BGH-Urteil bei fehlender Erlaubnis nach dem AuslInvestmG

Der Treuhänderanwalt und Vertriebsleiter einer im Ausland ansässigen Investmentgesellschaft müssen einer Anlegerin persönlich Schadensersatz zahlen (BGH II ZR 276/02). Die Firma WFM mit Sitz auf den British Virgin Islands hatte in Deutschland Anlegerkapital gesammelt, um dieses in Asien in Aktienfonds zu investieren. Die Gesellschaft hatte jedoch in Deutschland keine Zulassung nach dem Auslandsinvestmentgesetz.