Genussrechte
Genussrechte an einer
Gesellschaft
können als Wertpapier oder schuldrechtliche Forderung ausgestaltet
werden. Bei Begebung eines Genussscheins, durch den der Inhaber sein
Genussrecht übertragen kann, liegt ein Finanzinstrument im Sinne des § 1
Abs. 11 KWG vor. Die Vermittlung bedarf also einer Erlaubnis der BaFin.
Für den Emittenten bedeutet die Ausgabe von Genussscheinen das
Erfordernis einer Prospekthinterlegung bei der BaFin nach dem
Verkaufsprospektgesetz. Falls das Genussrecht durch eine Abtretung (§ 398
BGB) übertragen wird, also nicht handelbar und damit kapitalmarktfähig
ist, handelt es sich nicht um ein Wertpapier. In diesem Fall bedarf es
weder einer Erlaubnis für die Vermittlung noch der Einreichung eines
Verkaufsprospektes. Diesbezüglich ändert sich die Rechtslage ab
01.07.2005 mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (ANSVG). Künftig
werden alle Arten von Unternehmensbeteiligungen prospektpflichtig sein.
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