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Finanzportfolioverwaltung
durch Geschäftsführer einer GbR
Der
geschäftsführende Gesellschafter einer GbR übt im Sinne des
§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG die
Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens
dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine
Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt
und vom Monatsgewinn 40 Prozent erhält. Dies gilt auch dann, wenn
sich der geschäftsführende Gesellschafter so genannter Trader
bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage
vorbehalten hat (BVerwG - 6 C 29/03).
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