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EdW/ESAEG
Die
BRD hat mit dem Gesetz zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
vom 22.07.1998 die EG-Richtlinie Nr. 97/9 in deutsches Recht
umgesetzt. Die Entschädigungseinrichtung (EdW) dient der
Risikoabsicherung der Kunden, falls ein Finanzdienstleister aus Gründen,
die mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht in der Lage ist,
Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
zu erfüllen. Also im Falle einer Insolvenz muss die EdW leisten, wenn
entsprechende Guthaben oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
bestehen. Streitig ist, wie die Verbindlichkeiten aus Wertrapiergeschäften
zu definieren sind. Nach den entsprechenden Gesetzesmaterialien zur
Entschädigungsrichtlinie und dem ESAEG (Bundestagsdrucksache) soll
auch im Falle von „Veruntreuungen“ und „Betrügereien“ entschädigt
werden.Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat diesbezüglich
bereits einen Rechtsstreit gegen die EdW geführt. In diesem Prozess
ging es auch darum, ob die BRD die Entschädigungsrichtlinie korrekt
in deutsches Recht umgesetzt hat. Das Landgericht Berlin und das
Kammergericht Berlin waren jedoch nicht bereit oder in der Lage,
europarechtliche Fragen zu prüfen und diese Kernfrage dem Europäischen
Gerichtshof zur Beurteilung vorzulegen.
Siehe
hierzu auch: KMI Spezial Nr. 10/99 und
KMI vom 25.05.2000 (www.mattil.de/veröffentlichungen).
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