Kann der Bank eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden,
z. B. wenn sie mit dem Initiator zusammengewirkt hat oder einen Wissensvorsprung
hinsichtlich der Bonität des Objektes besaß; war die Bank Mitinitiator,
wurde der Anleger bei dem Kauf der Beteiligung falsch beraten und ist dies
der Bank zuzurechnen?
In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche
gegenüber einem Vermittler/Berater. Ein Vermittler ist verpflichtet, eine
Kapitalanlage eingehend zu überprüfen und eigene Recherchen anzustellen.
Zu den Hinweis- und Aufklärungspflichten gehört auch eine persönliche
Haftung, auf die mit aller Deutlichkeit hingewiesen werden muss. Erst
kürzlich erging gegen einen Steuerberater ein Schadensersatzurteil in
Höhe von ca. DM 1,2 Mio., weil dieser seinen Mandanten nicht auf die
Unstimmigkeiten eines Angebotes in aller Deutlichkeit hingewiesen hatte.
Dem Anleger ist zu empfehlen, sich Rechtsrat bei einem fachkundigen
Anwalt einzuholen. Oft ist es auch ein Fehler, sich auf die manchmal
jahrelang hinziehenden Sanierungsbemühungen einer Geschäftsführung zu
verlassen. Falls diese scheitern, können nämlich jegliche
Schadensersatzansprüche verjährt sein.
Nach einem Urteil des LG Göttingen vom
29.01.2004 verletzt ein Vermittler seine Aufklärungspflichten, wenn er
den Anleger nicht über das über seine Einlageverpflichtung hinausgehende
Risiko der Mithaftung für Verbindlichkeiten informiert.
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