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EUGH
2 C-215/08, Richtlinie 85/577: Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften –
Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und Widerruf
In
dem anhängigen Rechtstreit stellt sich erstens die Frage der
Anwendung der Richtlinie 85/577 auf den Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds (GbR) und zweitens, ob die Rechtsfolgen
des Austritts aus einem solchen Fonds mit Wirkung extunc oder exnunc
eintreten. Nach
Deutschem Recht kann ein Anleger den in einer Haustürsituation
erklärten Beitritt zu einer geschlossenen Fondsgesellschaft
widerrufen. Ihm steht jedoch nur ein Abfindungsguthaben, nicht ein
Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage, zu. Das abfindungsguthaben
ist oft Null oder sogar negativ. Der Bundesgerichtshof hat deswegen in
einem laufenden Rechtstreit dem EUGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob es
mit der Widerrufsrichtlinie vereinbar ist, dass der Anleger nur exnunc
aus der Gesellschaft ausscheidet, also eigentlich keine
Rückabwicklung der Beteiligung erfolgt. Die
Generalanwältin hat in ihrem Schlussantrag die Ansicht vertreten,
dass dem Anleger (Verbraucher) gar kein Widerrufsrecht zustehe (!), da
ein solches Widerrufsrecht nur gegenüber einem Gewerbetreibenden
bestehe. Die GbR sei jedoch eine Gemeinschaft von Verbrauchern und
kein Gewerbetreibender. Auf die eigentlich Frage des
Bundesgerichtshofes antwortet die Generalanwältin: Artkel 5 Abs. 2
der Richtline 85/577 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen
Regelung nicht entgegesteht, wonach ein Verbraucher im Fall des
Austritts aus einem Immobilienfonds (GbR) nur einen Anspruch exnunc
auf das Auseinandersetzungsguthaben erhält (was dazu führen kann,
dass ihm bei Austritt ein niedrigerer Betrag als der von ihm in den
Fonds eingebrachten, erstattet wird oder aber, dass er verpflichtet
ist, einen Anteil am Verlust des Fonds zu tragen).
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