Hoffnung
für geschädigte Filmfondsanleger:
Kanzlei Mattil & Kollegen erstreitet BGH-Urteil
BGH hebt Münchner
Rechtsprechung auf und sieht Verkaufsprospekt als falsch an
Der
Bundesgerichtshof hat am 14.6.2007 in drei Urteilen (Az. III ZR
125/06, III ZR 300/05, III ZR 185/05) den Verkaufsprospekt des
Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. 3. KG
(Vif 3. KG) als fehlerhaft eingestuft, weil darin nicht ausreichend
auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird. In mehr als 70 Urteilen
vor dem Landgericht München I und 30 Berufungsurteilen des
Oberlandesgerichts München vor zwölf verschiedenen Senaten hatten
die Münchner Richter dies noch anders gesehen und „einhellig“ die
Auffassung vertreten, der Prospekt sei fehlerfrei, da ein Anleger bei
sorgfältigem Durchlesen des Prospektes das bestehende
Totalverlustrisiko erkennen könne.
Seit dem Jahr 2003 hatte Rechtsanwältin Katja Fohrer für etwa
200 Anleger der Vif 3.KG Schadensersatzklagen unter anderem
gegen die Funktionsträger des Fonds eingereicht: in dem Prospekt
wurde behauptet, das Verlustrisiko sei auf lediglich auf ca. 21,6 %
beschränkt (worst-case). Die Absicherung sollte durch eine sog. Erlösausfallversicherung
erfolgen, deren Abschluss zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe aber
noch gar nicht sichergestellt war. Die Anleger erlitten tatsächlich
einen Totalverlust. Die Klagen richteten sich unter anderem gegen die
Initiatorin sowie gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen
der Erstellung eines fehlerhaften Prospektprüfungsgutachtens.
In erster Instanz hatte das Landgericht München I den Prospekt als
fehlerfrei eingestuft (anders nur die 22. Zivilkammer). Nur gegen die
Beraterbanken (C.bank AG u.a.) waren einige Anleger erfolgreich. Vor
dem Oberlandesgericht München wurde eine Klage nach der anderen gegen
die Initiatorin und die Prospektprüferin mit der fast immer gleich
lautenden Argumentation abgewiesen: „der Prospekt ist nicht zu
beanstanden…“.
Der BGH sah dies nun anders: in drei von 30 bei ihm anhängigen
Parallelverfahren hat er am 14.6.2007 entschieden: der
Prospekt ist falsch und damit auch die Urteile. In der mündlichen
Verhandlung hat er betont, dass ein Prospekt eben nicht aus
juristischer Sicht, sondern aus der Sicht eines Durchschnittsanlegers
beurteilt werden müsse. Dieser musste glauben, er könne tatsächlich
nur die 21,6 %, die im worst-case-szenario dargestellt waren,
verlieren. Nur hinsichtlich der Prospektprüferin machte der BGH
Einschränkungen: deren Haftung komme jedenfalls dann nicht in
Betracht, wenn der einzelne Anleger von einem beanstandungsfreien
Prospektprüfungsgutachten keinerlei Kenntnis hatte.
Auch
bei zahlreichen anderen Filmfonds sind die Verlustrisiken im Prospekt
verharmlost, so dass sich hierdurch ein Hoffnungsschimmer auch für
zahlreiche weitere geschädigte Filmfondsanleger (z. B. VIP 3 und 4)
ergibt.
Vgl.
auch Pressemitteilung des BGH vom 15.6.2007: www.bundesgerichtshof.de,
dort: Pressemitteilungen (Nr. 74/2007, "Bundesgerichtshof
entscheidet über Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem
Filmfonds")
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