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Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 zu fremdfinanzierten
Schrott-Immobilien (Az.: C - 350/03)
Das Urteil
besagt, kurz zusammengefasst, das Folgende:
Die
Richtlinie 85/577 EWG verbietet dem nationalen Recht nicht, dass der
Darlehensnehmer den Kreditbetrag und die Zinsen im Fall eines Widerrufs an die
Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nicht ohne den
Immobilienkaufvertrag gewährt worden wäre.
Wenn
allerdings der Darlehensnehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden
ist, müssen die Mitgliedstaaten (in diesem Fall Deutschland) dafür sorgen,
dass die Risiken daraus nicht nur den Darlehensnehmer treffen, er also keine
Zinsen an die Bank zahlen muss.
In der
Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Ein
Rechtsstreit ist bereits rechtskräftig abgeschlossen:
In diesem Fall kommt eine Staatshaftung der BRD in Betracht, da das
Haustürwiderrufsgesetz keine entsprechende Regelung (Nichtschuld der
Zinsen) vorsah.
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Noch
anhängiger Rechtsstreit:
Die Gerichte sind verpflichtet, die Richtlinie und damit das Urteil vom
25.10.2005 zu beachten und im Rahmen ihres Urteils anzuwenden, notfalls auch
gegen die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes. Ein Landgericht,
Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof müssen also in einem
anstehenden Urteil entscheiden, dass der Darlehensnehmer an die Bank keine
Zinsen zu zahlen hat.
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