Finanzportfolioverwaltung durch Geschäftsführer einer GbR

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GbR übt im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 Prozent erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter so genannter Trader bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat (BVerwG - 6 C 29/03).