|
EdW (Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen)
Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(ESAEG) entschädigt die EdW Kunden von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die aufgrund einer Insolvenz
nicht in der Lage sind, Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden zu
erfüllen. Das ESAEG beruht auf einer Richtlinie des Rates und des
Parlaments der Europäischen Gemeinschaft. Danach muss jedes Mitglied
der EU eine Entschädigungseinrichtung schaffen, die den Anleger im
Falle von Insolvenzen bei Wertpapierfirmen entschädigt. Aus der
Begründung der entsprechenden EU-Richtlinie ist ersichtlich, dass
maßgeblicher Leitgedanke war, dass die Aufsichtsbehörden keinen
vollständigen Schutz in Fällen von Betrügereien bieten können.
Diesen Schutzzweck hat der deutsche Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass der Bundestag in der Gesetzesbegründung ausführte,
einen Anleger schützen zu wollen, wenn Kundenvermögen
"veruntreut" wird. Entgegen diesen Vorgaben legt die EdW das
Gesetz eng aus und entschädigt nur in den Fällen, in denen
Wertpapiere nicht verschafft wurden oder ein Kontoguthaben bestand.
Die Kanzlei vertritt die Ansicht, dass die EdW bei Betrügereien und
Veruntreuungen entschädigen muss.
|