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Financial Times vom 26.03.2004, S.
32:
Statt Happy End droht ein
böses Nachspiel
Haftungsfallen im neuen Medienerlass
In den vergangenen Jahren
zählten Medienfonds zu den beliebtesten Steuersparmodellen. Konnten doch
Investoren bereits im Anlagejahr ihre Verluste geltend machen. Im August 2003
hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch für Film- und andere Medienfonds
einschneidende Änderungen eingerührt. Um die aus der Fondsbeteiligung
entstanden Anfangsverluste steuerlich geltend machen zu können, müssen Anleger
künftig ihre Hersteller- oder Produzenteneigenschaft nachweisen.
Auf eine besondere Brisanz dieses
Erlasses weist jetzt der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil hin: "Bisher
mussten sich Investoren praktisch um nichts kümmern. Die Verlustzuweisung kam
automatisch. Jetzt wird von ihnen verlangt, dass sie auf die Filmproduktion
Einfluss nehmen." Damit, so Mattil, stelle sich die Frage, ob Anleger auch
eine entsprechende Verpflichtung hierzu trifft, bei deren Versäumnis sie sich
gegenüber der Gesellschaft und den anderen Mitanlegern schadensersatzpflichtig
machen. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) obliegt dem Gesellschafter eine so genannte
Treuepflicht, die es gebietet, in bestimmten Fällen etwa an Abstimmungen und an
Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Da der Medienerlass die
"Einflussnahme" des Anlegers zur steuerlichen Anerkennung
ausdrücklich verlangt, ist der Gesellschafter möglicherweise zur Mitwirkung an
diesen Entscheidungen auch verpflichtet. Bei Versagung der
steuerlichen Verlustzuweisungen
könnte nun ein Gesellschafter oder im Falle der Insolvenz des Fonds der
Insolvenzverwalter auf die Idee kommen, diejenigen Anleger in die Haftung zu
nehmen, die nicht aktiv an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben.
Eine weitere Haftungsfalle sieht
Mattil in der Möglichkeit, dass die im Filmgeschäft naturgemäß unerfahrenen
Anleger im Rahmen ihrer Einflussnahme "falsche Entscheidungen"
treffen. Die könnte schlimmstenfalls, etwa durch die Auswahl eines untauglichen
Filmstoffs, zur Insolvenz führen. "Anleger", warnt Mattil,
"sollten die Beteiligungsunterlagen genau prüfen, bevor sie sich an
Filmfonds beteiligen, deren Geschäftszweck die Herstellung von Filmen ist. Das
Happy End könnte sonst ein zivilrechtliches Nachspiel haben."
von Hans-Jürgen Möhring,
Berlin
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