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DM März 2001, S. 86 f. :
Abgebrannt
Was tun, wenn der Broker die Einlagen verspielt? Ein neues
Gesetz verspricht Schadenersatz. Tatsächlich aber zahlen die sogenannten
Feuerwehrfonds nur in Ausnahmefällen.
EIN KLASSIKER VOM GRAUEN KAPITALMARKT: Der Hamburger
Warenterminvermittler Currency & Commodity Broker (CCB) hatte sich darauf
spezialisiert, Kunden ohne Börsenerfahrung Warentermingeschäfte mit
vermeintlich sicheren Traumgewinnen aufzuschwatzen. Die Hamburger
Staatsanwaltschaft ließ die Telefon-Klitsche hochgehen, zahlreiche Anleger
standen mit leeren Händen da. Aber nicht ohne Hoffnung. Denn hochoffiziell
verkündete das Bundesgesetzblatt, daß mit der CCB in Deutschland der erste
Entschädigungsfall nach dem neuen Anlegerentschädigungsgesetz vorliege. Diesen
Schriftsatz verdanken geprellte Anleger einer EU-Richtlinie von 1997. Neben
einer Erweiterung des bestehenden Einlagensicherungssystems für Banken sollen
ab sofort auch Kunden von Wertpapierfirmen einen Mindestschutz gegen eine
mögliche Pleite des Brokers bekommen. Klingt gut, hilft aber in der rauhen
Wirklichkeit meist wenig. So auch im Fall der CCB. Die zuständige
Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-Handelsunternehmen, kurz EdW, bügelte
sämtliche Entschädigungsansprüche ab. Begründung: Als der Schwindel aufflog,
wären die Guthaben der CCB-Anleger auf dem Sammelkonto des US-Brokers in Dollar
verbucht gewesen. Eine Entschädigung gebe es aber nur, wenn die verlorenen
Gelder in der Währung eines EU-Staates notiert waren. Diese Hintertür läßt
das deutsche Anlegerentschädigungsgesetz ausdrücklich offen.
Ein Unding, wettern Profis in Sachen Anlegerschutz. Alexander
Engelhard von der Münchener Kanzlei Engelhard, Busch & Partner: "Das
kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Da bei Börsentermingeschäften die
meisten Transaktionen über Broker in den USA, also auf Dollar-Basis abgewickelt
werden, bestände in allen vergleichbaren Fällen kein
Entschädigungsanspruch." Die Begründung der EdW kann Engelhard nicht
teilen: "Schließlich kommt es darauf an, daß die Kunden einen
Rückzahlungsanspruch gegen die Firma CCB in D-Mark haben und nicht gegen ein
amerikanisches Brokerhaus."
Die EdW allerdings mauert. Inoffiziell lassen Mitarbeiter
durchblicken, daß man bisher noch keine müde Mark gezahlt habe. Öffentlich
will das die Behörde aber nicht machen. Offizielle Lesart: Die EdW werde keine
Zahlen über Entschädigungsleistungen rausrücken.
Jenseits des Ärmelkanals wird mit Geld und Informationen
großzügiger umgegangen. Seit 1998 hat der britische Feuerwehrfonds Investors
Compensation Scheme (ICS) schon 14.000 Anleger entschädigt und dabei eine Summe
von 160 Millionen Pfund ausgezahlt. Doch auch das britische Modell hat Macken -
besonders für Anleger aus Germany. Das zeigt der Fall des Londoner Brokers
Phillip Alexander Securities and Futures Ltd. (PASF).
Seine Telefonverkäufer köderten deutsche Kunden mit dem
eingängigen Werbespruch: "In England sind Ihre Gelder in einem
Entschädigungsfonds mit bis zu 48.000 Pfund versichert." Das zog. Seit
Anfang der 90er Jahre lockten Handlanger von PASF-Chef Michael Eberlein 20.000
deutsche Anleger in halsbrecherische Börsengeschäfte. Den Opfern wurde
suggeriert, daß der britische Feuerwehrfonds ICS zahlt, wenn die Geschäfte
schieflaufen sollten. Anfang 1998 kam dann das Aus, Phillip Alexander machte
pleite, und mehr als eine Milliarde Mark an Anlegergeldern löste sich in Luft
auf.
Wenn ein Wertpapierhaus "out of business" ist, springt
der ICS in die Bresche. So die Hoffnung der PASF-Kunden. Das Problem: Die
betroffene Firma muß bei der britischen Aufsichtsbehörde Financial Services
Authority (FSA) als Mitglied des Feuerwehrfonds registriert sein. Daß die
Londoner PASF-Zentrale mit auf der Liste stand, nutzte wenig. Denn die deutschen
Opfer mußten beweisen, daß die Agenturen, über die sie hierzulande ihre
Geschäfte abgewickelt hatten, keine selbständigen Unternehmen waren, sondern
Zweigniederlassungen des insolventen britischen Brokers. Ein schwieriges
Unterfangen, da der EU-Paragraphen-Dschungel erheblichen Auslegungsspielraum
bietet. Peter Mattil, Anwalt der Geschädigten: "Das
Niederlassungsverhältnis wurde denn auch prompt von der ICS bestritten."
Die Anleger guckten in die Röhre.
Doch selbst wenn die ICS die deutschen Broker als
Zweigniederlassungen der PASF anerkannt hätte, wären die Opfer nie in den
Genuß der Maximalentschädigung gekommen. Denn die Entschädigung ist auf den
Betrag begrenzt, der im jeweiligen Land vorgesehen ist, in dem die
Zweigniederlassung des Brokers liegt. In Deutschland sind das höchstens 20.000
Euro. Angesichts dieser schmalen Chance auf Entschädigung wird es die
Geprellten doppelt freuen, daß Michael Eberlein soeben vom Landgericht
Mönchengladbach zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde. Zwar in einem anderen
Verfahren, doch hatte das Gericht "wohl auch die PASF-Vergangenheit von
Eberlein mitberücksichtigt", so ein beteiligter Anwalt. CHRISTIAN
PRÜSSING
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