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EGV
(Europäische Gemeinschaften)
In
dem EGV sind u. a. die vier Grundfreiheiten garantiert:
-
Freier
Waren-,
-
Personen-,
-
Dienstleistungs-
und
-
Kapitalverkehr.
Für
den Kapitalmarktbereich sind die Bereiche
-
Niederlassungs-,
-
Dienstleistungs-
und
-
Kapitalverkehrsfreiheit
von
besonderer Relevanz.
Die
Niederlassungsfreiheit garantiert die Gründung von
Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Agenturen in jedem anderen
Mitgliedstaat, wobei dies Primär- oder Sekundärniederlassungen sein
können. Eine Niederlassung ist mit einem dauerhaften Verbleib in dem
anderen Mitgliedstaat verbunden. Die
Dienstleistungsfreiheit gewährt die Möglichkeit, selbst
Dienstleistungen an anderen EU-Bürger zu erbringen, dort
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder diese grenzüberschreitend
zu erbringen. Die Dienstleistungsfreiheit ist in der Regel durch die
vorübergehende Ausübung gekennzeichnet. Die
Kapitalverkehrsfreiheit garantiert den ungehinderten
Zahlungsverkehr in der EU. Grundsätzlich
wird jede Beschränkung dieser Freiheiten durch den EG-Vertrag
verboten. Ausnahmen ergeben sich nach der Rechtsprechung, wenn
zwingende Gründe des Allgemeinwohls eine Einschränkung erfordern.
Hierzu gehören insbesondere der Verbraucherschutz, der Schutz von
Leben und Gesundheit sowie der Schutz der Lauterkeit des
Handelsverkehrs. Voraussetzung für die Anwendung der zwingenden
Gründe ist immer, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nicht
diskriminierend sind. Die
Richtlinien der Verordnungen der EG werden als Sekundärrecht
bezeichnet. Damit werden einzelne Bereiche speziell geregelt, z. B.
Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierprospekte,
Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite, Überwachung und Transparenz
der Wertpapiermärkte, Versicherungsmärkte, Fernabsatzgeschäfte,
Timesharing, Einlagensicherungssysteme, Investmentgesellschaften und
anderes. Richtlinien müssen jeweils unter Fristsetzung in nationales
Recht umgesetzt werden. Verordnungen gelten direkt in den
Mitgliedstaaten, z. B. die Verordnung 2004-39, die detailliert den
Inhalt von Wertpapierprospekten regelt. Haftungs-
und Verjährungsvorschriften im Bereich des Kapitalmarktes sind in
der EU nicht harmonisiert. In jedem Mitgliedstaat gelten völlig
andere Vorschriften, z. B. über die Haftung verantwortlicher
Personen, Umfang des Schadenersatzanspruchs, Verjährung von
Ansprüchen und anderes. Im Bereich der gerichtlichen Verfolgung von
Ansprüchen regelt die EUGVVO (europäische Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung) besondere gerichtliche Zuständigkeiten und
Möglichkeiten der Vollstreckung gerichtlicher und gleich gestellter
Titel.
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