Financial Times vom 26.03.2004, S. 32:

Statt Happy End droht ein böses Nachspiel
Haftungsfallen im neuen Medienerlass

In den vergangenen Jahren zählten Medienfonds zu den beliebtesten Steuersparmodellen. Konnten doch Investoren bereits im Anlagejahr ihre Verluste geltend machen. Im August 2003 hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch für Film- und andere Medienfonds einschneidende Änderungen eingerührt. Um die aus der Fondsbeteiligung entstanden Anfangsverluste steuerlich geltend machen zu können, müssen Anleger künftig ihre Hersteller- oder Produzenteneigenschaft nachweisen.

Auf eine besondere Brisanz dieses Erlasses weist jetzt der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil hin: "Bisher mussten sich Investoren praktisch um nichts kümmern. Die Verlustzuweisung kam automatisch. Jetzt wird von ihnen verlangt, dass sie auf die Filmproduktion Einfluss nehmen." Damit, so Mattil, stelle sich die Frage, ob Anleger auch eine entsprechende Verpflichtung hierzu trifft, bei deren Versäumnis sie sich gegenüber der Gesellschaft und den anderen Mitanlegern schadensersatzpflichtig machen. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) obliegt dem Gesellschafter eine so genannte Treuepflicht, die es gebietet, in bestimmten Fällen etwa an Abstimmungen und an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Da der Medienerlass die "Einflussnahme" des Anlegers zur steuerlichen Anerkennung ausdrücklich verlangt, ist der Gesellschafter möglicherweise zur Mitwirkung an diesen Entscheidungen auch verpflichtet. Bei Versagung der

steuerlichen Verlustzuweisungen könnte nun ein Gesellschafter oder im Falle der Insolvenz des Fonds der Insolvenzverwalter auf die Idee kommen, diejenigen Anleger in die Haftung zu nehmen, die nicht aktiv an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben.

Eine weitere Haftungsfalle sieht Mattil in der Möglichkeit, dass die im Filmgeschäft naturgemäß unerfahrenen Anleger im Rahmen ihrer Einflussnahme "falsche Entscheidungen" treffen. Die könnte schlimmstenfalls, etwa durch die Auswahl eines untauglichen Filmstoffs, zur Insolvenz führen. "Anleger", warnt Mattil, "sollten die Beteiligungsunterlagen genau prüfen, bevor sie sich an Filmfonds beteiligen, deren Geschäftszweck die Herstellung von Filmen ist. Das Happy End könnte sonst ein zivilrechtliches Nachspiel haben."

von Hans-Jürgen Möhring, Berlin