Enthaftungsfrist bei OHG

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung im Handelsregister ist nicht konstitutiv (BGH II ZR 284/05).