Restschuldbefreiung im Elsass

Auffällig oft verziehen Anlagebetrüger ins französische Elsass. Der Grund dafür ist einfach zu erklären: Im Elsass besteht eine rechtliche Sondervorschrift, wonach eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren bereits nach einem Jahr erteilt werden kann! Die französische Restschuldbefreiung muss in Deutschland anerkannt werden. Eine Restschuldbefreiung wird von den französischen Gerichten versagt, wenn die Schuldner nur aus dem Grund ihren Wohnsitz im Elsass begründen, um sich von Schulden in Deutschland zu befreien, um deren Regulierung sich der Schuldner nicht bemüht hat. Anlegern ist daher geraten, das in Frankreich zuständige Insolvenzgericht anzuschreiben und zu beantragen, das Insolvenzverfahren aus den genannten Gründen abzulehnen.