EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen)

Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) entschädigt die EdW Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die aufgrund einer Insolvenz nicht in der Lage sind, Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Das ESAEG beruht auf einer Richtlinie des Rates und des Parlaments der Europäischen Gemeinschaft. Danach muss jedes Mitglied der EU eine Entschädigungseinrichtung schaffen, die den Anleger im Falle von Insolvenzen bei Wertpapierfirmen entschädigt. Aus der Begründung der entsprechenden EU-Richtlinie ist ersichtlich, dass maßgeblicher Leitgedanke war, dass die Aufsichtsbehörden keinen vollständigen Schutz in Fällen von Betrügereien bieten können. Diesen Schutzzweck hat der deutsche Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Bundestag in der Gesetzesbegründung ausführte, einen Anleger schützen zu wollen, wenn Kundenvermögen "veruntreut" wird. Entgegen diesen Vorgaben legt die EdW das Gesetz eng aus und entschädigt nur in den Fällen, in denen Wertpapiere nicht verschafft wurden oder ein Kontoguthaben bestand. Die Kanzlei vertritt die Ansicht, dass die EdW bei Betrügereien und Veruntreuungen entschädigen muss.